12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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froots CEO David Mayer-Heinisch und froots Investor & Advisor Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots
froots CEO David Mayer-Heinisch und Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots

“Die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Österreich schrumpft“, heißt es in der jüngsten Aussendung des österreichischen Fintech-Unternehmens froots. Die Zahl der Verträge in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge hat sich seit ihrem Höchststand von 1,6 Millionen im Jahr 2012 laut Finanzmarktaufsicht mehr als halbiert. Parallel dazu ist das Prämienvolumen in der Lebensversicherung seit 2010 um rund ein Drittel zurückgegangen und lag laut den letzten verfügbaren Verbandsdaten im Jahr 2024 bei etwa 5,2 Milliarden Euro. Als wesentlichen Grund für diese Entwicklungen nennt das 2020 gegründete Wiener Startup die hohen Gebührenstrukturen traditioneller Produkte. Nun versucht das Unternehmen, mit einem veränderten Kostenmodell anzusetzen.

Trennung von Versicherungsmantel und ETF-Investment

Das Kernkonzept des neuen Produkts beruht auf der Trennung der rechtlichen Versicherungshülle vom eigentlichen Investment. Während ein Versicherungspartner den notwendigen Rahmen für die KESt-Befreiung stellt, übernimmt froots die Vermögensverwaltung auf Basis von ETFs.

Das Startup verzichtet dabei nach eigenen Angaben auf die branchenübliche „Zillmerung“ – bei der Abschlussprovisionen direkt von den ersten Prämienjahren abgezogen werden – sowie auf Kickbacks an die Vermittler:innen. „Alles, was den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert bringt, haben wir weggelassen“, erklärt David Mayer-Heinisch, Gründer und CEO von froots, der erst kürzlich die Zusammenarbeit mit Christian Teichmann als neuem CFO und COO startete. Stattdessen verrechnet das Fintech eine jährliche All-in-Fee von einem Prozent, zuzüglich der regulären ETF-Kosten und einer altersabhängigen Risikoprämie für die Versicherung.

Die Konditionen im Detail

Die Mindesteinlage liegt bei 100 Euro monatlich oder einem Einmalbetrag von 5.000 Euro, die gesetzliche Mindestlaufzeit beträgt 15 Jahre. Das Einsparpotenzial untermauert das Unternehmen mit einer Modellrechnung der Vergleichsplattform fynup: Wer 30 Jahre lang monatlich 300 Euro anlegt, soll mit dem froots-Modell am Ende rund 50.000 Euro mehr erhalten als mit einer durchschnittlichen fondsgebundenen Lebensversicherung – laut Berechnung 269.000 statt 219.000 Euro.

Die Modellrechnung basiert dabei auf einer angenommenen Wertentwicklung von 7 % p.a. vor Kosten und gilt für einen 35-jährigen männlichen Sparer. Bei einer Einmalveranlagung desselben Gesamtbetrags fällt der Unterschied laut fynup noch deutlicher aus und erreicht knapp 100.000 Euro.

Investoren fordern Reform der dritten Säule

Unterstützt wird das Fintech von prominenten Investoren wie Reinhold Baudisch (durchblicker), Georg Kapsch und dem ehemaligen Erste-Group-Chef Andreas Treichl, der sich bereits früh als Seed-Investor an froots beteiligte. Letzterer plädiert für strukturelle Änderungen: „Wir müssen die dritte Säule neu beleben, damit wir das Gesamtsystem wie in den skandinavischen Staaten entlasten und wieder in die Zukunft investieren können.“

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