12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Die automatisierte Burger-Maschine FABAL © REET Systems

Die österreichische REET Systems GmbH (Restaurant Efficiency Technologies Systems) hat nach eigenen Angaben die Entwicklung einer serienreifen automatisierten Burger-Produktion abgeschlossen. Das System trägt den Namen FABAL (Fully Automated Burger Assembly Line) und wird interessierten Gastronomiebetrieben nun auch in einem Demo-Center in Wiener Neudorf, Niederösterreich, vorgeführt.

Aufbau und Kapazität

FABAL ist laut REET modular aufgebaut und lässt sich an unterschiedliche Restauranttypen anpassen. Je nach Konfiguration sollen laut eigenen Angaben bis zu 300 Burger pro Stunde produziert werden können, aus über 50 verschiedenen Zutaten und in zahlreichen, auch individuell zusammengestellten, Varianten. Bedient wird die Anlage von einer einzigen Person, die für Befüllung und Reinigung zuständig ist. Laut Website sollen sich Betreiber:innen 50 Prozent der Personalkosten sparen. Ein KI-gestütztes System überwacht laut Unternehmen Produktionsqualität und Betriebszustände der Komponenten.

Entwicklung und Testbetrieb

Die aktuelle dritte Generation der Anlage sei nach rund sieben Jahren Entwicklung entstanden und habe sich in einem über einjährigen Testbetrieb mit mehr als 30.000 produzierten Burgern bewährt, so REET. Als Einsatzgebiete nennt das Unternehmen Schnellrestaurants, Großkantinen, Events und Vergnügungsparks. REET gibt, an die Patent- und Immaterialgüterrechte an der Technologie zu halten.

Produktion und Support sollen über Partnerunternehmen im In- und Ausland laufen. „Die größte Herausforderung dieser Innovation war es, auf dem in üblichen Küchengrößen vorhandenen Platzangebot aus über 50 verschiedenen und uneinheitlichen Burgerzutaten automatisiert unterschiedlichste Burger Sandwiches in hohen Stückzahlen herzustellen“, sagt REET-Geschäftsführer und Wirtschaftsanwalt Dieter Spranz.

Eigentümerstruktur

REET Systems wurde laut eigenen Angaben 2019 aus dem Gesellschafterumfeld der Theophil Group gegründet, seit 2022 hält die Raiffeisen-Beteiligungsgesellschaft Invest AG eine Minderheitsbeteiligung. Geschäftsführer ist aktuell Dieter Spranz, zuvor wurde er von April 2023 bis Mai 2026 von Roland Ambrosch unterstützt.

Mehrheitseigentümerin von REET ist die Theophil Group, eine österreichische Familienunternehmensgruppe mit Schwerpunkt Systemgastronomie und Immobilien, die in Österreich rund 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigt und laut Aussendung über 100 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt.

Verbindung zur Systemgastronomie

International ist die Theophil Group mit The Coffeeshop Company in neun weiteren Ländern mit rund 100 Standorten vertreten. Über ihre Tochtergesellschaft The Eatery Group (bis 2023 TQSR Group) ist sie zudem seit 2015 Masterfranchisenehmerin von Burger King in Österreich.

„Als Masterfranchisee und exklusiver Developer der amerikanischen Burgerkette Burger King verwalten wir den gesamten österreichischen Markt der Marke“, heißt es auf der Website der Gruppe. 34 Burger-Lokale betreibe man selbst. Die neue Burger-Automatisierungstechnik entsteht damit im selben Konzernumfeld, das hierzulande auch einen der größten Systemgastronomie-Betreiber stellt, ein naheliegendes erstes Einsatzfeld für FABAL.

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