09.11.2021

Krypto-Steuer: Jetzt steht fest, wann sie kommen soll – und weitere Details

Seit Wochen wird darüber spekuliert, wie die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der Versteuerung von Kryptowährungen konkret ausgestaltet sein werden. Nun liegt ein erster Entwurf vor, aus dem unter anderem hervorgeht, wann die Regelung in Kraft treten soll.
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Kryptowährungen
Foto: Dan Eady/Adobe Stock

Bereits im August hatte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) angekündigt, dass die Versteuerung von Krypto-Assets geändert – und jener von Wertpapieren – angeglichen werden soll. Die Details blieben jedoch offen – auch nach einem Beschluss im Ministerrat, der Anfang Oktober erfolgte. Nun hat das Ministerium einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der nun bis 6. Dezember in Begutachtung ist. Bis dahin können Stellungnahmen eingebracht werden. Bis das Gesetz tatsächlich im Nationalrat beschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben.

Laut dem nun veröffentlichten Entwurf werden, wie erwartet, Kryptowährungen erzielte Kursgewinne künftig 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer fällt – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Derzeit sind Gewinne noch steuerfrei, sofern man die jeweiligen Krypto-Assets mindestens ein Jahr gehalten hat. Verkauft man sie früher, wird aktuell noch Einkommenssteuer fällig.

Deren Höhe ist vom eigenen Einkommenssteuertarif abhängig – in den meisten Fällen dürfte sie jedoch deutlich über den 27,5 Prozent liegen, die künftig an Kapitalertragssteuer bezahlt werden müssen. Für aktive Trader bringt die Neuregelung also häufig einen Vorteil. Für die sogenannten HODLer, also Personen, die Krypto-Assets kaufen und lange halten, fällt die Steuerfreiheit nach einem Jahr künftig allerdings ersatzlos weg.

Neuregelung soll für ab 28. Februar 2021 gekaufte Krypto-Assets gelten

In Kraft treten soll die Neuregeglung mit 1. März 2022. Anzuwenden wäre die Regelung auf Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 – also ein Jahr vor dem geplanten Inkraftteten – angeschafft wurden. Die geplante Regelung soll nicht nur für Kursgewinne gelten, sondern auch für andere Einkünfte, die aus Kryptowährungen erzielt wurden – also etwa mit Staking. Auf den Tausch von Krypto-Assets in andere Krypto-Assets soll die Regelung dagegen nicht angewendet werden.

Bei Aktien und anderen Wertpapieren wurden bereits jetzt unabhängig von der Haltedauer 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer auf realisierte Gewinne fällig. Im von ÖVP und Grünen vereinbarten Regierungsprogramm steht zwar eine Wiedereinführung einer Haltefrist, nach der Kursgewinne aus Wertpapieren steuerfrei würden. Das Finanzministerium hätte diese Haltefrist gerne auch auf Krypto-Assets angewendet. Weder die Wiedereinführung der Frist noch ihre Ausweitung auf Krypto-Assets fanden aber in die nun beschlossene Steuerreform Eingang. Allerdings wird künftig ein Verlustausgleich von Kryptowährungen mit „anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften“, also Aktien und Derivaten, möglich sein, wie der brutkasten aus dem Finanzministerium erfuhr.

Änderungen bringt die Neuregelung aber nicht nur für Anlegerinnen und Anleger, sondern auch für Krypto-Dienstleister: Inländische Broker wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity sollen die künftig fällige Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Verpflichtung soll allerdings für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Für das Jahr 2022 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer aber auf freiwilliger Basis einbehalten.

Blümel: „Schritt in Richtung Gleichbehandlung zwischen Wertpapieren und Kryptowährungen“

Mit der Neuregelung im Zuge der Steuerreform gehe man einen Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Kryptowährungen und Wertpapiere, sagte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) in einem exklusiven Statement für den brutkasten. „Gewinne bei Kryptowährungen im Vegleich zum Anschaffungswert unterliegen der Kapitalertragssteuer, gleichzeitig kann aber zwischen Wertpapieren und Kryptowährungen gegenverechnet werden. Das ist ein wesentlichen Schritt, um auch dieses Finanzprodukt weiter zugänglich zu machen und auch in der Breite populär zu machen“.

Dass immer mehr Menschen digitale Währunge nutzen, sei eine „spannende und auch gute Entwicklung“, sagte Blümel weiter. „Wir müssen aber darauf achten, dass diese spannende technologische Innovation auch fruchtbringend umgesetzt werden kann. Das heißt, wir dürfen keine Unterschiede in der Regulierung zu herkömmlichen Finanzprodukten groß werden lassen, sonst wird es immer Antipathien geben. Deshalb haben wir uns bemüht, den Kryptowährungs-Bereich gleich behandeln wie zum Beispiel andere Wertpapiere“, sagte Blümel. Das sei auch ein wesentlicher Schritt in der aktuellen Steuerreform gewesen.

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European Innovation Act
© European Commission

Europa verfügt über eine starke Forschungslandschaft sowie über qualifizierte Fachkräfte und innovative Unternehmen. Gleichzeitig bestehen innerhalb der EU unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen, und der Zugang zu Finanzierungen kann für innovative Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Dadurch werden in Europa entwickelte Innovationen nicht immer in Europa weiterentwickelt und wirtschaftlich genutzt. Der nun von der EU-Kommission vorgeschlagene European Innovation Act soll dazu beitragen, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und Unternehmen dabei zu unterstützen, grenzüberschreitend zu wachsen und international wettbewerbsfähig zu werden.

Zugang zu Finanzierung und Vergabeverfahren

Der Vorschlag setzt im Prinzip an zwei zentralen Herausforderungen für Innovationen in Europa an: dem Zugang zu Finanzierung und der stärkeren Nutzung öffentlicher Beschaffung.

Erstens soll der Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen erleichtert werden. Viele Startups und Scaleups verfügen über Patente, geistiges Eigentum und andere immaterielle Vermögenswerte. Deren Bewertung kann jedoch komplex sein und den Zugang zu Investitionen erschweren.

Der Vorschlag sieht daher einen gemeinsamen EU-Rahmen für die Bewertung von geistigem Eigentum vor. Zudem soll ein digitaler Marktplatz geschaffen werden, der Anbieter und Interessenten für geistiges Eigentum zusammenbringen und Unternehmen durch fachliche Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Innovationen unterstützen soll.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen die Verwaltungskosten um rund 35 Mio. Euro senken und zusätzliche Finanzierungen von bis zu 10,2 Mrd. Euro pro Jahr über IP-gestütztes Risiko- und Fremdkapital ermöglichen.

F&E-Aufträge

Zweitens soll ein gemeinsames Verfahren für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen (F&E) eingeführt werden. Dieses soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und dazu beitragen, neue Technologien schneller zur Marktreife zu bringen. Dazu zählen auch Technologien, die zur Bewältigung gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und saubere Mobilität beitragen können. Zudem soll die gemeinsame Durchführung von F&E-Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen zu Einsparungen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr bei öffentlichen Auftraggebern führen und zusätzliche jährliche Gewinne von 25,92 Mrd. Euro für Unternehmen ermöglichen. Nach Einschätzung der Kommission könnte zudem das EU-BIP im zehnten Jahr um 0,24 bis 0,42 Prozent über dem Niveau (Anm.: ohne die Maßnahmen) liegen. Im selben Zeitraum könnten – so die Erwartung – bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.

„Mit dem Europäischen Innovationsgesetz gehen wir der Fragmentierung direkt entgegen: einen Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen digitalen Marktplatz, der Käufer und Verkäufer verbindet, und einen einfacheren Weg für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Spitzenforschung und -entwicklung. Und das ist erst der Anfang. Bis 2028 werden wir einen echten Binnenmarkt schaffen, in dem Ideen schneller skalieren, Finanzen freier zirkulieren und die strategische Autonomie Europas gestärkt wird. Das ist das Europa, das wir aufbauen“, sagt Ekaterina Sacharieva, EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation.

EU-Referenzrahmen für Reallabore

Parallel – und separat zum European Innovation Act zu sehen – möchte die Kommission Innovator:innen zudem dabei unterstützen, neue Ideen schneller in marktfähige Lösungen zu überführen. Dazu ist ein Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen für regulatorische Reallabore vorgesehen.

Reallabore ermöglichen es Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden, neue Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zeitlich begrenzt in einem kontrollierten Umfeld und unter Aufsicht der zuständigen Behörden zu erproben. Dadurch sollen Erfahrungen mit den geltenden regulatorischen Anforderungen gesammelt werden. Gleichzeitig erhalten Behörden Erkenntnisse darüber, wie bestehende Vorschriften auf neue Technologien angewendet werden können und ob gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht.

In einzelnen Bereichen des EU-Rechts gibt es bereits regulatorische Reallabore. Ein einheitlicher europäischer Ansatz besteht bislang jedoch nicht, sodass sich unterschiedliche Verfahren und regulatorische Rahmenbedingungen ergeben. Eine geplante Empfehlung des Rates soll daher einen gemeinsamen EU-Referenzrahmen für Reallabore in Bereichen schaffen, die bislang nicht durch entsprechende EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dabei sollen Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und bestehenden EU-Initiativen einbezogen werden – mit dem Ziel, die Erprobung innovativer Lösungen zu erleichtern und gleichzeitig öffentliche Interessen zu berücksichtigen.


Zusammenfassung

Worum geht es?
Der European Innovation Act soll Hindernisse für Innovation abbauen, den Weg von der Forschung zum Markt beschleunigen und die Nutzung von geistigem Eigentum erleichtern.

Drei zentrale Maßnahmen

  • Bewertung von geistigem Eigentum: Ein EU-weiter Rahmen soll die Bewertung von Patenten und anderem geistigem Eigentum vereinheitlichen und dadurch den Zugang zu Finanzierung für innovative Startups erleichtern.
  • Digitaler Marktplatz: Eine digitale Plattform soll Käufer und Verkäufer von geistigem Eigentum zusammenbringen.
  • F&E-Beschaffung: Ein gemeinsames Verfahren für die öffentliche Beschaffung von Forschung und Entwicklung soll die Beschaffung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfachen und die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen fördern.

Erwartete Auswirkungen

  • 10,2 Mrd. EUR zusätzliche Finanzierung für Unternehmen pro Jahr durch die bessere Nutzung von geistigem Eigentum
  • 35 Mio. EUR jährliche Einsparungen bei Verwaltungskosten für Unternehmen durch eine harmonisierte Bewertung von geistigem Eigentum
  • 1 Mrd. EUR jährliche Einsparungen bei öffentlichen Auftraggebern durch effizientere FuE-Beschaffung und vereinfachte grenzüberschreitende Verfahren
  • 25,9 Mrd. EUR zusätzliche jährliche Gewinne für Unternehmen, die an FuE-Beschaffung beteiligt sind
  • 0,24–0,42 % erwarteter Anstieg des EU-BIP über die nächsten zehn Jahre
  • bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der EU innerhalb der nächsten zehn Jahre

Quelle: Europäische Kommission, „European Innovation Act“, September 2026. Bei den genannten wirtschaftlichen Effekten handelt es sich um erwartete Auswirkungen.

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