02.01.2024

Krypto-KESt 2024: Was österreichische Anleger:innen wissen müssen

Gastbeitrag. Was die ab 2024 verpflichtende Kapitalertragssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro für österreichische Anleger:innen bedeutet? Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger fasst dies für den brutkasten zusammen.
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger


Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie Bitpanda oder Coinfinity dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger erklärt als brutkasten-Gastautorin, was Anleger:innen in Österreich nun beachten müssen.

Passend zum Thema hat cryptotax by enzinger hat einen umfassenden Krypto-Steuer-Guide online herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 enthält.


Krypto-Neuvermögen und Wohnsitz in Österreich

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer hat nur zu erfolgen, sofern die gegen Euro verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 („Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer verkauft werden.

Mitteilung und Ermittlung der Anschaffungskosten

Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen die österreichischen Krypto-Plattformen und Broker Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und Anschaffungskosten, die von den Kunden bekannt gegeben werden müssen. Da Kryptowährungen auf verschiedenen Plattformen im In- und Ausland gekauft werden und auch auf eigenen Wallets verwahrt werden können, gestaltet sich die Feststellung der Anschaffungskosten für den Kunden nicht immer einfach.

Ein Grund hierfür ist die seit dem 1. März 2022 geltende Rechtslage, nach der Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen steuerneutral sind. In solchen Fällen müssen die ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro auf die im Rahmen eines Krypto-Tausches erhaltene Kryptowährung übertragen werden. Finden daher eine Vielzahl von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen statt, so muss für die Feststellung der Anschaffungskosten in Euro die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Eine weitere Hürde ist die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Krypto-Neuvermögen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse verwahrt wird. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und der Krypto-Plattform bzw. Broker mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mit Hilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Plausibilitätsprüfung der Anschaffungskosten

Plattformen und Broker haben die mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt plausibel, so haben Plattformen und Broker vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung aufnehmen (sogenannte „Endbesteuerungswirkung“).

Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, so haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder Broker übermittelt werden, selbst wenn diese von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch die Plattform bzw. Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Inländische versus ausländische Plattform

Da der KESt-Abzug nur für inländische Plattformen und Broker greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber auf jeden Fall wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden.

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss in diesem Fall diese Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Wer auf ausländischen Plattformen bzw. im Defi-Bereich unterwegs ist, wird in der Regel eine Steuererklärung abgeben müssen, in der die Einkünfte in Zusammenhang mit Kryptowährungen zu deklarieren sind. Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, muss man die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben, für die man bekanntlich bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass diese Neuerungen sowohl für Krypto-Anleger:innen als auch für inländische Plattformen und Broker eine Reihe von Herausforderungen mit sich bringen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der KESt-Abzug in der Praxis bewährt und welche Auswirkungen er tatsächlich auf die Krypto-Landschaft in Österreich haben wird.

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Österreich-Pavillon auf der Expo 2025 (c) Expo Austria/BMW Designers & Architects

Die Expo 2025 in Osaka (Japan) bietet zahlreichen österreichischen Unternehmen, Startups, Universitäten und Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre Innovationen vorzustellen. Mit dem Konzept „People’s Living Lab“ positioniert sich die Expo als ein “Experimentierfeld und Labor für die Gesellschaft der Zukunft”.

Über 28 Millionen Besucher:innen, mehr als 160 teilnehmende Länder und 25 internationale Organisationen werden erwartet. Laut Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) bietet die Veranstaltung eine “einzigartige Plattform”, um Innovationen voranzutreiben, den internationalen Austausch zu fördern und gemeinsam Lösungen für globale Herausforderungen zu entwickeln.

Innovation Lab Austria: “Austria Composing the Future”

Die Teilnahme an der Expo sei für Österreich als Wirtschaftsstandort von großer Bedeutung. Beim Innovation Lab Austria – im österreichischen Pavillon – werden unter dem Motto „Austria Composing the Future“ heimische Unternehmen präsentiert, die die Vielfalt und Leistungsfähigkeit des Landes repräsentieren sollen. Die Veranstaltung würde die Möglichkeit bieten, das Land als zukunftsorientierten, innovativen Wirtschafts-, Investitions- und Forschungsstandort zu positionieren, so das Bundesministerium.

Der Budgetrahmen für die Teilnahme liegt bei 19,3 Millionen Euro. 75 Prozent der Kosten werden vom BMAW getragen, während die restlichen 25 Prozent durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) finanziert werden.

Auswahl der teilnehmenden Startups

Eine vollständige Auflistung der teilnehmenden Unternehmen ist hier zu finden: Expo Austria. Hier eine Auswahl der in Osaka vertretenen heimischen Startups:

KI & Technologie:

  • Blockpit: Dokumentation und Auswertung von Kryptowährungen für Privatpersonen, Unternehmen und Behörden
  • Oscar Stories: Entwicklung kinderfreundlicher und bias-reduzierter KI-Anwendungen
  • Newsadoo: KI für News-Automatisierung, Daten-Extraktion und Content-Personalisierung
  • parity qc: Architektur zum Bau von Quantencomputern

Life Science & Biowissenschaften:

  • My Bioma: Gesundheitsplattform zur Analyse des Darmmikrobioms mittels Stuhlproben
  • Fermify: KI-gesteuerte Fermentationsplattform zur Herstellung von Kasein (Schlüsselprotein für Käse)

Green Tech:

  • backbone.one: Verknüpfung von dezentralen Energiequellen wie Solaranlagen, Batterien und Elektrofahrzeuge auf einer Plattform
  • Blue Planet Ecosystems: Entwicklung von vertikal integrierten, solarbetriebenen Aquakultursystemen für eine nachhaltige Fischproduktion
  • FreyZein: Textillösungen, die auf bio-intelligenten und bio-inspirierten Prinzipien basieren
  • HydroSolid: Entwicklung von innovativen Wasserstoff-Speichertechnologien
  • Lignovations: Umwandlung der Abfälle aus der Landwirtschaft und der Holzverarbeitung in hochwertige Inhaltsstoffe
  • plasticpreneur: Kunststoff-Recyclinglösungen aus Maschinen, Spritzgusswerkzeugen und Wissenstransfer-Tools
  • Swimsol: Bereitstellung von großen Solarkapazitäten in Regionen, in denen wenig Landmasse vorhanden ist

Nachhaltiges Bauen:

  • greenpass: Grüne Pass für klimasichere Immobilien und Freiräume
  • Spiral Europe: Drohnensysteme für Baustellen und Tunnelinspektionen

Halbleiter & Smart Factory:

  • Holloid: KI-gestützte Analytik für Schlüsselbereiche wie synthetische Biologie, alternative Proteine und grüne Chemie

Mobility & Automotive:

Tourismus:

  • LiveVoice: Cloud-Technologie, die Smartphones und Computer in eine flexible Audiolösung verwandelt

Kreativwirtschaft:

  • Music Traveler: Globale Plattform, die es Künstler:innen und Kreativen ermöglicht, Proberäume, Studios und Veranstaltungsorte zu vermieten oder zu buchen

Gesundheit:

  • NovoArc: Skalierbare Technologien für einzigartige Lipide in biopharmazeutischen Formulierungen
  • smaXtec: Gesundheitsmanagementsystem für den Milchviehbetrieb

Österreich als Innovationsstandort

„Österreich ist ein Land der Ideen und ein Innovationsstandort, der Fortschritt aktiv gestaltet, sowohl in Europa als auch in der Welt. Belege dafür sind Österreichs 6. Platz im EU-Innovations-Ranking (…) und die Forschungsquote von 3,34 Prozent”, eint Wirtschaftsminister Martin Kocher. Das “Innovation Lab” im Österreich-Pavillon auf der EXPO 2025 Osaka biete eine perfekte Bühne.

Mit den vorgestellten Projekten möchte Österreich seine Position als international wettbewerbsfähiger Innovationsstandort hervorheben und ein „Zeichen für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Zukunft“ setzen.

Japan ist zweitwichtigster Wirtschaftspartner in Asien

Die Expo bietet nicht nur eine Bühne, um Österreich als starken Wirtschaftsstandort zu positionieren, sondern auch großes Potenzial für neue Partnerschaften mit Japan. Mit einem Publikum, das voraussichtlich zu 88 Prozent aus japanischen Besucher:innen besteht, eröffnet die Veranstaltung große Chancen für den internationalen Austausch.

Japan, der zweitwichtigster Wirtschaftspartner Österreichs in Asien, trägt für Österreich daher eine große Relevanz. Das Land entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu einem bedeutenden Handelspartner und ist ein Innovationstreiber in der Technologiebranche.

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