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Wie es bei vielen größeren Reformen ist, hat die Regierung auch die nun verkündete Insolvenzrecht-Reform nicht ganz alleine erdacht. Hintergrund ist einmal mehr die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Noch ist der in seinen Eckpunkten präsentierte Regierungsentwurf noch nicht mal in Begutachtung. Doch die zwei zentralen Änderungen sind bereits bekannt.
Insolvenzrecht-Reform: Schneller Schuldenfrei
Erstens soll die die Entschuldungsfrist auf drei Jahre verkürzt werden, womit ein schnellerer Neustart für betroffene Schuldner ermöglicht werden soll. Experten sehen die Kehrseite, dass damit auch niedrigere Quoten für die Gläubigern einhergehen. Diese Maßnahme sieht die EU-Richtlinie für Unternehmen vor. Im Regierungsentwurf ist die Verkürzung auch für Privat-Insolvenzen geplant – allerdings dort befristet auf die kommenden fünf Jahre. Das ist Medienberichten zufolge ein Kompromiss zwischen den Koalitionspartnern ÖVP, die gegen eine Verkürzung bei Privat-Insolvenzen waren und Grünen, die dies gerne dauerhaft umsetzen würden.
“Präventives Restrukturierungsverfahren”: Sanieren noch vor der Insolvenz
Der zweite Große Punkt in der Insolvenzrecht-Reform hat den etwas sperrigen Namen “präventives Restrukturierungsverfahren”. Damit soll quasi ein Reset-Button für Unternehmen in finanzieller Schieflage geschaffen werden, in Regierungsdiktion: “eine zweite Chance”. Das Verfahren soll, wie der Name andeutet, schon präventiv, also vor der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden und so drohende Insolvenzen abfangen.
Auch hier kommt es, wie im Sanierungsverfahren, zu einer Entschuldung mit Quote. Allerdings müssen bei der neuen Option nicht alle Gläubiger eingebunden werden (jedoch muss die Mehrheit zustimmen). Gläubiger bekommen also auch hier nur einen Teil der Schulden zurück. Experten sehen vor allem darin eine Herausforderung, in diesem Fall ein Gleichgewicht zwischen den Gläubigergruppen, etwa Sozialversicherungen, Banken und Privaten, herzustellen. Andernorts fällt dagegen schon der Vergleich mit der sehr effektiven US-Sanierungsverfahren-Option “Chapter 11“.