20.10.2022

Innovate 2022: Innovationsmanagement im öffentlichen Sektor für eine sichere Zukunft

Klimakrise, Pandemie, Energiekrise - die aktuelle geopolitische und wirtschaftliche Lage stellt viele Länder vor Herausforderungen. Bei der Innovate 2022, der Innovationskonferenz des Öffentlichen Sektors, diskutieren Expert:innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung universelle Lösungsansätze für die Challenges von heute und morgen.
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Christian Kemperle, Leiter der Sektion III – Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport © BMKÖS
Christian Kemperle, Leiter der Sektion III – Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport © BMKÖS
kooperation

Die Innovate 2022, die Innovationskonferenz des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, greift jährlich ein aktuelles Thema auf. Dieses Jahr stehen der technologische Wandel, internationale Kollaboration und der Umgang mit “Wicked Problems” im Mittelpunkt. Am 24. November diskutieren Bedienstete und Führungskräfte der Verwaltung mit nationalen und internationalen Expert:innen der Zivilgesellschaft und Privatwirtschaft.

Christian Kemperle, Leiter der Sektion III – Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, spricht im Interview über die Themen der Innovate 2022, die Rolle des öffentlichen Sektors im Innovationsmanagement und Lösungsansätze zu aktuellen Herausforderungen in Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft.

Sehr geehrter Herr Kemperle, die Innovate 2022 steht vor der Tür, und die Themenagenda könnte nicht aktueller sein. Welche Themen stehen dieses Jahr im Mittelpunkt?

Christian Kemperle: Transformationen und Krisen lösen einander ab: Klimakrise, Pandemie, Energiekrise… Die komplexen und multiplen Herausforderungen fordern unser (Staat – Politik – Verwaltung – Bürger:innen – Wirtschaft – Zivilgesellschaft) gesamtes Wollen und Können bei ihrer Bewältigung. Die Öffentliche Verwaltung selbst muss sich in ihrem Innenverhältnis den Veränderungen stellen und ihnen nach außen robust und innovativ entgegentreten.

Im Rahmen der politischen und gesellschaftlichen Veränderung stellen wir uns vor allem aus der Sicht eines Gestalters auf der Innovate 2022 folgende Fragen:

  • Was kann/muss Verwaltung bereits jetzt tun, um Zukunft des Staates nachhaltig zu (mitzu-)gestalten?
  • Wie kann eine Organisationskultur geschaffen werden, in welcher Mitarbeiter:innen unabhängig von Unterschieden sich entwickeln und entfalten können? Wie können kulturelle Unterschiede zwischen den Generationen durch Bildung von entsprechenden Brücken verbunden werden?
  • Welches kann/muss der Beitrag der Verwaltung zum kollektiven Impact, zur Bewältigung unserer Herausforderungen sein?
  • Wie lernt und verändert sich die Verwaltung?

Welche sind die zentralen Herausforderungen des öffentlichen Verwaltungssektors im Jahr 2022?

Die Welt verändert sich und so auch wir mit ihr. Die Digitalisierung, der demografische und ökologische Wandel und viele bereits erwähnte krisenhafte Umstände bringen in ihrer Gesamtheit eine Komplexität zu Tage, der nicht mit einfachen Lösungen begegnet werden kann. Die Verwaltung muss hier gleichzeitig Rechtssicherheit und Stabilität sowie Adaptivität und Innovation bieten. Das würde ich für 2022 als größte Herausforderungen sehen, welche uns sicher noch länger begleiten werden.

Sagen wir es sind Anforderungen an die Verwaltung: die Aufrechterhaltung bzw. der Ausbau der Qualität unserer Leistungen für die Bürger:innen. Die Bewältigung der aktuellen Veränderungen wie z.B. dem Facharbeiter:innenmangel, der Pensionierungswelle etc. Wir stehen im Wettbewerb am Markt und haben angemessene innovative Lösungen zu bieten. Einen eigenen innovativen Trend, der im Speziellen „nur“ die öffentliche Verwaltung trifft lässt sich hier nicht festmachen, wir sitzen also alle im selben Boot.

Was ist Ihrer Meinung nach das Erfolgsrezept für Innovation im öffentlichen Sektor?

Eine stete Wachsamkeit bezüglich der Anforderungen, die an uns gestellt werden, zu wahren. Außerdem müssen wir zu bewältigende Herausforderungen proaktiv annehmen. Rahmenbedingungen, die wir in unserem Einflussbereich verändern können, entsprechend nachhaltig anpassen und somit Mut für Innovationen geben und den notwendigen Reflexionsrahmen dafür schaffen. Wichtig ist, den Weg in kleinen Schritte zu gehen, stetig und ohne stehen zu bleiben.

Welche Rolle spielt Partizipation bei Innovationsprozessen in der öffentlichen Verwaltung?

Ohne Partizipation geht Innovation nicht mehr, entscheidend sind hier vor allem die 4-Ko-s; Ko-Creation, Ko-operation, Ko-Leadership und Ko-Evaluation. Alleine lassen sich die aktuellen und komplexen Herausforderungen nicht mehr stemmen. Im Vordergrund steht hier im Besonderen die Entwicklung einer gemeinsamen Fragestellung und gemeinsamer Ziele.

Welche Learnings haben Sie aus der Innovate 2021 mitgenommen?

Es genügt nicht mehr nur eine Veranstaltung zum Innovationsmanagement im öffentlichen Sektor pro Jahr. Es braucht auch unterjährig den gemeinsamen Diskurs, das Finden und Fördern von Synergien, das stete und gemeinsam Erarbeiten von und an Innovation. Dies werden wir bereits am Weg von der Innovate 2022 zur Innovate 2023 umsetzen und dazu auch ein eigenes innovatives Veranstaltungsmanagement, etablieren.

Haben Sie Fortschritte im öffentlichen Innovationssektor beobachtet?

Ja, der Austausch über Sektions-, Ressort- bzw. den generellen Zuständigkeitsgrenzen wird größer. Es findet ein generelles Zusammenrücken diesbezüglich statt. Dementsprechend haben wir bei uns bereits eigene Kollaborationsräume geschaffen und nutzen diese besonders bei unseren Innovationsprojekten.

Welche Herausforderungen müssen überwunden werden, um überregional zu kollaborieren – vor allem in Anbetracht der aktuellen geopolitischen Ausnahmesituation?

Gerade die aktuelle geopolitische Ausnahmesituation hat, wie die meisten Krisen der letzten Zeit, zu einem Zusammenrücken und einem intensivieren des überregionalen Austauschs geführt. Als förderlich kommt der (leider) pandemiebedingte beschleunigte Ausbau unserer digitalen Infrastruktur hinzu und die dafür benötigten Skills bei unseren Mitarbeiter:innen. Dies lässt uns auf einmal in einer Art und Weise grenzüberschreitend kollaborativ zusammenarbeiten wie nie zuvor. Hybridität sowie vernetztes und grenz- und aufgabengebietsüberschreitendes Arbeiten sind das neue „Normal“.

Wichtig hierbei jedoch ist es die Administration in ihrer inneren Logik zu verstehen und zu nutzen. Hier gibt es noch große Unterschiede. Die EU hat dazu ein eigenes Instrument für technische Unterstützung, kurz TSI, eingeführt. Dieses Instrument ist ein EU-Programm, welches die EU-Mitgliedern speziell für die Durchführung von Reformen zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise zur Verfügung steht. Wir beteiligen uns regelmäßig im Rahmen unseres politischen Auftrags und für Österreich an diesem Programm.

Ein Lösungsansatz kann die aktive Gestaltung bzw. Wahrnehmung der eigenen Rolle sein. Stichwort evidence based Policyberatung, genau das findet hier bei der Innovate 2022 statt.

Welche Maßnahmen kann der öffentliche Sektor setzen, um Transparenz und Partizipation der Gesellschaft an Innovations- und Entwicklungsprozessen zu gewährleisten?

Transparenz und Partizipation sind Grundprinzipien, welche in der öffentlichen Verwaltung, vor allem, wenn sie innovativ sein will bzw. muss, nicht mehr wegzudenken sind. Auf unserer innerministeriellen Ebene der Verständigung im Governancebereich bedeutet dies, die bereits angeführten Policy-Routinen auch gleichermaßen für Beteiligungsprozesse zu öffnen.

Bereits 2008 hat unsere Sektion III, damals noch im Bundeskanzleramt, den Praxisleitfaden zu Standards der Öffentlichkeitsbeteiligung mit herausgegeben. 2020 entstand das Grünbuch zur Partizipation im digitalen Zeitalter und aktuell wird an einem eigenen Praxisleitfaden für Partizipation im digitalen Zeitalter gearbeitet. Für nächstes Jahr ist dann die Umsetzung im Rahmen einer digitalen Plattform angedacht.

Unabhängig davon findet in unseren Innovationsprojekten stets die Einbindung externer Sichtweisen und ein reger kollaborativer Austausch mit allen Beteiligten statt, um eben für Transparenz und eine gesellschaftliche Beteiligung zu sorgen.

Die Innovate 2022 lenkt ihren Fokus unter anderem auf aktuelle Herausforderungen des technologischen Wandels. Wie kann der öffentliche Sektor in puncto “De-Globalisierung” den technologischen Wandel dennoch vorantreiben?

In einer innovativen Verwaltung sind De-Globalisierung und technologischer Wandel kein Widerspruch. Wir haben unsere Kompetenzentwicklung und Souveränität weiter zu steigern. Der Aufbau einer gesunden nationalen Resilienz bei gleichzeitiger Förderung der eigenen Agilität ist nur durch ein Zurückfinden zu alten und bewährten Stärken und ein Zurückholen von Kompetenzen in die Verwaltung möglich. Der Rest ist Kooperation, welche bei der aktuell steigenden Anforderung an Hybridität und technischen Möglichkeiten wohl auch den technologischen Wandel vorantreiben werden.

Ein zentrales Thema der Innovate 2022 sind sogenannte “Wicked Problems”. Welche Problemfelder zählen zu diesen und welche Lösungsansätze kann effizientes Innovationsmanagement dafür bieten?

In insgesamt acht Workshops beschäftigen wir uns aus verschiedenen Perspektiven mit den Themen Partizipation und Verantwortung, Innovation und Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Digitalität sowie Performance und Produktivität.

Dabei entfaltet sich das große Kreativpotential der Teilnehmer:innen in einem innovationsfördernden Setting. Wissenschaft, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Verwaltung erarbeiten im gemeinsamen Diskurs auf Augenhöhe im Idealfall ein Mission Statement für einen ersten und eventuell unmittelbaren Lösungsansatz. Wobei, wie bereits erwähnt nicht unbedingt die schnelle Lösung die richtige ist. Vielmehr fokussieren wir bei der Innovate auf Vernetzung, Austausch, voneinander Lernen und nachhaltige Nutzung der Expertisen von und für alle Teilnehmenden. Gelebte, nachhaltige, innovative und ziel- sowie wirkungsorientierte Partizipation, wenn Sie so wollen.

Zum Event: Innovate 2022

  • Datum: 24. November 2022
  • Ort: Austria Center Vienna, Bruno-Kreisky-Platz, 1220 Wien
  • Anmeldung hier
  • Weitere Infos hier

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Mag. Ursula Rosenbichler
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Leiterin Abteilung III/C/9 – Strategisches Performancemanagement und Verwaltungsinnovation
E-Mail: [email protected]

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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