24.02.2016

Was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmer, die kein oder ein mangelhaftes Impressum auf ihrer Website anführen, sind ärgerlich und können teuer zu stehen kommen.
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Gibt man auf seiner Website nicht das richtige Impressum an, kann das bis zu 20.000 Euro kosten. Tom - fotolia.com

Es mag dem einen oder anderen vielleicht übertreiben vorkommen, aber die Angabe des richtigen Impressums auf der eigenen Website ist wichtig. Grundsätzlich dient die Informationspflicht zum Nachweis wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist. Das betrifft darüberhinaus auch Social Media-Seiten und Newsletter.

Wer ein Impressum angeben muss

Die Informationspflicht gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden.

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer
  • Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer

Was das Impressum auf der Website enthalten muss

Es macht einen großen Unterschied ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Danach richten sich die Angaben, was das richtige Impressum auf der Website enthalten muss:

Nicht ins Firmenbuch eingetragene Personen Ins Firmenbuch eingetragene Personen
Bei natürlichen Personen:

  • bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

Bei juristischen Personen:

  • Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
  • Standort der Gewerbeberechtigung.

 

  • Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)
  • Rechtsform
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation ist dies anzuführen.

 

  • Folgende Angaben sind auch in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen

ACHTUNG: Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Unternehmer haben die jeweiligen Bestimmungen z in E-Mails anzuführen.


Strafbestimmungen

 Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen können vom zuständigen Firmenbuchgericht mit Strafen von bis zu 3600 Euro geahndet werden.

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Erweiterte Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz

Zusätzlich zu den Regelungen der GewO und des UGB gilt das Mediengesetz, das Impressumspflicht noch weiter ausführt. Von dieser Regelung sind nicht nur Medienunternehmer betroffen, sondern auch Inhaber von Websites und jeder, der Newsletter verschickt. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge.
Impressum auf kleiner Website Impressum auf großer Website
  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung der „Blattlinie“ des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (Betreibt ein Unternehmen bloß einen Webshop oder verschickt Firmen-Newsletter gilt man noch nicht als Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen

ACHTUNG: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch sich zu erkundigen. Deutschland hat beispielweise sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber die Angabe der/des Geschäftsführer(s) auch bei kleinen Websites.


Strafbestimmungen nach dem Mediengesetz

 Wer diese Regelung nicht befolgt, muss mit einer Strafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.

Impressum auf Plakaten und Flyern

Was die wenigsten wissen ist, dass gem § 24 (1) MedienG auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben sind. Das gilt auch für Flyer und Plakate Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

+++Mehr zum Thema Recht: Steuern sparen, gewusst wie+++

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln. Sie müssen angeben auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

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Quelle: WKO, GewO, UGB, MedG

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

 

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(v.l.) Peter Hajek, Monika Köppl-Turyna, Lisa-Marie Fassl und Markus Raunig © Tobias Gärtner

Wie steht es um das Interesse an der Selbstständigkeit in Österreich? Eine Online-Befragung von Peter Hajek Public Opinion Strategies im Auftrag der Stiftung Unternehmerische Zukunft liefert dazu aktuelle Daten. Im Befragungszeitraum vom 22. Mai bis 8. Juni 2026 wurden insgesamt rund 1.500 Personen der österreichischen Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter zwischen 16 und 69 Jahren befragt. Die Zahlen zeigen, wie stark das direkte Umfeld die Neigung zum Unternehmertum in Österreich prägt.

Der „Eltern-Effekt“ als zentraler Einflussfaktor

Der zentralste Befund der Untersuchung liegt in der familiären Prägung: Der Wunsch und die konkrete Absicht zu gründen gehen laut den Studiendaten maßgeblich mit der unternehmerischen Tätigkeit der eigenen Eltern einher. Insgesamt geben 20 Prozent der Befragten an, mindestens einen selbstständigen oder unternehmerischen Elternteil zu haben. Laut Umfrage verändert diese Erfahrung die Haltung grundlegend: Während sich ohne unternehmerischen Hintergrund lediglich 27 Prozent der Befragten eine Gründung grundsätzlich vorstellen können, steigt dieser Wert bei Personen mit unternehmerischem Elternhaus auf 47 Prozent.

Noch drastischer unterscheidet sich die konkrete Planung: Bei Befragten ohne unternehmerische Eltern geben derzeit nur 7 Prozent an, innerhalb der nächsten zwölf Monate konkret eine Gründung zu planen. Hat mindestens ein Elternteil ein Unternehmen geführt oder gegründet, springt diese Gründungsabsicht auf 18 Prozent, also mehr als das Doppelte. Das Elternhaus senkt somit laut Studie die subjektiven Hürden von der bloßen Vorstellung hin zur konkreten Absicht.

Eklatanter Mangel an sichtbaren Vorbildern im Alltag

Dass die familiäre Herkunft in den Daten eine so dominante Rolle spielt, deckt sich mit einem deutlichen Mangel an sichtbaren Alternativen im öffentlichen Raum. Laut Umfrage fällt fast der Hälfte der Gesamtbevölkerung (49 Prozent) spontan kein einziger Name einer Unternehmerin oder eines Unternehmers ein.

Unter den Befragten zwischen 16 und 29 Jahren geben sogar 60 Prozent an, niemanden nennen zu können. Werden überhaupt Namen genannt, handelt es sich meist um prominente Großunternehmer wie Mateschitz (13 Prozent), Haselsteiner (5 Prozent), Benko (3 Prozent), Swarovski (3 Prozent) oder Elon Musk (2 Prozent). Greifbare Vorbilder aus dem alltäglichen Leben fehlen in der Wahrnehmung vieler Befragter.

Gleichzeitig zeigt die Erhebung: Wer im unternehmerischen Umfeld aufwächst oder entsprechende Kontakte hat, würde im Falle eines Gründungsvorhabens eine nahestehende Person laut Eigenangabe mit 37 Prozent mehr als doppelt so oft aktiv bestärken wie Personen ohne dieses Umfeld (17 Prozent).

Breiter Ruf nach Wirtschaftsbildung an Schulen

Unterstützung aus dem Elternhaus ist ein wichtiger Faktor, doch soll er laut den Befragten nicht der einzige sein, der über die berufliche Zukunft entscheidet, wie sich aus weiteren Ergebnissen ablesen lässt. 80 Prozent sprechen sich dafür aus, dass Jugendliche bereits in der Schule stärker lernen sollten, wie man Unternehmen gründet oder führt. Zudem hätten sich 75 Prozent selbst mehr praktische Wirtschaftsbildung gewünscht.

Für Markus Raunig, Vorstand der Stiftung Unternehmerische Zukunft, liefern die Befragungsergebnisse deshalb einen klaren Auftrag an die Bildungspolitik. Seine zentrale These formuliert Raunig bei der heutigen Pressekonferenz als Kernversprechen der Stiftungsarbeit: „Unsere Überzeugung als Stiftung lautet: Es darf nicht davon abhängen, was für Eltern oder welches Umfeld man hat, ob man unternehmerisch tätig wird oder nicht.“

Durch praxisnahe Schulprogramme, den Aufbau eigener Medienkanäle zur Veranschaulichung des unternehmerischen Alltags und die gezielte Sichtbarmachung nahbarer Vorbilder soll dieses Herkunfts-Delta geschlossen werden.

Wachstumsorientierte Startups als echter Jobmotor

Aus volkswirtschaftlicher Sicht kommt es jedoch nicht bloß auf die reine Anzahl an Gründungen an, sondern auf deren Qualität, das betont Monika Köppl-Turyna, Direktorin von EcoAustria. Die auch als Vorstandsmitglied der Stiftung agierende Wirtschaftsforscherin hebt hervor, dass vor allem junge, wachstumsstarke Unternehmen als entscheidender Motor für Beschäftigung und Innovation wirken und überproportional viele neue Arbeitsplätze schaffen.

Auf der Pressekonferenz spitzte Investorin und Stiftungs-Vorstandsmitglied Lisa-Marie Fassl die Notwendigkeit einer gesamtgesellschaftlichen Haltungswende zu: „Das einzige, was uns hilft wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben als Standort, ist Innovation. […] Es muss gesamtgesellschaftlich gesehen einfach wieder sexy sein, einen Beitrag zu leisten. Wir leben in einem Land mit einer massiven Vollkaskomentalität, wo man darauf wartet, dass irgendwer etwas für einen richtet.“

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