18.11.2020

Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube

Eine Neuerung des geplanten Gesetzespaketes gegen Hass im Netz sieht Ausnahmen vor - unter anderem auch für Video-Plattformen wie YouTube.
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Hass im Netz
(c) Adobe Stock / Сергей Шиманович

Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt. Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.

Video: Die Pressekonferenz zum Nachschauen

Ausnahmen für YouTube

Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten. Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt.

Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube. Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.

Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt. Auch gilt die genannte Ausnahme explizit nur für „Video-Sharing-Plattformen“ wie YouTube. Videos auf Social Networks wie Facebook und Instagram fallen wiederum nicht unter diese Ausnahme.

Halbes Jahr Haft für Upskirting

Herabgesetzt wurde außerdem die Strafe für Upskirting, also das unerlaubte Fotografieren unter Röcken oder des Ausschnitts. Das reine Fotografieren wird nun nur noch mit sechs – statt ursprünglich geplanten zwölf – Monaten Haft bestraft. Für das Verbreiten der Fotos gibt es nach wie vor ein Jahr Freiheitsstrafe.

Diese Reduzierung der Strafe sorgt für Kritik aus der Opposition: „Es ist völlig unverständlich, warum der Strafrahmen beim sogenannten ‚Upskirting‘ wieder von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt wird“, heißt es etwa von SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim: „Heimlich intime Fotos von Frauen und Mädchen zu machen und dann womöglich noch im Netz zu verbreiten, ist ein schwerer Angriff auf die Integrität von Frauen und Mädchen und keine Ehrenbeleidigung. Ein Relativieren mit Heruntersetzen der Strafe ist daher völlig unangebracht.“

Dafür wurde die Definition des Upskirtings deutlich erweitert, heißt es in einer Aussendung von Frauenministerin Susanne Raab, es umfasst nun auch das Verbot heimlicher Aufnahmen in den eigenen vier Wänden, etwa während des Schlafens oder zum Beispiel durch das Fenster beim Umziehen.

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David R. Prasser, Gründer von StartUs Insights, verkauft die Technologie seines Unternehmens an Sprouts.ai | (c) StartUs Insights

Das US-amerikanische KI-Unternehmen Sprouts.ai hat im August die Such- und Datentechnologie sowie das AI-IP des Wiener Unternehmens StartUs Insights übernommen. Das teilt StartUs Insights in einer Aussendung mit. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Auch Teile des Teams wechseln zu Sprouts.ai. Was mit der Gesellschaft selbst und den bestehenden Kunden der Plattform geschieht, geht aus der Aussendung nicht hervor.

Vom Startup-Netzwerk zur Datenplattform

StartUs Insights wurde 2016 von David R. Prasser in Wien gegründet. Prasser hatte zuvor mit StartUs ein Online-Netzwerk für Startups aufgebaut, das brutkasten bereits in den Anfangsjahren porträtiert hat. Aus dem Startup für die Vernetzung und Entdeckung junger Unternehmen entwickelte sich über die Jahre eine internationale Business- und Innovation-Intelligence-Plattform.

Im Zentrum stand zunehmend die eigene Technologie: Systeme, die große Mengen unstrukturierter Unternehmens- und Technologiedaten erfassen, strukturieren und durchsuchbar machen, darunter KI-basierte Informationsextraktion und Natural-Language-Search. Nach eigenen Angaben handelt es sich um das weltweit umfangreichste Tool zur Suche und Identifikation von Firmen, Technologien und Markttrends. Vor allem in den vergangenen Jahren setzte das Unternehmen Large Language Models und KI-basierte Datenverarbeitung ein, um Informationen aus unstrukturierten Quellen für Recherche und Innovation Intelligence nutzbar zu machen.

Unter Prassers Führung wuchs StartUs Insights auf über 50 Mitarbeiter:innen, 20 davon arbeiteten zuletzt im Technologie- und Datenbereich. Das Unternehmen betreute mehr als 1.500 internationale Kunden mit seiner Discovery-Plattform (SaaS) und unterstützte rund 2.000 Innovations-, Scouting- und Research-Projekte. Zu den Unternehmen, mit denen StartUs Insights zusammenarbeitete, zählen unter anderem Roche, Siemens, Samsung, Shell und Mitsubishi. Ein Großteil der Erkenntnisse zu Startups, neuen Technologien und Branchentrends wurde wöchentlich auf dem eigenen Unternehmensblog veröffentlicht, der zuletzt über 200.000 Leser:innen pro Monat erreichte.

Was Sprouts.ai mit der Technologie vorhat

Sprouts.ai entwickelt eine KI-basierte Go-to-Market-Plattform für Enterprise-Kunden. Im Zentrum stehen Datenintelligenz und autonome Agents entlang des Sales-Funnels. Die Lösung lässt sich unter anderem in Salesforce und Microsoft Dynamics integrieren und arbeitet auch mit KI-Umgebungen wie Copilot und Claude. Das 2023 von Karan Chaudhry, Kapil Chaudhry und Avinash Nagla gegründete Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Palo Alto.

Mit der übernommenen Technologie und den Daten will Sprouts.ai seine AI-ready Datensätze und seine semantische Suche erweitern. „Die Technologie, die Daten und das Team von StartUs Insights passen sehr gut zu unserer Mission, AI-ready Datensätze und die weltweit führende semantische Suchmaschine für Enterprise-GTM zu entwickeln“, sagt Karan Chaudhry, Co-Founder und CEO von Sprouts.ai.

Prasser gründet Tilly & Elliot

„Dass die von uns aufgebaute Technologie jetzt bei einem AI-Unternehmen weiterentwickelt wird, ist für mich ein sehr guter Abschluss dieses Kapitels“, sagt Prasser. „Gleichzeitig interessieren mich heute mehr denn je die Fragen: was passiert, wenn immer leistungsfähigere AI-Systeme auf Unternehmen, Geschäftsmodelle und ganze Branchen treffen und wie man diese Entwicklung strategisch nutzt, statt ihr nur hinterherzulaufen.“

Der Gründer bleibt den Themen Künstliche Intelligenz, neue Technologien und Innovation treu. Aktuell unterstützt er Unternehmen und Startups bei der AI-Produktentwicklung sowie bei Fragestellungen rund um Daten, Technologie und datengetriebene Geschäftsmodelle. Seine Investment- und Advisory-Aktivitäten bündelt er in der neu gegründeten Tilly & Elliot GmbH. „Neben tatkräftiger Unterstützung für Startups und Scaleups rund um AI, Physical AI und datengetriebene Geschäftsmodelle wird Tilly & Elliot ausgewählte Startups in der Frühphase auch mit Kapital unterstützen“, heißt es in der Aussendung.

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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube

  • Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
  • Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
  • Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
  • Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
  • Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
  • Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube

  • Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
  • Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
  • Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
  • Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
  • Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
  • Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube

  • Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
  • Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
  • Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
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  • Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
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  • Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
  • Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
  • Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
  • Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
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  • Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
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  • Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
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  • Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
  • Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.