Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten. Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt.
Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube. Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt. Auch gilt die genannte Ausnahme explizit nur für „Video-Sharing-Plattformen“ wie YouTube. Videos auf Social Networks wie Facebook und Instagram fallen wiederum nicht unter diese Ausnahme.
Halbes Jahr Haft für Upskirting
Herabgesetzt wurde außerdem die Strafe für Upskirting, also das unerlaubte Fotografieren unter Röcken oder des Ausschnitts. Das reine Fotografieren wird nun nur noch mit sechs – statt ursprünglich geplanten zwölf – Monaten Haft bestraft. Für das Verbreiten der Fotos gibt es nach wie vor ein Jahr Freiheitsstrafe.
Diese Reduzierung der Strafe sorgt für Kritik aus der Opposition: „Es ist völlig unverständlich, warum der Strafrahmen beim sogenannten ‚Upskirting‘ wieder von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt wird“, heißt es etwa von SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim: „Heimlich intime Fotos von Frauen und Mädchen zu machen und dann womöglich noch im Netz zu verbreiten, ist ein schwerer Angriff auf die Integrität von Frauen und Mädchen und keine Ehrenbeleidigung. Ein Relativieren mit Heruntersetzen der Strafe ist daher völlig unangebracht.“
Dafür wurde die Definition des Upskirtings deutlich erweitert, heißt es in einer Aussendung von Frauenministerin Susanne Raab, es umfasst nun auch das Verbot heimlicher Aufnahmen in den eigenen vier Wänden, etwa während des Schlafens oder zum Beispiel durch das Fenster beim Umziehen.
Indien, Disruption und Megaprojekte: Was wir von Indiens Innovationswucht lernen müssen
Thomas Greiner, Innovationsleiter der Asfinag, hat im Sommer 2026 das Innovationsökosystem in Mumbai bereist, vom IIT Bombay bis zur RAHSTA Expo. In seinem Gastbeitrag erklärt er, warum Europa beim Tempo von Indien lernen sollte.
Indien, Disruption und Megaprojekte: Was wir von Indiens Innovationswucht lernen müssen
Thomas Greiner, Innovationsleiter der Asfinag, hat im Sommer 2026 das Innovationsökosystem in Mumbai bereist, vom IIT Bombay bis zur RAHSTA Expo. In seinem Gastbeitrag erklärt er, warum Europa beim Tempo von Indien lernen sollte.
Thomas Greiner | Konzernsteuerung - Strategie Owner Innovation | Asfinag | (c) LinkedIn-Profil Thomas Greiner
Extremtemperaturen, Monsungüsse und schärfstes Streetfood: Die Ankunft in Mumbai ist ein sensorischer Weckruf. Um das Land und seinen Modernisierungshunger zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Zahlen im direkten Kontrast zu Österreich: Mit über 1,4 Milliarden Menschen ist Indien das bevölkerungsreichste Land der Erde. Das durchschnittliche BIP bzw. Einkommen liegt bei rund 2.300 bis 2.500 Euro pro Kopf im Jahr, in Österreich sind es rund 50.000 bis 55.000 Euro. Auch bei der Lebenserwartung klafft mit etwa 68 bis 71 Jahren in Indien gegenüber über 82 Jahren in Österreich eine Lücke von mehr als einem Jahrzehnt.
Den wohl drastischsten Tribut fordert das Wachstum auf den Straßen: Während Österreich jährlich rund 350 bis 400 Verkehrstote zählt, verzeichnet Indien offiziell über 150.000 bis 170.000 Opfer – mehr als 450 tödlich verunglückte Menschen an einem einzigen Tag. In Gesprächen mit den dortigen Behörden über Vermeidungsstrategien wurde schnell deutlich: Sicherheit ist hier untrennbar mit dem rasanten Ausbau und der Modernisierung resilienter Infrastruktur verknüpft.
Gleichzeitig verlangt einem der Alltag vor Ort alles ab. Der permanente Geräuschpegel, die drückende Schwüle, die spürbare Luftverschmutzung und die sprachlichen Nuancen zwischen rasantem indischem Englisch und lokalen Dialekten fordern die eigene Anpassungsfähigkeit fortwährend heraus. Diese Reibungspunkte machen jedoch schonungslos bewusst, auf welch hohem Niveau unsere europäische Lebensqualität angesiedelt ist, eine Grenzerfahrung, die extrem fordernd, aber genau deshalb ungemein lehrreich war.
Indien klettert im Global Innovation Index unaufhörlich nach oben (mittlerweile fest unter den weltweiten Top 40) und stellt nach den USA und China das drittgrößte Startup-Ökosystem der Welt. Wer begreifen will, wie skalierbare Technologien und Großinfrastrukturen unter extremen Rahmenbedingungen entstehen, muss hierherblicken und Zeit vor Ort investieren.
Bildung als knappes Privileg & als Treibstoff
Der Kontrast zu unserer gewohnten akademischen Welt ist gewaltig: Während ein Studium bei uns oft als Selbstverständlichkeit wahrgenommen wird, ist der Zugang zu universitärer Bildung in Indien ein hart erkämpftes Gut. Das resultiert in einer beispiellosen Leistungsbereitschaft. Am renommierten Indian Institute of Technology (IIT) Bombay, wo ich einen Teil meiner Zeit verbracht habe, ist der Wissensdurst und der unbedingte Umsetzungswille der Studierenden mit Händen greifbar. Die Universitäten fungieren nicht als Elfenbeintürme, sondern als agile Brutstätten, die ein kompromissloses unternehmerisches Mindset tief in den Köpfen verankern. Die Begegnungen mit zahlreichen Studierenden, deren unbändige Motivation und gelebtes Erfindertum wirkten förmlich ansteckend.
Startups: Tempo, 7-Tage-Woche und radikale Kostenvorteile
Dieser Geist setzt sich nahtlos in der Gründerszene fort. Bei meinen Treffen mit lokalen Startups war die Dynamik greifbar. Man gewinnt schnell das Gefühl, die Arbeitswoche hätte hier grundsätzlich sieben Tage und ein Urlaub wirkt wie ein Luxusgut für spätere Zeiten.
Deepdive im Indian Institute of Technology Bombay
Besonders im Software- und KI-Umfeld verblüffen die Kennzahlen für Ingenieurleistungen: Gründer nannten mir gegenüber wiederholt Werte von halber Entwicklungszeit bei einem Drittel der Kosten im Vergleich zu Europa. Auch wenn sich solche Relationen im Detail schwer unabhängig verifizieren lassen, steht fest: Die Kombination aus hochqualifizierten Fachkräften, niedrigen Stundensätzen und bedingungslosem Einsatzwillen verschafft dem indischen Tech-Sektor eine enorme Hebelwirkung. Auch wenn „Made in Europe“ zu Recht einen hohen Stellenwert genießt, sollten gerade bei uns junge Startups über strategische Zeit- und Kostenvorteile durch gezielte Kooperationen mit indischen Partnern nachdenken.
Deep Tech & Infrastruktur: Von Quanten-KI bis RAHSTA Expo
In gemeinsamen Workshops am Civil Engineering Department des IIT Bombay drehte sich die Diskussion um handfeste Zukunftstechnologien. Dabei zeigten insbesondere Impulse zur Optimierung von Energieprofilen in Immobilien mittels quantencomputergestützter Algorithmen auf, wie CO₂-Fußabdrücke im Gebäudesektor auf mathematisch völlig neuem Niveau minimiert werden können.
Den praktischen Gegenpol lieferte die RAHSTA Expo, Asiens Leitmesse für den Straßen-, Brücken- und Tunnelbau. Von KI-gestütztem Asset-Monitoring über Baugeräteautomatisierung bis hin zu lückenlosen Digital Twins und Low-Carbon-Baumaterialien: Das Tempo, mit dem Indien seine lebenswichtigen Verkehrs- und Großinfrastrukturen digitalisiert, ist beeindruckend.
Fazit: Was wir lernen müssen
Indien wartet nicht auf globale Standards, es gestaltet sie durch schiere Geschwindigkeit und Pragmatismus mit. Für das europäische Innovations-Ökosystem liegt der wichtigste Lerneffekt nicht allein im Technologietransfer, sondern vor allem im Mindset: Hunger auf Fortschritt, radikale Umsetzungsstärke und der Mut, Spitzenforschung und Unternehmertum ohne Berührungsängste zu verschmelzen.
Während bei uns in Europa dichte Regulatorien oft für lange Verfahrensdauern und zähe Bauzeiten sorgen, geht Indien den umgekehrten Weg. Ein ausgewogenes Mittelding aus europäischer Sorgfalt und indischem Tempo wäre für beide Welten ein echter Gewinn. Was wir zudem ganz konkret lernen können, ist der Umgang mit extremen Wetterereignissen: Wie Großinfrastruktur immenser Hitze und sintflutartigem Starkregen trotzt, zeigt uns Indien eindrucksvoll. Blicken wir also öfter über den eigenen Fahrbahnrand hinaus.
„Fortschritt entsteht dort, wo wir die Komfortzone der Standards verlassen und über den gewohnten Fahrbahnrand hinausdenken.“ Thomas Greiner. Im Bereich der Verkehrssicherheit wird viel geforscht, es gibt hier aber auch viel aufzuholen, eine Change für Firmen aus Österreich.
Mein Dank gilt Alexander Redlein (TU Wien) für die Ermöglichung dieser Studienreise, Rashmi Jois für die Begleitung durch die Metropole Mumbai sowie den Partnern am IIT Bombay für den profunden akademischen Dialog sowie der Trade Commission Indien für die wertvolle Vernetzung vor Ort.
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
AI Kontextualisierung
Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?
Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …
Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
AI Kontextualisierung
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?
Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …
Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
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Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.