Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten. Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt.
Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube. Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt. Auch gilt die genannte Ausnahme explizit nur für „Video-Sharing-Plattformen“ wie YouTube. Videos auf Social Networks wie Facebook und Instagram fallen wiederum nicht unter diese Ausnahme.
Halbes Jahr Haft für Upskirting
Herabgesetzt wurde außerdem die Strafe für Upskirting, also das unerlaubte Fotografieren unter Röcken oder des Ausschnitts. Das reine Fotografieren wird nun nur noch mit sechs – statt ursprünglich geplanten zwölf – Monaten Haft bestraft. Für das Verbreiten der Fotos gibt es nach wie vor ein Jahr Freiheitsstrafe.
Diese Reduzierung der Strafe sorgt für Kritik aus der Opposition: „Es ist völlig unverständlich, warum der Strafrahmen beim sogenannten ‚Upskirting‘ wieder von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt wird“, heißt es etwa von SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim: „Heimlich intime Fotos von Frauen und Mädchen zu machen und dann womöglich noch im Netz zu verbreiten, ist ein schwerer Angriff auf die Integrität von Frauen und Mädchen und keine Ehrenbeleidigung. Ein Relativieren mit Heruntersetzen der Strafe ist daher völlig unangebracht.“
Dafür wurde die Definition des Upskirtings deutlich erweitert, heißt es in einer Aussendung von Frauenministerin Susanne Raab, es umfasst nun auch das Verbot heimlicher Aufnahmen in den eigenen vier Wänden, etwa während des Schlafens oder zum Beispiel durch das Fenster beim Umziehen.
Vom Labor zum Markt: Warum Innovation erst in der Produktion Realität wird
Österreich verfügt über starke Forschung, innovative Life-Science-Unternehmen und Top-Talente. Doch zwischen Wissenschaft und erfolgreicher Versorgung liegt ein entscheidender Schritt, der oft unterschätzt wird: die industrielle Umsetzung.
Vom Labor zum Markt: Warum Innovation erst in der Produktion Realität wird
Österreich verfügt über starke Forschung, innovative Life-Science-Unternehmen und Top-Talente. Doch zwischen Wissenschaft und erfolgreicher Versorgung liegt ein entscheidender Schritt, der oft unterschätzt wird: die industrielle Umsetzung.
Christoph Reinwald, General Manager des Pharma-Startups Complex Pharmaceuticals |
Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 Aufbrechen erschienen.
Wenn über Innovation gesprochen wird, stehen meist Forschung, neue Technologien oder bahnbrechende wissenschaftliche Erkenntnisse im Mittelpunkt. Gerade im Life-Science-Bereich sind es häufig neue Wirkstoffe, innovative Therapieansätze oder vielversprechende Biotech-Unternehmen, die Aufmerksamkeit erzeugen. Der eigentliche Härtetest beginnt aber oft erst dann, wenn aus einer wissenschaftlichen Idee ein marktfähiges Produkt werden soll.
„Zwischen Forschung und erfolgreicher Versorgung liegt die industrielle Umsetzung – eine hochkomplexe Phase“, gibt Christoph Reinwald zu bedenken. Er ist General Manager von Complex Pharmaceuticals, einem österreichischen Pharma-Startup, das mit neuen Ansätzen zur Versorgungssicherheit und Stärkung des Wirtschaftsstandorts Europa beitragen will.
Die unterschätzte Seite der Innovation
Dabei geht es um weit mehr als Produktion im klassischen Sinn: Verpackung, Serialisierung, Dokumentation, Qualitätssicherung, regulatorische Anforderungen, Lagerung und Distribution bilden gemeinsam jene Infrastruktur, die Innovation überhaupt erst für Patient:innen verfügbar macht.
Genau an diesem Punkt stehen viele europäische Life-Science-Unternehmen vor einer zentralen Herausforderung: „Forschungskompetenz ist vorhanden, technologische Ideen ebenfalls. Doch wenn es um flexible Produktions- und Verpackungskapazitäten geht, fehlen oft geeignete Strukturen“, weiß Reinwald aus eigener Erfahrung. Der Biotechnologe mit Spezialisierung auf Qualitäts- und Risikomanagement beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den regulatorischen und industriellen Anforderungen der Pharmabranche. In leitenden Funktionen verantwortete er Entwicklungs-, Produktions- und Qualitätsprozesse entlang der pharmazeutischen Wertschöpfungskette. Als Qualified Person gemäß EU-GMP-Richtlinie kennt er die Herausforderungen, die zwischen wissenschaftlicher Innovation und industrieller Umsetzung liegen, aus erster Hand.
Während viele industrielle Systeme auf große Produktionsmengen ausgelegt wurden, verändert sich die Branche zunehmend. Spezialisierte Therapien und Produkte, kleinere Chargengrößen und klinische Studien erfordern neue Produktionslogiken. „Gefragt sind heute Produktionssysteme, die schnell skalieren können, kurze Umrüstzeiten ermöglichen und unterschiedlichste Anforderungen des Marktes wirtschaftlich abbilden“, so Reinwald.
Infrastruktur als Innovationsmotor
Genau hier setzt er mit seinem Unternehmen Complex Pharmaceuticals an. In Traiskirchen, südlich von Wien, wird derzeit ein hochmodernes Produktions- und Verpackungszentrum für die pharmazeutische Industrie aufgebaut. Ziel ist es, flexible Kapazitäten für unterschiedliche Marktanforderungen bereitzustellen – von Klein- und Kleinstchargen bis hin zu kommerziellen Produktionsvolumina. Dabei versteht sich das Unternehmen nicht nur als Produktionsdienstleister, sondern als Teil eines größeren Ökosystems.
Denn die beste wissenschaftliche Idee bleibt wirkungslos, wenn sie nicht effizient produziert, verpackt und verteilt werden kann. Wettbewerbsfähigkeit entsteht heute entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Forschung bis zur Auslieferung. Daher braucht erfolgreiche Innovation laut Reinwald die richtige Infrastruktur.
Aus diesem Grund investiert Complex Pharmaceuticals bereits vor dem Produktionsstart Anfang 2027 in den weiteren Ausbau seines Standorts. Die Gesamtfläche wurde auf 15.200 Quadratmeter erweitert und damit beinahe verdoppelt. Neben den bereits vorhandenen Produktionskapazitäten bilden zusätzliche Lagerflächen sowie Infrastruktur für zukünftige Projekte die Grundlage für umfassende pharmazeutische Services.
Die Investition folgt dabei der Überzeugung, dass Europa nicht nur Forschungsexzellenz braucht, sondern auch die Fähigkeit, Innovationen industriell umzusetzen. Gerade Österreich bietet laut Reinwald dafür ideale Voraussetzungen: Universitäten, Forschungszentren, Startups und etablierte Industrieunternehmen bilden ein starkes Netzwerk. Werden diese Kompetenzen durch moderne Produktionsstrukturen ergänzt, entsteht ein Umfeld, in dem Innovation nicht nur gedeihen, sondern auch erfolgreich skaliert werden kann.
Für den Standort Traiskirchen bedeutet das eine langfristige Perspektive: Bis 2028 entstehen mehr als 60 neue Arbeitsplätze, gleichzeitig wird in Automatisierung, Digitalisierung und eine nachhaltige Gebäudetechnik investiert.
Von Science zu Business
Die eigentliche Bedeutung solcher Projekte reicht jedoch weit über einen einzelnen Standort hinaus. Sie zeigen, dass erfolgreiche Innovation nicht nur durch Forschung entsteht; sie entsteht dort, wo wissenschaftliche Erkenntnisse, unternehmerischer Mut und industrielle Umsetzung zusammenkommen. Oder anders gesagt: Der Weg von Science zu Business führt nicht nur durch das Labor, sondern auch durch die Fabrik.
Infobox: Complex Pharmaceuticals ist ein 2024 gegründetes Pharmaunternehmen mit Sitz in Wien und einem Produktions- und Verpackungszentrum in Traiskirchen. Mit seinem Fokus auf hochflexible Sekundärverpackung können unterschiedlichste Chargengrößen effizient und exakt hergestellt werden. So trägt das Unternehmen zur Versorgungssicherheit und Stärkung des Produktionsstandorts Europa bei. www.complex-pharma.com
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
AI Kontextualisierung
Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?
Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …
Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
AI Kontextualisierung
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?
Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …
Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
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AI Kontextualisierung
Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
AI Kontextualisierung
Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.
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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?
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Gesetz zu Hass im Netz: Ausnahmen für Enzyklopädien und YouTube
Am Mittwoch, 18. 11., hat die Bundesregierung Änderungen am Gesetzespaket gegen Hass im Netz verkündet. So werden der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet, gewisse Strafen werden heruntergesetzt.
Zuvor war unter anderem von NGOs kritisiert worden, dass die Regeln einen unfairen Nachteil für kleinere Plattformen und Startups bedeuten, die über deutlich weniger Ressourcen verfügen als die großen US-Konzerne.
Nun wurde beschlossen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen nur für große, auf Profit ausgerichtete Plattformen gelten.
Als explizite Ausnahmen werden hier Enzyklopädien, Handels- und Bildungsplattformen sowie nicht-gewinnorientierte Plattformen genannt. Zudem sind aber auch „Video-Sharing-Plattformen“ ausgenommen – also konkret YouTube.
Grund dafür ist, dass bei Videoinhalten auf diesen Plattformen die audiovisuelle Medienrichtlinie der EU greift, laut der gegen vermeintlich illegale Inhalte in jenen Ländern vorgegangen werden muss, in denen das Unternehmen seinen Standort hat.
Das gilt allerdings nur für die Videos per se – die Kommentare unter den Videos fallen sehr wohl unter das Melde- und Sanktionsregime des neuen Gesetzes, wie es auf Anfrage der APA aus dem Bundeskanzleramt heißt.