02.04.2025
PANELDISKUSSION

Hansmann: „Jetzt ist genau der richtige Zeitpunkt, um ein Startup zu gründen“

Der gestrige AustrianStartups Summit brachte die österreichische Innovationsszene zusammen. Das jährliche Klassentreffen bietet den Teilnehmenden eine breite Palette an Panels, Networking-Möglichkeiten und inspirierenden Keynotes. Ein Highlight war das von brutkasten-CEO Dejan Jovicevic moderierte Panel mit spannenden Diskutant:innen zum Thema: "Fundraising in 2025 -What’s New?“.
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(v.l.): Dejan Jovicevic, Markus Müller, Laura Raggl, Anna Pölzl, Hansi Hansmann © brutkasten

„Es gibt gute Nachrichten und weniger gute Nachrichten“, beginnt Hansi Hansmann. Wer ihn nicht kennt, hat sich vermutlich noch nie mit dem österreichischen Startup-Ökosystem befasst. „2023 war schlecht für Fundraising. 2024 war schlechter und ich denke, 2025 wird noch schlechter“, sagt der bekannte Business Angel weiter. In den letzten Jahren haben globale Krisen wie die Covid-Pandemie, der Ukraine-Krieg und der Palästina-Israel-Konflikt die wirtschaftliche Lage stark beeinflusst. Das Resultat: Rezession in Österreich.

„Zusätzlich haben wir die allgemeine politische Situation mit der Trump-Administration und dem neuen Fokus, den Europa finden muss, was eine Menge Unsicherheit schafft, und Unsicherheit ist genau das, was Investoren nicht mögen. Selbst wenn es ein klares, sagen wir, schlechtes Zukunftsbild gibt, ist es für Investoren besser, ihr Geld zu investieren, als in Unsicherheit – und genau das haben wir jetzt“, so Hansmann. Seiner Einschätzung nach sind die aktuellen Bedingungen für Fundraising alles andere als vielversprechend.

Paneldiskussion: Fundraising in 2025 – What’s new?

Hansmann weiß, wovon er spricht. Seine Hans(wo)mengroup verwaltet – Stand September 2024 – rund 120 Millionen Euro an Assets under Management – brutkasten berichtete. Zu etwa 40 aktiven Startup-Beteiligungen kommen zahlreiche erfolgreiche Exits dazu, darunter bekannte Namen wie Runtastic, mySugr, Shpock, Durchblicker und busuu.

Am Panel sitzen neben dem Angel-Investor auch nista.io-Co-Founderin Anna Pölzl, Flinn.ai-Co-Founder Markus Müller und Investorin Laura Raggl. Moderiert wurde die Diskussion von Dejan Jovicevic, CEO und Co-Founder von brutkasten. Das Panel mit dem Titel „Fundraising in 2025 – What’s new?“ fand gestern auf der Mainstage des AustrianStartups Summit statt. Ein Blick ins Publikum zeigt das große Interesse an dem Thema – besonders Founder:innen verfolgen die Diskussion gespannt.

Fundraising im Wandel

Die wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Unsicherheit wirken sich natürlich auch auf VC-Fonds aus. „Was sich geändert hat, ist, dass das VC-Modell normalerweise zehn Jahre betrug. Aber das ist einfach nicht mehr die Realität. Ein Startup braucht im Durchschnitt 11, 12, 13, 14, 15 Jahre, vom Aufbau bis zum Exit oder IPO“, erklärt Hansmann. „Wir sehen auch, dass VCs früher in Startups investieren und größere Anteile übernehmen.“

Viele Fonds ständen aktuell vor der Herausforderung, ihr nächstes Fundraising zu sichern, da sie sich am Ende ihres Fund-Lebenszyklus befinden würden. Deshalb sei es für Gründer:innen besonders wichtig, „zu verstehen, wo sich der Fonds gerade befindet, weil die Entscheidungen vielleicht zu Beginn des Lebenszyklus des Fonds anders sind als später“, betont Laura Raggl während des Panels. Sie gründete im Juli 2022 gemeinsam mit drei weiteren Investoren ROI Ventures, das derzeit 17 Startups im Portfolio hält.

Zudem sei das Interesse an Investitionen in VC-Fonds gesunken, verrät die ROI Ventures Co-Founderin. „Die LPs [Anm.: Limited Partners] tendieren mehr zu Private Equity. Daher denke ich, dass wir eine Verschiebung in der Industrie sehen werden und vielleicht weniger Fonds oder neue, innovative Fonds, die Dinge anders machen. Ich denke, wir werden mehr Secondary-Fonds sehen, weil der Markt in Europa dafür noch nicht wirklich entwickelt ist.“

Wie überzeugt man Raggl und Hansmann?

„Ich spreche täglich mit vielen Founder und sie sind oft so frustriert, weil sie entweder mit den falschen Investoren sprechen, die richtigen KPIs fehlen oder sie einen schlechten Pitch haben“, erzählt Laura Raggl. „Wir investieren in der Regel in der frühen Phase mit 50.000 bis 100.000 Euro, und wir investieren wirklich sehr früh“, sagt sie im Panel.

Doch was braucht es nun als Founder, um ein VC-Investment zu erhalten? „Man braucht wirklich etwas Einzigartiges“, so Raggl. Entscheidend sind hier die KPIs – bei ROI Ventures jedoch nicht rein zahlengesteuert, sondern stärker auf persönlicher Ebene. „Ich schaue auf die Gründer, auf die Teams: Wie lange kennen sie sich schon? Das ist ein wirklich wichtiger KPI für mich. Und dann schaue ich mir die frühe Traction an, und frühe Traction muss nicht unbedingt private Kunden sein. Es kann Website-Klicks sein, es können Social Media Follower sein, es können auch Kundeninterviews sein“, sagt die Investorin.

Auch Hansmann setzt auf ähnliche Kriterien: „Es ist wichtig, dass ich die Leute wirklich mag und dass sie mich mögen. Wenn das nicht der Fall ist, würde ich niemals investieren.“ Zudem sagt er: „Die notwendigen Fähigkeiten für ein Tech-Startup müssen mehr oder weniger gleichmäßig unter den Founder verteilt sein. Der Markt muss groß genug sein und die Idee muss mir gefallen. Und sie müssen zeigen, dass sie mindestens ein halbes Jahr oder ein Jahr zusammengearbeitet haben, damit die Wahrscheinlichkeit eines Gründerkonflikts nicht so hoch ist.“

VC ist eine von vielen Optionen

Bei der gesamten Diskussion sollten Founder jedoch nicht vergessen, dass es neben Venture Capital auch andere Finanzierungswege gibt. „Man ist gar nicht mehr auf Venture Capital angewiesen, weil es viele andere Finanzierungsoptionen gibt“, betont Raggl. Die Investor:innen auf dem Panel sind sich einig: Bootstrapping sollte für Startups ebenfalls eine ernsthafte Option sein. „Hol dir so viel Geld wie möglich in der Pre-Seed-Phase und gehe dann auf Bootstrapping“, rät Hansmann.

Auch Raggl sieht darin Potenzial: „Technologie wird immer einfacher zu entwickeln. Sie benötigt weniger Menschen. Ich denke, mit einem Team von ein oder zwei Technikern kann man ein tolles Produkt bauen, es auf den Markt bringen, die ersten Umsätze erzielen und es dann einfach bootstrappen.“

Hansmann weist zudem darauf hin, dass 80 bis 90 Prozent der Startups niemals VC-Geld erhalten. „VC ist also wirklich nur eine Option. Vergesst niemals, dass es auch andere Optionen gibt, und eine davon ist Bootstrapping“, so Hansmann.

„Es gibt keine Fundraising-Runde ohne 50 Absagen“

Am Panel nahmen auch zwei Founder teil, die ihre Erfahrungen mit Fundraising teilten. „Wir haben einen sehr strukturierten Fundraising-Prozess verfolgt. Wir hatten eine lange Liste von 100 Investoren, die wir mit Hilfe auf 70 Investoren reduziert haben. Und dann, um ehrlich zu sein, was als erstes passierte: Wir haben 35 Absagen bekommen. Das hat mich am Anfang schon nervös gemacht“, berichtet Markus Müller, Founder von Flinn.ai.

Zur Erinnerung: 2022 erhielt das MedTech-Startup kurz nach seiner Gründung eine Pre-Seed-Finanzierung in Höhe von 1,8 Millionen Euro – brutkasten berichtete. Lead-Investoren waren Speedinvest und SquareOne aus Berlin. Zwei Jahre später sicherte sich Flinn.ai ein Seed-Investment in Höhe von sechs Millionen Euro. Das zeigt, dass man sich von anfänglichen Absagen nicht entmutigen lassen sollte. „Viele Gründer haben mir gesagt, es gibt keine Fundraising-Runde ohne 50 Absagen“, sagt Müller. „Am Ende hat es funktioniert, weil ich sagen würde: 60 Prozent Metriken, 40 Prozent Fundraising-Taktik.“

Eine ähnliche Erfahrung machte Anna Pölzl, Co-Founderin von nista.io, einem Software-Startup für Energiemanagement. Sie empfiehlt Jungunternehmer:innen, „die Beziehung zu potenziellen Investoren schon ziemlich früh aufzubauen, vielleicht sogar ein Jahr bevor du an Fundraising denkst, und alle zwei oder drei Monate mit ihnen zu sprechen, ihnen Updates zu senden, und wenn du dann mit dem Fundraising beginnst, ist es sehr, sehr einfach, mit diesen Leuten zu sprechen und ihnen zu sagen, ‚Jetzt starte ich die Fundraising-Runde, möchtest du dabei sein?‘“, so Pölzl. Beim AustrianStartups Summit wurde zudem bekannt gegeben, dass Pölzl neues Board-Member des Vereins wird – brutkasten berichtete.

Gute Nachrichten von Hansmann

Die Ausgangslage scheint auf den ersten Blick vielleicht nicht optimal zu sein. Doch Hansmann hat – wie er anfangs schon gesagt hat – auch gute Nachrichten. Der Business Angel ist sich sicher: „Die Welt verändert sich in rasantem Tempo und diese Veränderung wird durch Innovationen vorangetrieben, die hauptsächlich über Startups zu den Menschen gelangen. Daher wird die Bedeutung von Startups in Zukunft immer weiter wachsen. Davon bin ich fest überzeugt. Wie ich zu Beginn gesagt habe: Jetzt ist genau der richtige Zeitpunkt, um ein Startup zu gründen“.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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