08.09.2022

Google Fonts: Abmahnwelle stellt Empfänger vor Dilemma

Die Massenabmahnungen wegen Google Fonts stellen tausende Empfänger vor ein Dilemma. Damit kommen komplexe Rechtsfragen auf, die es sinnvoller scheinen lassen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen. Denn wer nicht bezahlen möchte, muss auf die Abmahnschreiben rechtswirksam reagieren. Legal-Tech-Tools könnten das Problem lösen.
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Rechtsanwalt Mag. Ulrich Kopetzki
Mag. Ulrich Kopetzki ist Rechtsanwalt, Universitätslektor in Wien und Gründer der Anwalt- und Legal-Tech-Plattform abmahnantwort.at. (c) Ulrich Kopetzki

Die bisher veröffentlichten rechtlichen Stellungnahmen zur Abmahnwelle konzentrieren sich auf die Frage, ob der darin geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu Recht besteht. Der überwiegenden Meinung nach ist das nicht der Fall. Dem ist zuzustimmen: Wer innerhalb kurzer Zeit absichtlich tausende Websites besucht und dabei eine Übermittlung der eigenen IP-Adresse in die USA – vorsichtig formuliert – in Kauf nimmt, kann anschließend nicht in jedem dieser Fälle Schadenersatz fordern. Zu Recht wird empfohlen, die geforderten 190 Euro nicht zu bezahlen.

Doch das löst das Problem noch nicht, denn in den Abmahnschreiben verstecken sich noch weitere Probleme. Insbesondere beinhalten die Schreiben ein Auskunftsbegehren, auf das die Empfänger innerhalb eines Monats reagieren müssen. Und dabei können sie einiges falsch machen.

Auskunftsbegehren und Auskunftspflicht

Das Schreiben beinhaltet ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Gegenseite begehrt unter anderem Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten vom Betreiber der Website verarbeitet wurden. Außerdem begehrt sie eine Kopie dieser Daten. Dieses Auskunftsbegehren darf nicht ignoriert werden.

Die DSGVO sieht nämlich umfangreiche Rechte für Personen vor, die von einer Datenanwendung betroffen sind. Sie dürfen unter anderem Auskunft darüber verlangen, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Verantwortliche, darunter auch Betreiber von Websites, müssen solchen Auskunftsbegehren unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats entsprechen. Dies schreibt Art. 12 DSGVO ausdrücklich vor.

Auskunftspflicht nicht unbeschränkt

Diese Auskunftspflicht gilt aber nicht unbeschränkt. Die Auskunft darf beispielsweise verweigert werden, wenn der Antrag exzessiv oder offenkundig unbegründet ist. Außerdem dürfen Verantwortliche unter bestimmten Umständen auch gar keine Auskunft erteilen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verantwortliche damit Gefahr laufen würde, personenbezogene Daten an eine andere Person als die betroffene weiterzugeben.

Im gegenständlichen Fall hat das Auskunftsbegehren einige rechtliche Defekte. Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass die Gegenseite die Websites automatisiert abgerufen hat („crawling“). In den meisten der bisher bekannten Fälle liegt daher die einzig richtige Vorgehensweise darin, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Aber damit ist das Problem noch nicht gelöst.

Ignorieren reicht nicht: Reaktion innerhalb eines Monats

Es genügt nicht, das Schreiben zu ignorieren. Die DSGVO schreibt vor, dass Verantwortliche den Antragsteller „ohne Verzögerung“, spätestens aber innerhalb eines Monats darüber informieren müssen, wenn sie auf den Antrag hin nicht tätig werden. Sie müssen also auf das Schreiben reagieren und diese Reaktion muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Auskunft sowie eine private Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Wer diese Reaktionspflicht nicht oder fehlerhaft erfüllt, setzt sich insbesondere der Gefahr zivilrechtlicher Klagen der Gegenseite aus. Diese kann sich nicht nur an die Datenschutzbehörde wenden, sondern ihren Auskunftsanspruch auch gerichtlich geltend machen. Selbst wenn dieser nicht zu Recht bestehen sollte, so wäre eine solche Klage dennoch mit Risiken für die Verantwortlichen verbunden. Die Gegenseite hat nämlich ein Recht auf eine begründete Verweigerung der Auskunftserteilung. Wer auf das Schreiben gar nicht oder fehlerhaft reagiert, würde damit der Gegenseite Anlass zur Klagsführung geben.

Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten

Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage wäre zwar, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Verantwortlichen das Auskunftsbegehren tatsächlich erhalten haben. Dass die Schreiben nicht als Einschreiben versandt wurden, hilft den Verantwortlichen in diesem Fall. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung aber frei und es kann dennoch zum Ergebnis kommen, dass sie das Schreiben erhalten haben. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass einige Stellen empfohlen haben, auf das Abmahnschreiben mit einem Antrag auf Fristverlängerung zu reagieren. Auch Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer oder Strafanzeigen könnten sich hierbei als Bumerang erweisen. Eine Reaktion auf das Schreiben ist aber auch aus einem anderen Grund empfehlenswert: Durch Aufnahme einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie einer Bestätigung, dass die Website mittlerweile DSGVO-konform ist, kann die Erfolgsaussicht einer Unterlassungsklage reduziert werden.

Die Empfehlung für den richtigen Umgang mit den Abmahnschreiben lautet daher: Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten. Die Antwort muss insbesondere den Anforderungen des Art. 12 DSGVO genügen und sollte zeigen, dass vom Verantwortlichen keine (weiteren) Rechtsverletzungen zu erwarten sind.

Da die gegenständliche Abmahnwelle weder technisch noch rechtlich professionell umgesetzt wurde, dürfte die Sache – eine wirksame Reaktion gemäß Art. 12 DSGVO vorausgesetzt – für die Betroffenen glimpflich ausgehen. Wer bereits bezahlt hat, kann auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um sein Geld zurückzuerhalten.

Es bleibt aber beunruhigend, dass die weitgehenden Rechte von Betroffenen sehr leicht missbraucht werden können. Eine einzelne Person kann mit einmaligem Aufwand tausende Schreiben automatisiert erstellen und damit komplexe Rechtsprobleme aufwerfen, auf die die Empfänger individuell reagieren müssen. Die Kosten einer betreffenden, individuellen Rechtsberatung sind schnell höher als der geforderte Betrag selbst. Es mag für den Einzelnen daher rationaler scheinen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen.

Durch den Einsatz von Legal-Tech-Tools kann in solchen Situationen Waffengleichheit geschaffen werden. Wo ein Einzelner mit geringem Aufwand tausende Betroffene erreicht, müssen sich tausende Betroffene mit geringem Aufwand wehren können. Die neue Online-Plattform www.abmahnantwort.at ist ein erster Schritt in diese Richtung.

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Nikolaus Gasche und Barbara Sladek, Geschäftsführung myBioma (c) myBioma

Zwischen zehn und zwölf Prozent der österreichischen Bevölkerung waren 2023 vom Reizdarmsyndrom (RDS) betroffen, das dauerhafte Beschwerden wie Bauchschmerzen, -krämpfe oder Blähungen verursacht. Und: Krankheiten wie das Leaky-Gut-Syndrom, bei dem die Bakterien und Gifte aus dem Darm in den Blutkreislauf gelangen und Entzündungen fördern können, haben ihren Ursprung im Darm.

Es ist auch der Darm, der sich durch Umwelt- oder psychische Einflüsse schnell aus dem Gleichgewicht bringen lässt. Und bekannterweise ist es auch relativ aufwendig, Darmerkrankungen zu diagnostizieren bzw. Beschwerdeursachen zu identifizieren. Eine Lösung dafür will das Wiener HealthTech-Startup Biome Diagnostics mit seiner Marke myBioma bieten.

Mit Stuhlproben zur Mikrobiom-Analyse

Um die Darmgesundheit langfristig zu verbessern, sollte jede und jeder die Bakterien des eigenen Darm-Mikrobioms analysieren lassen und wissen, wie man diese unterstützen kann. Das macht das Startup Biome Diagnostics schon länger mit seinem Mibrokiom-Test “myBioma”. Dabei handelt es sich um eine molekulare Methode, die das Darm-Mikrobiom analysiert und bewertet.

Die Testkists können online bestellt und nach Abgabe einer Stuhlprobe wieder an das Startup zurückgeschickt werden. Gegründet wurde “myBioma” als Marke der Biome Diagnostics GmbH von Barbara Sladek und Nikolaus Gasche im Jahr 2018.

Netflix-Doku brachte Hype

Einen Hype gab es rund um die Stuhl-Proben-Analyse-Kits des Startups erst im Mai dieses Jahres – nämlich kurz nach dem Erscheinen der Netflix-Doku “Hack your Health”, wie brutkasten berichtete. Vielen Zuseher:innen wurde damit erstmals ein Bewusstsein für ihre Darmgesundheit geschaffen.

Nun hebt sich das myBioma-Test-Package auf ein neues Level: Der Mikrobiom-Test soll ab sofort Künstliche Intelligenz verwenden, um die Bakterienstämme in den eingesandten Stuhlproben noch genauer analysieren zu können.

Entzündungspotenzial und Empfehlungen

Nikolaus Gasche, Geschäftsführer bei Biome Diagnostics, erklärt zur Neuerung: “Die Methode, bekannt als 16S-Next-Generation-Sequenzierung, hat den Vorteil, dass sie mithilfe von künstlicher Intelligenz die DNA der Mikroorganismen sequenziert und dadurch detailliert die Bakterienarten sowie deren relative Häufigkeit im Mikrobiom identifiziert. Durch den Einsatz dieser KI können mehr Bakterienkulturen analysiert werden – und der Test wird aussagekräftiger.”

Neben der Bakterienanalyse soll es dank KI auch Einblicke in “spezifische Gesundheitsparameter”, unter anderem in das “Entzündungspotenzial und die Darmbarriere-Funktion” geben. Basierend darauf soll Biome Diagnostics in der Lage sein, “personalisierte Empfehlungen zur Verbesserung der Darmgesundheit” zu erstellen.

Marker für Leaky Gut und Reizdarm

Unverkennbar zeigt sich das Wiener HealthTech stolz auf die Präzisierung seiner Mikrobiom-Analyse. Mit dem neuen KI-Test sei es außerdem möglich, erweiterte Parameter wie den Dysbiose-Index und “eine tiefere Analyse der Wechselwirkungen zwischen Darm und Körper zu erfassen”. Dazu zählen neben dem Potenzial für Entzündungen auch die Darm-Haut-Achse, die Darm-Immun-Achse sowie das Gewichtsmanagement. Auch Marker für das Leaky-Gut- und das Reizdarmsyndrom können mit dem neuen Testkit des Startups identifiziert werden, heißt es.

Präbiotikum auch bei myBioma erhältlich

Mittlerweile füttert Biome Diagnostics den Hype rund um Darmgesundheit nicht nur mit seinen Testkits und anschließenden Mikrobiom-Analysen. Das Startup launchte im Juli dieses Jahres auch ein spezielles Präbiotikum namens “myBioma Balance” und eröffnete damit ein weiteres Geschäftsfeld:

Bei “myBioma Balance” handelt es sich um ein Präbiotikum in Pulverform. Präbiotika sind nicht verdauliche Nahrungsbestandteile, die das Wachstum und die Aktivität der nützlichen Darmbakterien stimulieren und sich damit positiv auf den Organismus auswirken – brutkasten berichtete.

Neues Probiotikum am Markt

Neben seinem Präbiotikum launchte das Wiener HealthTech nun auch das Probiotikum “myBioma Comfort”. Genauer fokussiert man sich hier auf den wissenschaftlich erforschten Bakterienstamm Lactobacillus plantarum 299v. Der Stamm sei bekannt dafür, Verdauungsbeschwerden wie Blähungen oder Reizdarm zu lindern, die Darmbarriere zu stärken und damit das Immunsystem “positiv zu beeinflussen”, heißt es vom Startup. Die Kombination auf Prä- und Probiotika schaffe damit eine gesunde Grundlage für den Darm, die das Wachstum nützlicher Bakterienkulturen fördern kann.

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