28.06.2019

Stammkapital und Gründungsprivilegierung: Was Startups wissen müssen

Experteninterview. Stammkapital und Gründungsprivilegierung sind zwei Themen, die sich Startup-Gründer bei der GmbH-Gründung besser genauer ansehen sollten. Notarsubstitut Nicolas Kotzmuth hat uns die wichtigsten Fragen dazu beantwortet.
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Die GmbH ist nicht umsonst die beliebteste Rechtsform bei heimischen Startups. Der Name sagt es schon: In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eben die Haftung beschränkt. Und zwar – solange es sich um eine „normale“ Insolvenz ohne weitere Vergehen handelt – auf das eingesetzte Stammkapital. Was dabei rechtlich zu beachten ist, und wie sich die Lage ändert, wenn man die Gründungsprivilegierung (also eine Reduzierung der Stammeinlage) in Anspruch nimmt, hat uns Notarsubstitut Nicolas Kotzmuth im Experteninterview erklärt.

+++ Die unparteiische Instanz im Startup-Rechtsdschungel +++


Wie hoch ist das Stammkapital einer GmbH, wie viel muss mindestens eingezahlt werden?

Stammkapital und Gründungsprivilegierung
(c) Notariatskammer: Notarsubstitut Mag. Nicolas Kotzmuth

Die Höhe des Stammkapitals wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 35.000 Euro. Jeder Gesellschafter übernimmt hierbei eine vereinbarte Stammeinlage. Die Summe der Stammeinlagen ergibt das Stammkapital. Die Gesellschafter haben zumindest – sollte nicht die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden – die Hälfte, somit 17.500 Euro einzubezahlen.

Was ist der Sinn und Zweck des Stammkapitals bzw. einer Stammeinlage?

Das Stammkapital stellt den Grundstock des Vermögens der Gesellschaft dar. Es ist zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch auch der Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft. Die von einem Gesellschafter geleistete Stammeinlage bildet die Basis für die Ausübung des Stimmrechts bzw. das Mitspracherecht des Gesellschafters.

Was ist im Vergleich dazu die Gründungsprivilegierung? Wie hoch ist sie? Wie viel muss bar eingezahlt werden? Können auch Sacheinlagen eingebracht werden?

Die Gründungsprivilegierung ermöglicht eine GmbH-Gründung mit geringerem Kapitalaufwand. Die gründungsprivilegierte Stammeinlage beträgt mindestens 10.000 Euro, auf die zumindest 5000 Euro von den Gesellschaftern zu leisten sind. Sacheinlagen sind bei einer Gründungsprivilegierung ausgeschlossen. Sacheinlagen wie Gesellschaftsbeteiligungen, Laptops oder andere Gegenstände können nur bei einer „normalen“ GmbH eingebracht werden.

Muss die Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden? Wie lange kann die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden? Und was muss dabei beachtet werden?

Die Gründungsprivilegierung muss im Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern vereinbart werden. Vorteil ist, dass solange die Gründungsprivilegierung besteht, die Gesellschafter auch im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft nur zu Zahlungen in Höhe der von ihnen übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet sind. Der Nachteil: Die Gründungsprivilegierung besteht maximal zehn Jahre und muss nach Ablauf dieser Zeit das Stammkapital auf den regulären Mindestbetrag vom 17.500 Euro aufgestockt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist.

Ist mit der Volleinzahlung der Stammeinlage eine weitere Haftung eines Gesellschafters ausgeschlossen?

Jeder Gesellschafter haftet prinzipiell nur für die von ihm übernommene Stammeinlage. Zahlt der Gesellschafter diese sofort zur Gänze ein, ist er soweit von seinen Einzahlungsverpflichtungen befreit. Aufgepasst werden muss jedoch, dass auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft die Haftung für eine nicht voll einbezahlte Stammeinlage fünf Jahre aufrecht bleibt, sollte vom Rechtsnachfolger diese nicht bezahlt werden.

Auch haften die Mitgesellschafter untereinander (Solidarhaftung). Kommt ein Mitgesellschafter trotz Aufforderung seiner Einzahlungsverpflichtung nicht nach und reicht der Erlös aus dem Verkauf des Geschäftsanteils des zahlungspflichtigen Gesellschafters nicht aus, haften alle Mitgesellschafter für die nicht einbringliche Stammeinlage im Verhältnis.


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Secureo verkauft Sicherheitsprodukte wie Tresore. (c) Canva

Im Juni 2023 berichtete brutkasten über die Millionen-Insolvenz des Tiroler Security-Startups Secureo. Wie es seitens des aktuellen Managements heute heißt, trieben Managementfehler das Unternehmen im Sommer 2023 letztlich in die Schieflage, unter die Secureo mit dem erfolgreichen Abschluss der Sanierung nun einen Schlussstrich zieht. Das Team rund um Geschäftsführerin Caroline Reinalter hatte die Führung des Unternehmens in dieser kritischen Phase übernommen.

„Durch konsequente Kostensenkungen in verschiedenen operativen Kernbereichen wurde das Unternehmen bereits erfolgreich stabilisiert“, heißt es von Secureo. Ein zentraler Baustein der neuen Effizienzstrategie sei eine umfassende Softwareumstellung in den kommenden Jahren, die die internen Prozesse nachhaltig optimieren werde.

Managementfehler in der Vergangenheit

Zum damaligen Zeitpunkt der Insolvenz wurden von Seiten des Unternehmens kaum Informationen bekanntgegeben. Heute begründet Secureo gegenüber brutkasten die Insolvenz mit kapitalintensiven Managementfehlern in der Vergangenheit. Das aktuelle Management stellt hierzu klar, dass es keine Verantwortung für die insolvenzauslösenden Faktoren der Vergangenheit trage.

Zuerst hohe Investments, dann Insolvenzverfahren

Secureo ist seit seiner Gründung 2014 von einer wechselhaften Geschichte geprägt. In seinen Anfangsjahren legte das Unternehmen als E-Commerce-Plattform für Sicherheitsprodukte ein rasantes internationales Wachstum hin, das von namhaften Investoren wie Hans Peter Haselsteiner mit Millionenbeträgen unterstützt wurde.

In den darauffolgenden Jahren kam es zu weitreichenden Veränderungen. Die Produktpalette wurde verkleinert: Mit der Marke secureo.at fokussierte sich das Unternehmen gänzlich auf Tresore, Safes und Waffenschränke. Mit dem erfolgreichen Sanierungsverfahren sei nun eine Expansion in den EU-Raum geplant

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