17.06.2019

GEM 2018: „Unternehmerische Aktivität in Österreich leicht rückläufig“

Der Global Entrepreneurship Monitor (GEM) ist die größte internationale Vergleichsstudie zum Unternehmertum. Heute, Montag, wurden die Ergebnisse des österreichischen Länderberichts für 2018 im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) präsentiert.
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GEM 2018
(c) Martin Pacher / der brutkasten: (v.l.n.r.) Die Studienautoren des FH Joanneum Christian Friedl, Eric Kirschner und Bernadette Frech

Wie hat sich der Anteil an Jungunternehmern in Österreich verändert? Welchen Stellenwert hat Unternehmertum im Bildungsbereich? Welche Einstellungen vertreten die Österreicher gegenüber Unternehmertum? Das sind Fragen, auf die der österreichische Länderbericht des Global Entrepreneurship Monitor (GEM) Antworten liefert.

+++ Austrian Startup Monitor: 500 Founder befragt – das sind die Ergebnisse +++

Die internationale Vergleichsstudie wurde in über 80 Ländern weltweit durchgeführt. Seit 2005 obliegt die Durchführung in Österreich dem FH Joanneum mit ihrem Institut für Internationales Management. Dabei werden Gründungsaktivitäten, die Einstellung zur Unternehmensgründung sowie spezielle Charakteristika von Unternehmern erhoben.

Für den Bericht wurden in Österreich 4580 Personen zum Thema Unternehmertum befragt. Zudem flossen qualitative Befragungen von insgesamt 38 Experten mit ein, wobei diese die Rahmenbedingungen für Unternehmertum analysierten und bewerteten. Die Ergebnisse wurden heute, Montag, von den Studienautoren der FH Joanneum im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) präsentiert.

„Jungunternehmertum“ befindet sich auf Höchsstand

Wie die Studienautoren erläutern, zeige der Bericht, dass Österreichs Gründungslandschaft immer „dynamischer“ wird. Mit 10,9 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung befindet sich der Anteil an Jungunternehmer an der erwerbstätigen Bevölkerung auf einem neuen Höchststand. Damit nehme Österreich Platz drei im österreichischen Vergleich ein.“Die Rate des Jungunternehmertum ist mit fast elf Prozent auf einem Allzeithoch“, so Christian Friedl, Leiter des GEM Österreich Teams vom Institut für Internationales Management der FH Joanneum im Interview mit dem brutkasten.

Live von der Vorstellung des Global Entrepreneurship Monitors

Live-Talk von der Vorstellung des Global Entrepreneurship Monitors des FH Joanneum – International Management mit Christian Friedl, Dozent des FH Joanneums, Stefan Buchinger vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Bernadette Frech, CEO von Instahelp, Lisa Fassl, Geschäftsführerin der Austrian Angel Investors Association und Eric Kirschner von Joanneum Research.

Gepostet von DerBrutkasten am Montag, 17. Juni 2019

Unternehmertum in Österreich leicht rückläufig

Trotz diesen erfreulichen Wertes hinsichtlich des „Jungunternehmertums“ sei ein leichter Rückgang der gesamten „unternehmerischen Aktivität“ feststellbar – so stellte der GEM weniger etablierte Unternehmer und mehr Unternehmensausstiege fest. Dies sei unter anderem auf die gute Konjunktur zurückzuführen, die dazu führe, dass die Unselbständigkeit gegenüber der Selbständigkeit attraktiver geworden ist.

Frauenanteil bei Jungunternehmer nur 36 Prozent

Laut dem GEM sind Österreichs Jungunternehmer im Schnitt 37 Jahre alt. Der Frauenanteil beträgt lediglich 36 Prozent und hat sogar abgenommen. Im Bereich des Female Entrepreneurship gebe es laut Bernadette Frech, Co-Autorin der Studie und Gründerin des Startups Instahelp, massiven Aufholbedarf.

Fast zwei Drittel aller Jungunternehmer sind in Familienunternehmen aktiv. Die Rate an Jungunternehmer ist in Wien mit 14,1 Prozent am höchsten, gefolgt von Kärnten mit 13,4 Prozent und Salzburg mit 11,7 Prozent. Das Schlusslicht bilden die Steiermark und das Burgenland. (siehe Grafik)

(c) GEM 2018 FH JOANNEUM

GEM 2018: Bild des Unternehmertums ändert sich

Wie sich laut dem GEM weiters zeigt, ändere sich das öffentliche Bild des Unternehmertums laut den Studienautoren zum Positiven, wobei die Werte dennoch niedrig sind. So empfinden lediglich 50 Prozent „Gründen“ als eine erstrebenswerte Karrierewahl. Im Langzeitvergleich sei hier allerdings ein positiver Trend feststellbar, der unter anderem auf den Boom der Startup-Szene zurückzuführen sei. Allerdings haben 45 Prozent Angst vor dem „unternehmerischen Scheitern“. Die häufigsten Gründungsmotive sind der Wunsch nach „größerer Unabhängigkeit“ und die „Verbesserung des eignen Einkommens“.

Förderprogramme „top“, soziokulturelle Normen „flop“

Neben Gründungsmotiven und der Einstellung der Österreicher gegenüber „Unternehmertum“ wurde zudem erhoben, wie Unternehmertum in Österreich finanziert wird. Österreich sei laut dem GEM bei öffentlichen Förderungen im europäischen Vergleich führend, wobei Bürokratie und Steuern als ein „Hemmnis“ wahrgenommen werden.

Ein weiteres Hemmnis stellen laut dem GEM die hiesigen „soziokulturellen Normen“ dar, sprich die österreichische Kultur. Dazu heißt es: „Die Österreichische Kultur wird als nicht Entrepreneurship-fördernd eingestuft. Die Übernahme unternehmerischen Risikos wird durch die vorherrschende Kultur am wenigstens gefördert.“ Im europäischen Vergleich mit 19 teilnehmenden Ländern befindet sich Österreich lediglich an 14. Stelle.


=> zum Global Entrepreneurship Monitor Austria

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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