04.07.2019

Gegen Geldwäsche und Terrorismus: Neue Regeln für die Krypto-Branche

Am 3. Juli hat der Nationalrat ein Gesetz beschlossen, das strengere Regeln für die Dienstleister hinter Kryptowährungen vorsieht. Oliver Völkel von Stadler Völkel Rechtsanwälte erklärt, was dies für die Anbieter hinter Bitcoin und Ether bedeutet.
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(c) fotolia / peshkova

Ankündigung: Am 16. Juli um 19 Uhr werden Stadler Völkel Rechtsanwälte und der brutkasten gemeinsam einen Rooftop Talk zu diesem Thema veranstalten. 

Österreich hat sich in den vergangenen Jahren einen Ruf als kryptofreundliches Land im Herzen Europas erarbeitet. Es kommt nicht von Ungefähr, dass Unternehmer aus dem EU-Ausland Österreich als Gründungsland wählen oder dass einige der erfolgreichsten Unternehmen Europas in der Branche aus Österreich stammen. Der Grund dafür ist sicherlich auch die liberale Rechtsordnung, die Österreich zu einem guten Standort macht. Bisher gab es de facto keine eigenen Regeln für die Krypto-Branche. Das hat sich nun geändert.

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Am 3. Juli 2019 hat das Parlament ein Gesetz beschlossen, das für die Branche einige Neuerungen bringen wird. Gemeint ist das “EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019“, mit dem eine Reihe anderer österreichischer Gesetze auf einmal abgeändert werden. Für die Krypto-Branche wesentlich sind vor allem die Änderungen im sogenannten Finanzmarkt-Geldwäschegesetz oder kurz FM-GwG.

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Durch die Gesetzesänderungen werden künftig auch Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vom FM-GwG erfasst. Damit haben diese Unternehmen eine Reihe neuer Verpflichtungen zu erfüllen: Beispielsweise muss eine Risikoanalyse individuell für das Unternehmen erstellt werden.

Weiters muss das Unternehmen vor der Aufnahme einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und auch bei bestimmten Einzeltransaktionen die Identität seiner Kunden feststellen. Nicht übersehen werden darf auch die Pflicht zur Meldung bei der Geldwäsche-Meldestelle, sollte das Unternehmen den Verdacht hegen, es könne ein Fall von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Die Verpflichtungen gehen freilich noch viel weiter.

Registrierungspflicht bei der FMA

Das neue Gesetz stärkt nun auch die Position der FMA in ihrer Aufsichtsrolle. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen werden sich künftig bei der FMA registrieren müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie in Österreich ansässig sind oder nur vom Ausland aus in Österreich aktiv sein möchten. Im Zuge der Registrierung muss unter anderem das Geschäftsmodell beschrieben werden, aber etwa auch, welche internen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, um die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

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Die FMA kann eine Registrierung auch verweigern, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Anforderungen des FM-GwG erfüllt werden, oder wenn sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder dessen Geschäftsleiters oder Eigentümers hat. Diese Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit fand bisher nur bei konzessionierten Instituten statt. Welche Auswirkung dies auf die Krypto-Branche haben wird, kann noch nicht abgeschätzt werden.

Die FMA kann einmal vorgenommene Registrierungen auch widerrufen, und die Tätigkeit von nicht registrierten Dienstleistern untersagen. Wer übrigens ohne eine solche Registrierung Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, der wird eine Verwaltungsübertretung begehen, mit Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die neuen Regeln gelten für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Wer ist aber überhaupt ein solcher Dienstleister? Um das zu beantworten, enthält das Gesetz gleich zwei Definitionen. Einerseits definiert es den Begriff der virtuelle Währung, andererseits den Begriff des Dienstleisters.

Der Begriff der virtuellen Währung

ach der neuen Definition sind virtuelle Währungen eine “digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Wesentlich ist dabei der Hinweis des Gesetzgebers, dass virtuelle Währungen nur solche digitalen Assets sind, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Bitcoin, Ether, Dash, Litecoin, Monero und Konsorten sind damit klar virtuelle Währungen. Security Token – also tokenisierte Wertpapiere – oder Token mit anderer Funktion hingegen sind keine virtuellen Währungen, wenn sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Im Detail ergeben sich freilich Abgrenzungsfragen.

Der Begriff der Dienstleister

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind Unternehmen, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • Übertragung von virtuellen Währungen
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die ersten drei Varianten sind wohl selbsterklärend. Wer fremde private Schlüssel verwaltet, gilt künftig als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen; ebenso wer virtuelle Währungen verkauft oder ankauft oder den Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ermöglicht.

Die letzten beiden Varianten werfen allerdings mehr Fragen auf als sie beantworten. Umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen beispielsweise auch Mining? Damit wäre das Aus für Mining in Österreich besiegelt, denn Miner können unmöglich die Identität der User feststellen, die Transaktionswünsche an das Blockchain-Netzwerk stellen. Oder umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen auch Anwendungen, die Metamask integrieren, um das “Bezahlen” mit virtuellen Währungen zu ermöglichen? Das würde wohl das Aus für viele Start-ups in der Branche bedeuten. Wahrscheinlicher ist freilich, dass damit nur Unternehmer erfasst werden sollen, die eigene virtuelle Währungen für andere weiterleiten; so klar steht dies aber nicht im Gesetz. Ähnlich unklar ist, was das Zurverfügungstellen von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen umfasst.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Unternehmen in der Branche haben nur noch eine kleine Schonfrist. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Ab diesem Tag müssen sich alle Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen an die neuen Regeln halten. Ab diesem Tag entsteht auch die Verpflichtung zur Registrierung bei der FMA. Freiwillig können sich Unternehmen aber bereits davor registrieren, nämlich ab dem 1. Oktober 2019.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Viele Unternehmen in der Krypto-Branche setzen bereits heute freiwillig auf die eine oder andere Form der Kundenidentifizierung. Eine Verpflichtung besteht dazu freilich in den meisten Fällen noch nicht. Es sollte daher genau geprüft werden, ob die eingesetzten Verfahren zur Kundenidentifizierung auch unter dem neuen Regelungsregime ausreichend sind. Wer sich in der Vergangenheit noch nicht mit den neuen Regelungen beschäftigt hat, für den wird es nun allerdings höchste Zeit.

Video: Stadler Völkel Rechtsanwälte über Digital Assets


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(c) OVE/Fürthner - (v.l.) Johann Hoffelner, Josef Passenbrunner und Hubert Mitterhofer von LCM.

Seit August des heurigen Jahres hat das LCM mit Johann Hoffelner einen neuen CEO – brutkasten berichtete. Rund drei Monate später darf man sich über den OVE Innovation Award freuen.

Pankl Turbosystems beschäftigt sich mit Brennstoffzellen-Luftversorgungssystemen (FCAS – Fuel Cell Air Supply) sowie mit elektrisch unterstützten Abgasturboladern (EAT – Electrically Assisted Turbocharger) für Kleinserien. Weil aber Turbosysteme technologisch extrem anspruchsvoll sind, setzt die Mannheimer (Deutschland) Firma bei der Optimierung spezieller Komponenten auf externe Entwicklungspartner.

LCM mit Neuauslegung des E-Motors

“Die Elektromotoren für den Antrieb der Verdichterräder sind das Herzstück in FCAS-Systemen. Mit der kompletten Neuauslegung dieses Elektromotors hat LCM einen unentbehrlichen Beitrag zum gelungenen Innovationssprung und Wettbewerbsvorsprung geleistet”, erklärt Pankl Turbosystems-Geschäftsführer Gerhard Krachler.

Konkret hat es neun Monate gedauert, bis das LCM-Team rund um Hubert Mitterhofer und Josef Passenbrunner die ersten Funktionsmuster für den Elektromotor lieferte. Diese erfüllten die Erwartungen von Pankl und liefern Drehzahlen von bis zu 140.000 U/min und eine Nennleistung von 22kW. In diesem Sinne könnte ein FCAS von Pankl Turbosystems, in dem ein von LCM ausgelegter Motor arbeitet, schon bald bei einem Stratosphärenflug an Bord sein, heißt es.

Im Auftrag der britischen Stratospheric Platforms Ltd, eines Herstellers von Bauteilen für die Luft- und Raumfahrt, hat Pankl gemeinsam mit weiteren internationalen Unternehmen an der Entwicklung eines unbemannten Zero-Emission-Flugobjekts gearbeitet: “Selbst wenn dieses Projekt noch in einem sehr frühen Stadium ist, unterstreicht es die enorme Dynamik in der Brennstoffzellen-Technologie”, so Krachler weiter.

“Begrenzter Bauraum”

So unterschiedlich die Einsatzgebiete der FCAS sind, haben sie doch eine Gemeinsamkeit: Der Bauraum ist immer extrem begrenzt. Mithilfe der LCM-Software-Plattform “SyMSpace” konnte aus dieser Not eine Tugend gemacht werden. Damit wurden alle Komponenten – von der Baugröße des Motors über die Materialauswahl bis zur Dimensionierung jedes Bauteils – so aufeinander abgestimmt, dass die errechnete Motorauslegung nicht mehr verbessert werden kann, wie es in einer Aussendung heißt.

“Aus mehreren tausenden Varianten entsteht auf diese Art ein Elektromotor in der geforderten Baugröße, der in der Simulation 97 Prozent Wirkungsgrad erreicht. Es lässt sich kein Parameter weiter verbessern, ohne einen anderen zu verschlechtern”, erklären Passenbrunner und Mitterhofer.

Welches enorme Potential Brennstoffzellen haben, unterstreicht auch das Projekt SkalTABs (skalierbares Thermomanagement und Antriebsstrang für Brennstoffzellen-Nutzfahrzeuge). In dem vom deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten Forschungsprojekt arbeiteten mit der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) neben Infineon, GreenIng, AVL LIST und MACCON auch Pankl Turbosystems zusammen.

Das Ziel war es, für mittelständische Unternehmen und Fahrzeughersteller mit kleineren Stückzahlen einen Baukasten für verschiedene Leistungsstufen eigener Brennstoffzellensysteme zu erforschen: “Selbstverständlich war auch unser gemeinsam mit LCM entwickeltes FCAS mit an Bord”, sagt Krachler. Weitere Förderprojekte für Antriebssysteme im Megawatt-Bereich werden gerade vorbereitet.

Award für LCM mit Signalwirkung

Dass LCM und Pankl Turbosystems für ihr Projekt mit dem OVE Innovation Award ausgezeichnet werden, hat für Hoffelner Signalwirkung. Gerade bei nicht-fossilen Antriebtechnologien sei Reichweite das entscheidende Kriterium: “Reichweite ist immer eine Frage der Effizienz. Je effizienter Antriebsysteme arbeiten, desto mehr Reichweite ist möglich. Mit der Zusammenarbeit am FCAS haben wir die Grenzen des Möglichen gemeinsam ein wenig verschoben”, sagen Hoffelner und Krachler.

Bernhard Jakoby, OVE-Juryvorsitzender und Vorstand des Instituts für Mikroelektronik und Mikrosensorik an der Linzer Johannes Kepler Universität (JKU), begründet die Entscheidung LCM zu prämieren wie folgt: “Das ausgezeichnete Projekt zeigt wieder einmal, dass es in Österreich gelingt, innovative Technologien aus der Forschung in die Praxis zu bringen und am Weltmarkt zu etablieren.”

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