10.04.2020

Verordnung für Garantien und Direktkredite bringt restriktiven Zugang zum Corona-Hilfsfonds

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen keinen Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, schreiben die Experten von Ecovis in ihrem aktuellen Gastbeitrag.
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(c) Adobe Stock / H_Ko

In einer kürzlich ergangenen Verordnung wurden die näheren Rahmenbedingungen für die Garantien und Direktkredite geregelt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für die Direktzuschüsse noch eine gesonderte Verordnung ergehen wird.

1. Richtlinie betreffend Garantien und Direktkredite

a.) Anspruchsberechtigte Unternehmen

Finanzielle Maßnahmen dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

+++Daten und News zum Coronavirus+++

Weiters darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals bei GmbHs oder AGs
    • Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Grund- oder Stammkapitals entspricht.
    • Laut AWS-Berechnungstabelle können allerdings Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangige Darlehen und stille Einlagen den Eigenmitteln zugerechnet werden.
    • Ausgenommen sind:
      • KMU (zur Definition siehe unten) die noch keine 3 Jahre bestehen
      • KMU (zur Definition siehe unten) in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen in den 7 Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen
  • Verlust von mehr als des halben Eigenkapitals bei OGs oder nicht-kapitalistischen KGs (ausgenommen sind dieselben KMUs wie bei GmbHs und AGs [siehe oben])
  • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Unternehmen die in den letzten 2 Jahren die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen (davon ausgenommen sind KMU – zur Definition siehe unten):
    • buchwertbasierter Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

Einschätzung/Warnung ECOVIS – Handlungsbedarf der politischen Entscheidungsträger!

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen nicht Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, da gerade in Österreich die Eigenkapitalausstattung bei den KMU sehr gering ist und viele davon – trotz einer Bilanzierung nach Going-Concern und einer grundsätzlich positiven Unternehmensaussicht – buchmäßig überschuldet sind (und somit ein Verlust von mehr als dem Stammkapital besteht).

Die Einbeziehung von sonstigen Passiva wie zB. von Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangigen Darlehen und stillen Einlagen in die Eigenmittel kann in manchen Fällen helfen, es ist aber trotzdem zu befürchten, dass viele Unternehmen (die nicht die enge Definition erfüllen) mangels Erhalt von Förderungen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen werden.


Als KMU iSd EU-Gruppenfreistellungsverordnung geltend jene Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Kleinstunternehmen
    • weniger als 10 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio
  • Kleines Unternehmen
    • weniger als 50 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Mio
  • Mittleres Unternehmen
    • weniger als 250 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio

b.) Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird, zu erheben:

  • können Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden, zB
    • Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß
    • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen
    • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
    • finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw Gesellschafter
  • können Zahlungsverpflichtungen gestundet werden
  • können Zahlungsverpflichtungen wie folgt abgedeckt werden:
    • durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes iZm der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen)
    • durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen)

Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten
  • Löhne und Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen

Sofern das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen, soll die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung stehen.

c.) Höhe, Laufzeit und Entgelt

  • Höhe
    • Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanziellen Maßnahmen nicht gedeckte Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum.
    • In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zB Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag zulässig.
  • Laufzeit
    • Die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.
    • Eine Verlängerung der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die iZm den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.

Der Höchstbetrag, die Laufzeit und auch die Kosten (Haftungsentgelt bzw Zinsen) der finanziellen Maßnahme sind in der derzeit vorliegenden Richtlinie noch nicht konkretisiert, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Maßnahmen den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Mitteilung vom 19. März 2020 und 2. April 2020 entsprechen müssen. Die genaue Ausgestaltung bleibt daher noch abzuwarten, wobei erste Details dazu auf der BMF-Homepage ersichtlich sind (siehe dazu auch unseren vorausgegangenen Newsletter).

d.) Antragstellung

Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt. Die Anträge sind elektronisch über die von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare an die entsprechende Stelle (zB Österreichische Kontrollbank, Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) zu richten.

Hinsichtlich dem Antrag ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Nachfolgende Aspekte sind plausibel darzustellen (und soweit vorhanden mittels Unterlagen nachzuweisen):
    • Liquiditätsbedarf ist auf die wirtschaftliche Auswirkungen durch die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen
    • Abzudeckende Zahlungsverpflichtungen des Betrachtungszeitraums
    • Darstellung der vor der Gewährung der finanziellen Maßnahmen geforderten – im wirtschaftlich sinnvollen Umfang – gesetzten Maßnahmen (zB durch Reduktion, Vermeidung, Stundung oder anderweitige Abdeckung von Zahlungsverpflichtungen; siehe oben Pkt b)
    • Darstellung anderer Unterstützungen der öffentlichen Hand
    • Zeitraum, in dem das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen (je nach Größe des Unternehmens kann es sich dabei zB um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln)

 

  • Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen:
    • dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat (siehe dazu oben Pkt a) und
    • die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden

 

  • Größenabhängig sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben
    • monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate
    • Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19

 

  • Verpflichtung des Antragstellers
    • Einsatz der erhaltenen finanziellen Mittel ausschließlich zur Deckung des genehmigten Liquiditätsbedarfs zum Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich.
    • Erhaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen.
    • Verwendung der nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (zB Versicherungen) bekommt, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität.
    • Einräumung eines jederzeitigen Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.
    • Keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen an Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zu leisten; insbesondere für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
    • Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen:
      • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
      • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und
      • die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden
    • Unverzügliche Informationspflicht über risikoerhöhende Umstände für die COFAG (zB Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten).
    • Entbindung der COFAG vom Bankgeheimnis hinsichtlich der finanziellen Maßnahmen gegenüber zB ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, Österreichische Kontrollbank, Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur.

2. Ausblick

Nachdem die finale Umsetzung der Förderrichtlinien noch abzuwarten bleibt, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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KI, Cybersecurity
@ Tina Schön/schoenfotografiert Wien/Canva - Carolin Desirée Töpfer.

Carolin Desirée Töpfer ist externe Chief Information Security Officer, Cybersecurity-Strategin und Gründerin von Cyttraction mit Fokus auf kosteneffizientes Risikomanagement, sichere KI-Nutzung und Cybersecurity-Zertifizierungen. Mit praxisnahen Lernformaten und strategischer Expertise unterstützt sie regulierte Unternehmen dabei, Sicherheitsanforderungen effizient umzusetzen und nachhaltige digitale Resilienz aufzubauen. In ihrem Beitrag warnt sie vor KI-Cyberangriffen und rät Startups und kleinen Unternehmen Cybersicherheit frühzeitig strategisch zu verankern.


„Wir konzentrieren uns jetzt erst mal auf Produkt, Teamaufbau und Sales – Cybersicherheit machen wir dann später.“ Ein Satz, den ich so oder ähnlich häufig von Gründer:innen höre – und der einige Unternehmen schon Multi-Millionen gekostet hat.

Identität stehlen

Cyberkriminelle haben seit KI ihr Repertoire erweitert und finden Milliarden von bereits geleakten Datasets, mit denen sie arbeiten können. Das Ergebnis sind nicht nur technische Attacken, die es in die Headlines internationaler Medien schaffen. Viel schmerzhafter ist es für Unternehmen, wenn es Angreifer zwischen Arbeitsprozesse schaffen, E-Mails und Nachrichten zwischen Team-Mitgliedern, Geschäftspartnern und mit Kunden manipulieren. Anweisungen versenden, die zweifellos echt aussehen und dann mit ganzen Sammlungen an sensiblen Daten verschwinden. Die Identität des CxO stehlen oder Entführungen von Führungskräften vortäuschen, um dem Unternehmen zu schaden.

Neben dem Zeitverlust, der Budget-Verschwendung und den Aufräum-Kosten, kommt dann auch noch der Vertrauensverlust am Markt hinzu, gegenüber Kunden und Investoren. Dinge, auf die Gründer:innen oft erst kommen, wenn es bereits zu spät ist.

„Gesunder Menschenverstand“ oder „Hausverstand“ existiert nicht in der Cybersicherheit!

Aufgrund der oft vernachlässigten digitalen Bildung in Schulen und da viele Arbeitgeber immer noch nicht in effektive Trainings investieren, kommen in jedem Unternehmen Menschen mit ganz unterschiedlichen digitalen Fähigkeiten zusammen. Das gilt für Startup-Teams, Kunden und Investoren gleichermaßen. Hinzu kommen volle ToDo-Listen, Stress-Situationen und die eigene Scham.

Angreifer lieben gestresste, beschämte Arbeitstiere!

Ob jemand in so einem Umfeld eine gefälschte KI-Mail erkennt, die im schlimmsten Fall noch aus dem echten Postfach eines gehackten Geschäftspartners kommt, ist nur noch Glücksfall.

Trotzdem gibt es Teams, die tägliche Angriffe auf allen Ebenen erfolgreich abwehren – weil sie eine holistische Cybersicherheits-Strategie implementiert haben. Diese besteht je nach Geschäftsmodell und Branche aus einem präzisen Projektmanagement und zwischen 60 und 90 Einzelmaßnahmen. Zweck ist in erster Linie der umfassende Schutz der eigenen Arbeit. Gleichzeitig erfüllt das Unternehmen damit Anforderungen von Kunden sowie regulatorische Vorgaben, von denen Gründer:innen oft nicht einmal wissen.

Erste Basis-Maßnahmen sind auch für Startups mit kleinem Budget machbar!

Jede/ r hat heutzutage Angst, gehackt zu werden, Geld zu verlieren und seine eigenen sensiblen Informationen öffentlich im Internet zu finden. Das sehe ich nicht nur an den Fragen, die ich über meine „Social Media“-Kanäle bekomme. Dabei können schon 30-Minuten-Team-Meetings einen enormen Unterschied machen. Offen über Angriffsszenarien und Ängste sprechen, gleichzeitig die aktuellen Sicherheits-Maßnahmen ins Gedächtnis rufen, erhöhen die Aufmerksamkeit für Cyber-Themen sofort!

Auch um Ruhe reinzubringen. Denn wer sowieso immer gleich springt, wenn eine neue Aufgabe um die Ecke kommt, wird wahrscheinlich auch die Aufgaben von Hackern erfüllen. Klare Arbeitsprozesse, 4-Augen-Prinzip und die allgemeine Erlaubnis im Team, Dinge kritisch zu durchdenken, noch zweimal nachzufragen, oder einfach mal kurz durchzuatmen, hat schon so einige teure Fehler verhindert.

Verantwortlichkeiten in ruhigen Zeiten klären

Den größten Hebel haben dabei Gründer und Entscheider. „Founder Mode“ bedeutet oft auch, vieles selbst zu machen. IT Systeme und Sicherheits-Lösungen sind mittlerweile aber so komplex, dass sich das Investment in einen seriösen IT-Dienstleister lohnt. Viele bieten auch eine Hotline für Notfälle an.

Wesentlich günstiger ist es allerdings, diese Notfälle zu verhindern. Denn nach meiner Erfahrung brauchen selbst schnelle kleine Unternehmen sechs bis zwölf Monate, um eine funktionierende Cybersicherheits-Strategie mit allen Maßnahmen aufzubauen. Neben den technischen Upgrades, müssen dabei auch die organisatorischen Strukturen sitzen.

Wo klar ist, wer was wann macht und auch, wer sich um die Cybersecurity Maßnahmen kümmert, Aufräum-Aktionen, Updates und Backups organisiert, geht weniger schief. Bei kleinen Unternehmen muss die Person nicht einmal einen IT-Hintergrund mitbringen. Es beginnt mit Interesse am Thema, Projektmanagement-Skills und der Bereitschaft, das Team regelmäßig mit aktuellen Informationen zu versorgen.

Konflikte eingehen, um sichere Lösungen zu finden

Und auch darum, Konfliktsituationen smart zu lösen. Zum Beispiel beim Thema „Zugriff und Zutritt„: Nicht jeder sollte Zugriff auf alles haben. Dabei geht es nicht darum, Team-Mitglieder zu degradieren, sondern eine saubere Segmentierung zu schaffen. Am stärksten trenne ich hier zwischen Marketing und Kern-Business.

Alles, was sowieso für die Öffentlichkeit und mit verschiedenen Partnern produziert wird, findet bei mir selbst sogar in einer anderen Firma statt. Für Kunden richten wir technische Lösungen und Prozesse ein, die kreatives Marketing erlauben, Kunden-Kommunikation klar strukturiert und gleichzeitig das eigentliche Geschäftsmodell und die damit verbundenen Daten auf einem hohen Level schützt. Wer mit besonders sensiblen Informationen arbeitet, seine Patente aus Forschung und Entwicklung schützen will oder an einer einzigartigen Datenbasis für KI-Modelle arbeitet, kann über Segmentierung kosteneffizient Datenintegrität dort gewährleisten, wo sie wirklich notwendig ist.

Solche Konzepte stehen und fallen mit sicheren Login-Lösungen und der Bereitschaft aller Nutzer, diese auch zu nutzen. Die Aktivierung von 2 Faktor- oder Multi-Faktor-Authentifizierung führt dabei immer wieder zu Diskussionen.

Passwörter reichen schon lange nicht mehr aus, um Accounts zu schützen. Häufig bekommen Nutzer nur über die Abfrage des 2. Faktors mit, dass gerade ein Angreifer versucht, in ihren Account zu kommen.

Keine Schatten-IT, keine Schatten-KI

Wesentlich einfacher wird es, wenn alle im Team wirklich nur die Accounts nutzen, die sie wirklich für ihre tägliche Arbeit brauchen – und die sichere Funktion dieser über regelmäßige Tests oder technisches Tracking sicherstellen. So lässt sich auch vermeiden, dass das eigene Unternehmen zehn Tage offline und per E-Mail nicht erreichbar ist. Wie es zuletzt einer Wiener Geschäftsinhaberin passiert ist.

Auch aus wirtschaftlichen Gründen, kaufen Unternehmen kaum noch komplette Enterprise-Lizenzen für alle Mitarbeiter. Und auch bei Startups lohnt es sich, Lizenzen mindestens einmal im Jahr auszumisten und den jeweiligen Support zu bitten, vorhandene Daten EU DSGVO-konform zu löschen. Denn Accounts die ordentlich gelöscht wurden, können auch nicht zu Datenlecks führen.

Das gleiche gilt für alle KI Tools. Wer ein klares Prüfschema verfolgt, sich nicht vom Hype treiben lässt, unkontrolliertes Vibe Coding verhindert und auch hier ungenutzte Accounts wieder ordnungsgemäß löscht, kann von KI Effizienz profitieren, ohne seine eigene Arbeit oder gleich das ganze Unternehmen zu zerstören.

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