07.04.2020

Freshmo: Steirischer Oberflächen-Auffrischer als Mittel gegen die Wegwerfkultur

Die Firma Maidler aus dem Bezirk Hartberg in der Steiermark vertreibt Farben, Lacke und Holzlasuren an Gewerbekunden. Nun möchte das Unternehmen rund um Gründer Andreas Maidler mit einem neu entwickelten Auffrischer für Oberflächen den B2C-Markt erobern.
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Freshmo
(c) Puls 4 / Gerry Frank

„Vergraute Terrassen wieder neu erstrahlen lassen“, so beschreibt der steirische Unternehmer Andreas Maidler auf seinem Firmem-Blog den Ursprungsgedanken hinter „Freshmo“.

Bei Freshmo handelt es sich um einen eigens entwickelten Auffrischer für Oberflächen wie Holz-, Stein- und Kunststoffoberflächen. Die Anwendung ist simpel: Aufsprühen, zehn Minuten einwirken lassen und mit der Freshmo-Bürste sowie Wasser einfach abwaschen.

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Firmengeschichte und Erfahrung

Maidler verfügt über reichlich Erfahrung. Bereits 2006 wurde die Firma „Maidler“ im Naturpark Pöllauer Tal in der Steiermark gegründet, die Farben, Lacke und Holzlasuren an Gewerbekunden vertreibt.

Zwei Jahre später wurde dann die Marke „Mai-Tech“ erschaffen und im deutschsprachigen Raum etabliert. Unter „Mai-Tech“ werden seither naturnahe Holzlasuren, „Made in Austria“, an Gewerbekunden vertrieben.

Mit dem Auffrischer Freshmo möchte Maidler nun am B2C-Markt durchstarten und private Endverbraucher für sich gewinnen.

Kampf gegen Wegwerfkultur

Mit Freshmo will Maidler nicht nur alte Oberflächen wieder zum Glänzen bringen, sondern auch der Wegwerfkultur den Kampf ansagen. Das Produkt ist zudem ökologisch abbaubar.

„Unser Produkt, das ursprünglich in Anbetracht eines Kundenproblems entwickelt wurde und im Stande ist verschiedene Oberflächen wie neu aussehen zu lassen, richtet sich aufgrund seiner einfachen Anwendung speziell an den privaten Endverbraucher. Aufgrund unseres Status als Großhändler fehlt uns zu diesem leider der Zugang“, so Maidler.

Über die Puls4-Show „2 Minuten 2 Millionen“ möchte Maidler dem Produkt den nötigen Boost geben, um auch am B2C-Markt Fuß fassen zu können. „Da wir unser Spezialprodukt jedoch schnellstmöglich wachsen sehen wollen, hoffen wir in der PULS 4-Show einen Investor zu finden, der uns beim Vertrieb an private Kunden unterstützen kann.“


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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