07.04.2020

Freshmo: Steirischer Oberflächen-Auffrischer als Mittel gegen die Wegwerfkultur

Die Firma Maidler aus dem Bezirk Hartberg in der Steiermark vertreibt Farben, Lacke und Holzlasuren an Gewerbekunden. Nun möchte das Unternehmen rund um Gründer Andreas Maidler mit einem neu entwickelten Auffrischer für Oberflächen den B2C-Markt erobern.
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Freshmo
(c) Puls 4 / Gerry Frank

„Vergraute Terrassen wieder neu erstrahlen lassen“, so beschreibt der steirische Unternehmer Andreas Maidler auf seinem Firmem-Blog den Ursprungsgedanken hinter „Freshmo“.

Bei Freshmo handelt es sich um einen eigens entwickelten Auffrischer für Oberflächen wie Holz-, Stein- und Kunststoffoberflächen. Die Anwendung ist simpel: Aufsprühen, zehn Minuten einwirken lassen und mit der Freshmo-Bürste sowie Wasser einfach abwaschen.

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Firmengeschichte und Erfahrung

Maidler verfügt über reichlich Erfahrung. Bereits 2006 wurde die Firma „Maidler“ im Naturpark Pöllauer Tal in der Steiermark gegründet, die Farben, Lacke und Holzlasuren an Gewerbekunden vertreibt.

Zwei Jahre später wurde dann die Marke „Mai-Tech“ erschaffen und im deutschsprachigen Raum etabliert. Unter „Mai-Tech“ werden seither naturnahe Holzlasuren, „Made in Austria“, an Gewerbekunden vertrieben.

Mit dem Auffrischer Freshmo möchte Maidler nun am B2C-Markt durchstarten und private Endverbraucher für sich gewinnen.

Kampf gegen Wegwerfkultur

Mit Freshmo will Maidler nicht nur alte Oberflächen wieder zum Glänzen bringen, sondern auch der Wegwerfkultur den Kampf ansagen. Das Produkt ist zudem ökologisch abbaubar.

„Unser Produkt, das ursprünglich in Anbetracht eines Kundenproblems entwickelt wurde und im Stande ist verschiedene Oberflächen wie neu aussehen zu lassen, richtet sich aufgrund seiner einfachen Anwendung speziell an den privaten Endverbraucher. Aufgrund unseres Status als Großhändler fehlt uns zu diesem leider der Zugang“, so Maidler.

Über die Puls4-Show „2 Minuten 2 Millionen“ möchte Maidler dem Produkt den nötigen Boost geben, um auch am B2C-Markt Fuß fassen zu können. „Da wir unser Spezialprodukt jedoch schnellstmöglich wachsen sehen wollen, hoffen wir in der PULS 4-Show einen Investor zu finden, der uns beim Vertrieb an private Kunden unterstützen kann.“


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Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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