31.05.2017

Unnötige Unkenrufe

In Österreich hat sich eine dynamische Entrepreneurship-Szene entwickelt. Auch die Politik hat verstanden, dass innovative Unternehmensgründungen eine entscheidende Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft haben. Die Medien leisten einen wichtigen Beitrag zu diesem wichtigen Mentalitätswandel, stellen aber auch immer wieder die Frage, „wann die große Entrepreneurship-Blase platzt“. Gibt es eine Blase? Und droht sie tatsächlich zu platzen? Man sollte die Argumente in Ruhe prüfen.
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In den Medien wird häufig davon gesprochen, dass es nicht viele Startups (im engeren Sinne des Begriffes) in Österreich gibt. Gerade wirklich innovative Jungunternehmen sollen sehr selten sein, genauso wie jene unter ihnen, die tatsächlich erfolgreich sind. In der Startup-Szene beklagt man sich über diesen negativen Grundtenor. Gerade deshalb ist es am sinnvollsten, ihm ganz sachlich zu begegnen.

Startups haben eine hohe Bedeutung für Österreich

Die Wirkung von Entrepreneurship auf Wohlstand, Arbeitsplätze, Wachstum, Fortschritt und Steueraufkommen ist seit längerer Zeit wissenschaftlich nachgewiesen. Unternehmensgründungen beleben den Wettbewerb, schaffen neue Angebote und befriedigen Kundenbedürfnisse. Besonders wichtig für Wirtschaft und Gesellschaft sind Startups, also Unternehmensgründungen, denen eine Innovation zugrunde liegt und die eine klare Wachstumsabsicht haben. Von ihnen gehen stärkere Impulse aus. Dieser Umstand gilt heute mehr denn je, denn im internationalen Wettbewerb spielen Innovation und Flexibilität – die Stärken von Startups – eine viel größere Rolle als früher, als Unternehmensgröße und Stabilität die dominanten Erfolgsfaktoren waren. Dass die Politik sie gezielt fördert, ist völlig richtig.

Die Tatsache, dass wir in Österreich (noch) relativ wenig Startups haben, bedeutet keine Blase, sondern dringenden Aufholbedarf Zunächst ist es korrekt, dass innovative Unternehmensgründungen in Österreich bisher nur eine relativ kleine Rolle spielen. Nicht viele wissen hierzulande, dass unsere Selbstständigenquote mit 9,2 Prozent beispielsweise deutlich höher ist als im Gründerland USA (6,0 Prozent). Doch es ist falsch, daraus abzuleiten, dass das Thema überbewertet ist. Das Gegenteil ist richtig: Wir benötigen dringend mehr innovative Gründungen. Zum Glück ist in dieser Hinsicht viel Konkretes passiert: Wir haben mit den A+B-Zentren, dem Pioneers Festival, einer zunehmenden Anzahl an (privaten) Co-Working Spaces, Inkubatoren und Akzeleratoren eine Reihe von Einrichtungen Initiativen, die uns eindeutig voranbringen. Erfolge dieser Bemühungen sind bereits überdeutlich sichtbar. Und das ist ermutigend.

Überlebensquoten sind nicht das richtige Erfolgsmaß

Kern eines Startups ist eine Innovation, also ein neues Produkt, eine neue Dienstleistung, eine neue Technologie, ein neues Geschäftsmodell. So lange es ungelöste Probleme gibt, von Krankheiten über Staus, Bürokratie, Gewalt, Armut, Umweltproblemen, Leid bis hin zu Langeweile, so lange brauchen wir Innovationen. Startups sind nachweislich am leistungsstärksten, wenn es darum geht, kreative Lösungen zu finden. Manche dieser Innovationen setzen sich enorm schnell durch und verändern Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig. Man denke an die ehemaligen Startups Google (gegründet 1998), Twitter (gegründet 2006), Facebook (gegründet 2004), WhatsApp (gegründet 2009) oder Tesla (gegründet 2003). Andere scheitern. Es ist ein ökonomisches Naturgesetz: Die andere Seite der Chance ist das Risiko. Innovationen sind der Weg ins Unbekannte, niemand weiß sicher, wie sich Technologie, Wettbewerb, Kunden und Komplementäranbieter verhalten werden. Daher kann zu Beginn niemand sicher sagen, wer das nächste Google sein, und wer scheitern wird. Aber eines ist sicher: Eine hohe Überlebensquote ist ein sicheres Zeichen dafür, dass die Gründungen insgesamt nicht auf Risiko gespielt haben, und damit nicht maximal innovativ waren.

Wir brauchen viele Experimente

Wenn wir akzeptieren, dass die ganz großen Gründungserfolge erstens selten und zweitens schwer vorhersehbar sind, dann folgt daraus: Wir brauchen vor allem viele Gründungen. Natürlich nicht irgendwelche, sondern Startups, deren Kern eine Innovation ist und die klare Wachstumsabsichten haben – die also eine echte Erfolgschance haben. Über die Zutaten verfügen wir bereits: Gut ausgebildete, kreative und ehrgeizige Menschen, Kapital und ein ungeheuren Reichtum an technologischen Ideen, Erfindungen, Entdeckungen und Entwicklungen aus Österreichs Universitäten. Es geht also darum, diese Dinge zusammenzubringen. Wenn wir genügend Experimente wagen, wird der eine oder andere Lottotreffer à la Google darunter sein. Wenn – und nur wenn. Gleichzeitig müssen wir akzeptieren, dass ein Teil der Experimente schiefgehen wird. Misserfolge sind unvermeidlich, Fördergelder werden verloren gehen. Das ist bei uns nicht anders als im Silicon Valley.

Redaktionstipps

Der Mentalitätswandel muss weitergehen

Wir haben in Österreich – wie in vielen europäischen Ländern – keine lange Tradition in Entrepreneurship und Innovation. Wenn wir mehr Experimente wollen, dann müssen wir weiter daran arbeiten, dass eine mutige und innovative Unternehmensgründung als selbstverständlicher Karriereweg anerkannt wird. Dazu gehört eine Kultur des Scheiterns. Wir sollten diejenigen, die einen Versuch wagen und unverschuldet fehlschlagen, für ihren Mut und ihre Courage respektieren. Wir sollten zweite und dritte Chancen geben. Und wir brauchen eine Kultur der Anerkennung. Wir sollten diejenigen, die unternehmerischen Erfolg haben, als das anerkennen, was sie sind: gesellschaftliche Helden, deren Erfolg uns letztlich allen zu Gute kommt.

An einem Strang ziehen

Als ich 2001 an die WU kam hieß es „die WU-Studierenden wollen alle in den Staatsdienst“. Das war schon damals nicht richtig, aber heute wirkt es geradezu grotesk. Der Mentalitätswandel seitdem ist ein Ergebnis des Schulterschlusses von Politik, Medien und Bildungsinstitutionen. Heute sind unsere Entrepreneurship Kurse mehrfach überbucht. Im WU-Gründungszentrum hatten wir im vergangenen Jahr fast 150 Veranstaltungen mit tausenden von Besuchern. Der gemeinsame MBA von WU und TU zu Entrepreneurship und Innovation verzeichnet seit Jahren Rekordanmeldezahlen. Die Zusammenarbeit der Universitäten im Rahmen des Entrepreneurship Center Networks (ECN) ist enger als je zuvor. Die Entrepreneurship Avenue der WU, unsere Flagschiff-Veranstaltung, hatte über 1.500 Teilnehmer aus 50 Ländern, was einer Steigerung von 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. An anderen österreichischen Universitäten gibt es ähnliche Erfolgsgeschichten. Doch all das genügt noch nicht. Noch liegt die Zahl der Studierenden, die einen Entrepeneurship-Kurs besuchen können, bei einem Prozent und ich befürchte, der Anteil von Schülern, die das Wort „Entrepreneurship“ korrekt buchstabieren kann, ist nicht viel höher. Dies bedeutet: Es ist noch viel zu tun. Dass die Politik die Bedeutung von Startups erkannt hat, ist daher ein Segen für Österreich.

Nachhaltiger Boom statt Blase

Man kann also zusammenfassend feststellen, dass es gute Gründe gibt, das Thema Startups in Österreich weiter voranzutreiben und einen nachhaltigen Boom zu erzeugen. Und bei allen Problemen und dem noch immer unverkennbaren Nachholbedarf: In den vergangenen Jahren haben viele Menschen in Österreich sehr viel geleistet und einen Startup-Boom geschaffen, wie er hierzulande einmalig ist. Ohne Rückenwind von Politik und Medien werden wir es dennoch nicht schaffen. Und das wäre eine vertane Chance für Österreich.

Über den Autor

Nikolaus Franke ist Leiter des Instituts für Entrepreneurship & Innovation des WU Gründungszentrums und der User Innovation Research Initiative an der WU Wien. Er ist auch Akademischer Leiter des Professional MBA Entrepreneurship & Innovation der von der TU Wien sowie der WU Executive Academy angeboten wird.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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