22.06.2023

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) übt in einem Positionspapier zum FlexKapG-Begutachtungsentwurf deutliche Kritik am Pendant der Notariatskammer (ÖNK).
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Der FlexKapG-Begutachtungsentwurf sorgt für scharfe Töne zwischen Notariatskammer und Rechtsanwaltskammertag
Der FlexKapG-Begutachtungsentwurf sorgt für scharfe Töne zwischen Notariatskammer und Rechtsanwaltskammertag

Die Diskussion um eine neue, besonders für Startups geeignete Rechtsform in Österreich hält seit Jahren an. Vor einigen Wochen wurde nun von der Regierung der Gesetzesentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG zur Begutachtung vorgelegt – brutkasten berichtete. Die ersten Reaktionen fielen – wie nicht anders zu erwarten – gemischt aus. Gänzlich zufrieden zeigt sich keine Seite. Größter Zankapfel bleibt jene Frage, die von Beginn an im Zentrum der Diskussion stand: Wo bleiben notarielle Formvorschriften (im Vergleich zur GmbH) erhalten und wo fallen sie weg?

FlexKapG-Entwurf sieht Wegfall notarieller Formvorschriften in zwei Fällen vor

Während der Begutachtungsentwurf der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) in diesem Zusammenhang zu weit geht, geht er dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) [Anm. Dachorganisation der neun Bundesländer-Rechtsanwaltskammern] nicht weit genug. Konkret fällt die verpflichtende Einbeziehung von Notar:innen laut FlexKapG-Entwurf in zwei Fällen weg: Bei Kapitalerhöhungen und bei der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A). Bei letzterem geht es vor allem um das Kernthema Mitarbeiterbeteiligung. Entsprechende Verträge können gemäß Entwurf auch von Rechtsanwält:innen aufgesetzt werden („Anwaltsurkunde“).

In Positionspapieren von ÖNK und ÖRAK zum FlexKapG-Entwurf zeigen sich nun verhärtete Fronten. Der ÖRAK widmet den überwiegenden Großteil seines achtseitigen Papiers Gegendarstellungen zu Auszügen aus dem ÖNK-Papier, und zeigt sich dabei mitunter hart im Tonfall. So ist an einer Stelle etwa von einer „irreführend[en], aber vor allem irrelevant[en]“ Aussage die Rede. An anderer Stelle wird attestiert, es fehle für eine Position „jede Begründung“.

Geht es ums Geschäft?

Worum geht es konkret? Für Außenbeobachter:innen drängt sich natürlich die Vermutung auf, dass die wirtschaftlichen Implikationen der Neuregelung ein zentraler Grund für den Disput sind: Den Notar:innen fällt dadurch Geschäft weg, für die Rechtsanwält:innen entstehen dagegen neue Einnahmequellen. Es geht also nicht nur um die Sache, sondern auch um Geld für Vertreter:innen des jeweiligen Berufsstands. Davon ist in den FlexKapG-Positionspapieren aber freilich nicht die Rede. Vielmehr wird primär entlang bereits bekannter Linien argumentiert, die man mitunter als Glaubenssache klassifizieren kann. Dazu kommen mehrere kleine Geplänkel zu Detailfragen.

Rechtssicherheit auch durch Anwält:innen gewährleistet?

Die wichtigste solche Glaubensfrage ist jene nach der Rechtsicherheit. Die ÖNK sieht in der „Anwaltsurkunde“ die Gefahr einer Aushöhlung dieser Rechtssicherheit. Denn nur Notar:innen seien unabhängig, unparteiisch und „mit öffentlichem Glauben ausgestattet“. Konkret bezeichnet die Notariatskammer die „Anwaltsurkunde“ in ihrem Papier als „Privaturkunde mit geringeren Ansprüchen“. Dass sie für Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen ausreichen soll, sei „weder nachvollziehbar noch sinnvoll“, die „Einführung“ sei daher „nicht notwendig und abzulehnen.“

Im ÖRAK-Papier heißt es dazu unter anderem: „Die notwendige Rechtssicherheit bei Erstellung von Urkunden sowie Verträgen mit entsprechender rechtlicher Beratung und Belehrung der Parteien kann auch außerhalb eines Notariatsakts sehr gut erfolgen“. Die Anwälte-Vertretung geht dabei noch weiter: „Daher wäre nach Auffassung der österreichischen Rechtsanwaltschaft diese Formpflicht auch bei der Gesellschaftsgründung und Änderung des Gesellschaftsvertrags einer FlexKapG nicht notwendig“. Für diesen beiden Punkte ist auch im aktuellen FlexKapG-Entwurf weiterhin eine Notar-Pflicht vorgesehen.

„Das ist schlicht falsch“

Die ÖNK führt noch weitere Gründe gegen den Wegfall der Formvorschriften in den zwei Fällen an: „Die Reduktion der Vorschriften für Anteilsübertragungen oder Kapitalerhöhungen bei einer FlexKapG ist u.a. vor dem Hintergrund von gesicherten Identitätsfeststellungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder von Sozialbetrug durch juristische Personen nicht nachvollziehbar“. Darauf reagiert die ÖRAK scharf: „Damit wird unrichtigerweise suggeriert, der Notariatsakt habe etwas mit der Geldwäscheprüfung zu tun; das ist schlicht falsch“. Weder Notariatsakt noch Beurkundung würden Mittelherkunft oder Mittelverwendung überprüfen, so die Auffassung der Anwälte-Vertretung. Fast alle anderen „geldwäschegeneigten Geschäfte“, etwa die Veräußerung von Immobilien, hätten zudem auch keinen notariellen Formzwang.

„Anwaltsurkunde“ im FlexKapG-Entwurf als „Qualitätsverlust“ und „gefährliche Drohung“?

Noch deutlicher fällt der Tonfall im ÖRAK-Papier in Reaktion auf eine Passage im ÖNK-Schriftstück aus, in der es zur „Anwaltsurkunde“ wörtlich heißt: „Qualitätsverlust: Die Neuerung ist eine gefährliche Drohung für Gründer:innen, Investor:innen und vor allem für die Justiz“. Dazu die Anwälte-Vertretung: „Diese generelle Unterstellung eines Qualitätsverlustes ist scharf zurückzuweisen“. Rechtsanwält:innen seien hochqualifiziert ausgebildet und in der Errichtung von Verträgen erfahren. Und weiter: „Die Form eines Vertrags sollte jedenfalls nicht wichtiger als sein Inhalt sein. Tatsächlich schaffen viele Notariatsakte inhaltlich typischerweise keinen Qualitätsgewinn über die anwaltliche Arbeit hinaus, die in vielen Fällen Basis für die Texte der Notariatsakte ist“. In sehr vielen Fällen würden von Rechtsanwält:innen erstellte Privaturkunden ohne inhaltliche Änderungen in einem „Mantel-Notariatsakt“ formalisiert, was zu einem zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Parteien führe.

Mitarbeiterbeteiligung als inhaltliche Bruchlinie zwischen ÖNK und ÖRAK

Eine tatsächlich inhaltliche Bruchlinie gibt es zwischen ÖNK und ÖRAK übrigens in der Frage nach der Sinnhaftigkeit der Mitarbeiterbeteiligung per se. Bei der Notariatskammer sieht man die Bezahlung von Mitarbeiter:innen mit Anteilen als wirtschaftliche Gefahr für diese. „Es ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter:innen auf Basis der gesetzlich ermöglichten Erleichterungen mit Unternehmensanteilen aus dem erhofften zukünftigen Erfolg des neu gegründeten Unternehmens geködert werden, um zu weit unter der Arbeitsleistung liegenden Löhnen zu arbeiten. Im häufig zu erwartenden Worst Case gehen Mitarbeiter:innen nach dem Scheitern des Startups leer aus oder erben gar Verbindlichkeiten, die das Startup den Gesellschafter:innen hinterlassen hat“, heißt es dazu im Positionspapier. Die Wahrung der Rechte von Minderheitsgesellschafter:innen sei ebenso wichtig wie die Einhaltung aller kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Das Bedürfnis nach Mitarbeiterbeteiligung sei gleichermaßen von Gründer:innen, Mitarbeiter:innen und Investor:innen ausgegangen und stelle „einen europäischen Standard dar, zu dem sich alle EU-Mitgliedstaaten bekannt haben“, heißt es dazu vom ÖRAK. Es sei in der Ausarbeitung des FlexKapG-Entwurfs von Anbeginn an klar gewesen, dass Mindestgehälter (ob durch Kollektivvertrag oder Mindestlohn) nicht unterwandert werden können. „Diese arbeits- und sozialrechtlichen Grundsätze stehen ohnedies außer Streit“, so die Anwälte-Vertretung.

FlexKapG-Begutachtungsphase endet am 7. Juli

Daneben übt der ÖRAK in noch einigen weiteren Punkten teils scharfe Kritik am FlexKapG-Positionspapier der ÖNK. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli. Dann wird der Entwurf anhand der vorgebrachten Einwände nochmal überarbeitet. Die Beschlussfassung ist im Herbst geplant. Mit 1. Jänner 2024 soll das Gesetz laut Plan inkrafttreten.

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Axel Deniz, Geschäftsführer von Bosch Business Innovations, dem Corporate Venture Builder der Bosch Gruppe. (c) Bosch Business Innovations

Axel Deniz war 15 Jahre lang Gründer in Berlin und im Silicon Valley, bevor er auf die Konzernseite wechselte, zunächst zu PricewaterhouseCoopers, wo er unter anderem das Corporate-Venture-Capital-Vehikel verantwortete. Seit rund eineinhalb Jahren baut er Bosch Business Innovations um, den Corporate Venture Builder der Bosch Gruppe. Ende April wurde das neue Setup öffentlich: Rund 200 Millionen Euro stehen zur Verfügung, um bis 2030 neue DeepTech-Startups außerhalb des Bosch-Kerngeschäfts aufzubauen, zum Start in den Feldern medizinische Fernüberwachung und softwaregesteuerte Fertigung.


brutkasten: Bosch hat mit Bosch Ventures einen eigenen VC-Arm und mit Open Bosch ein Venture-Clienting-Programm. Warum braucht es zusätzlich einen Venture Builder?

Axel Deniz: Bosch Ventures ist ein etablierter CVC-Investor mit dem sechsten Fonds, Open Bosch holt externe Startups als Partner herein. Beides ist Outside-in. Die offene Frage ist: Was passiert mit den großen Assets, die im Konzern liegen? Wir haben 80.000 Forscher:innen und Entwickler:innen und die größte IP-Bibliothek Europas, alle 20 Minuten entsteht ein neues Patent. Wer so viel in Forschung und Entwicklung investiert, muss daraus auch etwas machen. Für dieses Inside-out gab es bei Bosch keine gute Lösung. Viele Jahre lang wurde versucht, Mitarbeiter:innen von Bosch zu Intrapreneuren weiterzuentwickeln. Mit überschaubarem Erfolg.

Wie sieht die Lösung jetzt aus?

Die Grundüberlegung: Was ein Konzern sehr gut kann, ist Technologie entwickeln. Worin er oft scheitert, ist Startups bauen. Deshalb muss das raus aus dem Konzern. Ich habe dafür mit meinem Team Fondsvehikel gebaut, die off balance sheet und soweit möglich außerhalb der Konzern-Governance liegen. Für die Gründer:innen gelten weniger Compliance-Vorschriften und Konzernregeln. Was Startups an Konzernen missfällt, ist die Langsamkeit, und dass man es sich zwischendurch anders überlegt. Beide Punkte möchten wir herausdesignen.

Wie ist das konkret strukturiert?

Bosch Business Innovations agiert in Teilen ähnlich wie ein Fund of Funds. Teile des Budgets schneiden wir in mehrere Vehikel nach Regionen wie China oder Afrika oder nach Themen wie Healthcare. In jedes dieser Vehikel holen wir ein am Markt etabliertes Venture Studio als General Partner, das die Startups baut und selbst mitinvestiert. Wir ziehen uns auf die Rolle des Limited Partners zurück und geben Kapital und Technologie hinein. Die Pre-Seed-Runden führen wir über diese Vehikel, geplant sind 50 bis 60 Ausgründungen in den nächsten Jahren. Für die Seed-Runde müssen die Teams dann einen externen Lead-Investor finden, da sind wir Co-Investor. Ab Series A gehen wir nur sehr selektiv mit, die Ventures müssen alleine lebensfähig sein.

Nach welchen Kriterien wählen Sie die Themen aus?

Mit zwei Fragen, abgeleitet aus der Bosch-Strategie. Erstens: Haben wir Technologie, die einem Venture ein, zwei Jahre Vorsprung verschafft? Wenn ich keine Assets von Bosch einlege, mache ich es nicht. Zweitens: Soll es ein Thema jenseits des Kerngeschäfts sein. Ich nenne das „the right amount of too early“. Ein gutes Beispiel ist ein Radar aus dem autonomen Fahren, Spitzentechnologie, die Bosch außerhalb dieses Bereichs nicht anwendet. In einem Healthcare-Startup ermöglicht sie neuartige Anwendungen im Patientenmonitoring.

Die Gründerteams kommen von außen. Warum nicht aus dem Konzern?

Bosch hat 420.000 außergewöhnliche Mitarbeitende weltweit, aber es ist kein Hotbed für Founder-Talent. Viele Menschen kommen, um eine Konzernkarriere zu machen. Meine Hypothese war, ich finde zumindest First-Time-CTOs, weil Bosch eine Engineering Company ist. Aber das ist nur selten so. Also suchen wir meistens Teams von außen, die die Technologie adoptieren und in Produkt und Markt bringen. Beim CEO setzen wir gezielt auf Serial Entrepreneurs, die zwischen zwei Gigs sind, keine First-Time-Founder.

Warum sollten sich erfahrene Gründer:innen ausgerechnet auf einen Konzern einlassen?

Bosch Business Innovations ist bei Gründer:innen noch nicht bekannt. Wir müssen viel Vertrauen aufbauen und nachhaltig beweisen, dass unser Ansatz stimmt. Ich sage immer: backed by Corporate, aber nicht blocked by Corporate. Das Kernversprechen ist der Zugang zur besten HardTech- und DeepTech-Bibliothek, zu Fähigkeiten und Know-how, die ein, zwei Jahre Entwicklung ersparen. Kapital gibt es überall am Markt, das ist kein entscheidender Faktor. Aber wenn ein Founder mit einem Domain-Experten spricht, der seit 30 Jahren im Reinraum Sensoren baut, oder wir sagen, zu dem Thema haben wir noch ein Lab in Shanghai, schau dir das an, dann kommt bei den Gründer:innen das Leuchten in den Augen. Beim Equity verhalten wir uns marktüblich: In der Pre-Seed nehmen wir typischerweise rund 20 Prozent, 80 Prozent bleiben beim Founder-Team. Das muss identisch mit dem sein, was sie bei einer eigenen Gründung bekämen.

Schauen Sie sich dabei auch in Österreich um?

Auf jeden Fall, über verschiedene Netzwerke. Ein österreichisches Venture Studio ist derzeit allerdings nicht in unserem Ökosystem. Da es ein globales Programm ist, arbeiten wir mit großen Studios, die auf mehreren Kontinenten aktiv sind, sonst hätten wir zu viele Partner.

Corporate Venture Builder machen in Europa gerade reihenweise zu. Warum soll es bei Bosch funktionieren?

Es gibt momentan einen Winter, viele sagen, das Format sei tot. Ich glaube, es riecht nur komisch, weil man es immer schlecht gemacht hat. Corporate Venture Building ist eigentlich ein Widerspruch in sich. Innerhalb einer Konzernlogik kann man keine Ventures bauen. Es geht nur, wenn man sie von Corporate Constraints befreit. Deshalb nenne ich uns den Un-Corporate Venture Builder. Man muss Startups so bauen, wie Startups gebaut werden, in der freien Wildbahn, und das Gute des Konzerns hineingeben und alles Schlechte für sich behalten.

Was ist das Ziel bis 2030?

Ein Portfolio von mindestens 20 Ventures, werthaltig, idealerweise mit M&A-Kandidaten für Bosch darunter. Letzteres ist ein Kann, kein Muss. Und ich habe ein persönliches Motiv: Über das Tal des Todes zwischen Universitätsforschung und Startups wird viel geredet. Aber das Potenzial, das in den Corporates liegt, ist noch größer, und darüber redet kaum jemand. R&D heißt, Geld in Wissen zu verwandeln. Innovation heißt, Wissen in Geld zu verwandeln. Ich will ein Beispiel dafür sein, wie man mit Corporate-IP eine neue Startup-Renaissance in Europa erzeugt.

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FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als KI-Assistent kann ich keine Bewertung oder Analyse zu politischen Auswirkungen geben, aber ich kann die Informationen aus dem Artikel zusammenfassen: Die Debatte um den Entwurf des FlexKapG-Gesetzes in Österreich dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob notarielle Formvorschriften erhalten bleiben oder nicht, insbesondere in Bezug auf Kapitalerhöhungen und Anteilsübertragungen. Die Österreichische Notariatskammer und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag haben unterschiedliche Meinungen dazu. Es geht auch um die Frage der Rechtssicherheit und Mitarbeiterbeteiligung. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli und die Beschlussfassung ist im Herbst geplant.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Es gibt Meinungsverschiedenheiten zwischen der Österreichischen Notariatskammer und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hinsichtlich der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG. Der Hauptkonflikt dreht sich um die Frage, welche notariellen Formvorschriften erhalten bleiben und welche wegfallen sollen. Notariatskammern und Rechtsanwaltskammertag haben unterschiedliche Ansichten dazu. Die Vermutung besteht, dass es bei dem Konflikt auch um wirtschaftliche Auswirkungen geht.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über rechtliche Rahmenbedingungen informiert zu sein, insbesondere wenn es um die Gründung oder Übertragung von Start-ups geht. Der Gesetzesentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG könnte eine neue Rechtsform für Start-ups in Österreich darstellen, für die es jedoch unterschiedliche Auffassungen bezüglich notarieller Formvorschriften gibt. Ein Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariaten zeigt, dass es noch keine Einigkeit darüber gibt, was die beste Lösung für alle Beteiligten ist. Als Innovationsmanager:in sollten Sie sich über die weitere Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Laufenden halten.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in könnte dieser Artikel für Sie relevant sein, da er sich mit der Einführung einer neuen Rechtsform für Startups in Österreich und den Streitigkeiten um die notariellen Formvorschriften beschäftigt. Die Einführung der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG könnte sich auf Ihre Investitionsentscheidungen in österreichische Unternehmen auswirken, insbesondere wenn diese als Startups gegründet wurden. Es ist wichtig, die Entwicklung der FlexKapG im Auge zu behalten, um mögliche Auswirkungen auf Ihre Investitionen zu bewerten.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über aktuelle gesetzliche Entwicklungen und Diskussionen in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft und Recht auf dem Laufenden zu halten, da sich diese auf Ihre politischen Entscheidungen und Ihr Arbeitsgebiet auswirken können. Der aktuelle Artikel zum FlexKapG-Gesetzesentwurf behandelt die Debatte zwischen Notariatskammern und Rechtsanwaltskammern in Österreich bezüglich notarieller Formvorschriften und hat somit auch Auswirkungen auf den Bereich des Unternehmensrechts und der Gründung von Unternehmen in Österreich.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Der Gesetzentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG, der als besonders geeignet für Startups in Österreich gilt, hat eine Diskussion über notarielle Formvorschriften ausgelöst, die zwischen der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) geführt wird. Der Entwurf sieht den Wegfall notarieller Formvorschriften in zwei Fällen vor, was zur Frage führt, ob auch Anwälte die notarielle Aufgabe übernehmen können. Eine inhaltliche Bruchlinie zwischen beiden Organisationen besteht auch in der Frage der Sinnhaftigkeit der Mitarbeiterbeteiligung. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli. Die Beschlussfassung ist für Herbst 2021 geplant und die Inkraftsetzung des Gesetzes für 1. Jänner 2024.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Österreichische Notariatskammer (ÖNK)
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Österreichische Notariatskammer (ÖNK)
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)
  • Gründer:innen, Investor:innen und Mitarbeiter:innen von Startups

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat