22.06.2023

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) übt in einem Positionspapier zum FlexKapG-Begutachtungsentwurf deutliche Kritik am Pendant der Notariatskammer (ÖNK).
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Der FlexKapG-Begutachtungsentwurf sorgt für scharfe Töne zwischen Notariatskammer und Rechtsanwaltskammertag
Der FlexKapG-Begutachtungsentwurf sorgt für scharfe Töne zwischen Notariatskammer und Rechtsanwaltskammertag

Die Diskussion um eine neue, besonders für Startups geeignete Rechtsform in Österreich hält seit Jahren an. Vor einigen Wochen wurde nun von der Regierung der Gesetzesentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG zur Begutachtung vorgelegt – brutkasten berichtete. Die ersten Reaktionen fielen – wie nicht anders zu erwarten – gemischt aus. Gänzlich zufrieden zeigt sich keine Seite. Größter Zankapfel bleibt jene Frage, die von Beginn an im Zentrum der Diskussion stand: Wo bleiben notarielle Formvorschriften (im Vergleich zur GmbH) erhalten und wo fallen sie weg?

FlexKapG-Entwurf sieht Wegfall notarieller Formvorschriften in zwei Fällen vor

Während der Begutachtungsentwurf der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) in diesem Zusammenhang zu weit geht, geht er dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) [Anm. Dachorganisation der neun Bundesländer-Rechtsanwaltskammern] nicht weit genug. Konkret fällt die verpflichtende Einbeziehung von Notar:innen laut FlexKapG-Entwurf in zwei Fällen weg: Bei Kapitalerhöhungen und bei der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A). Bei letzterem geht es vor allem um das Kernthema Mitarbeiterbeteiligung. Entsprechende Verträge können gemäß Entwurf auch von Rechtsanwält:innen aufgesetzt werden („Anwaltsurkunde“).

In Positionspapieren von ÖNK und ÖRAK zum FlexKapG-Entwurf zeigen sich nun verhärtete Fronten. Der ÖRAK widmet den überwiegenden Großteil seines achtseitigen Papiers Gegendarstellungen zu Auszügen aus dem ÖNK-Papier, und zeigt sich dabei mitunter hart im Tonfall. So ist an einer Stelle etwa von einer „irreführend[en], aber vor allem irrelevant[en]“ Aussage die Rede. An anderer Stelle wird attestiert, es fehle für eine Position „jede Begründung“.

Geht es ums Geschäft?

Worum geht es konkret? Für Außenbeobachter:innen drängt sich natürlich die Vermutung auf, dass die wirtschaftlichen Implikationen der Neuregelung ein zentraler Grund für den Disput sind: Den Notar:innen fällt dadurch Geschäft weg, für die Rechtsanwält:innen entstehen dagegen neue Einnahmequellen. Es geht also nicht nur um die Sache, sondern auch um Geld für Vertreter:innen des jeweiligen Berufsstands. Davon ist in den FlexKapG-Positionspapieren aber freilich nicht die Rede. Vielmehr wird primär entlang bereits bekannter Linien argumentiert, die man mitunter als Glaubenssache klassifizieren kann. Dazu kommen mehrere kleine Geplänkel zu Detailfragen.

Rechtssicherheit auch durch Anwält:innen gewährleistet?

Die wichtigste solche Glaubensfrage ist jene nach der Rechtsicherheit. Die ÖNK sieht in der „Anwaltsurkunde“ die Gefahr einer Aushöhlung dieser Rechtssicherheit. Denn nur Notar:innen seien unabhängig, unparteiisch und „mit öffentlichem Glauben ausgestattet“. Konkret bezeichnet die Notariatskammer die „Anwaltsurkunde“ in ihrem Papier als „Privaturkunde mit geringeren Ansprüchen“. Dass sie für Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen ausreichen soll, sei „weder nachvollziehbar noch sinnvoll“, die „Einführung“ sei daher „nicht notwendig und abzulehnen.“

Im ÖRAK-Papier heißt es dazu unter anderem: „Die notwendige Rechtssicherheit bei Erstellung von Urkunden sowie Verträgen mit entsprechender rechtlicher Beratung und Belehrung der Parteien kann auch außerhalb eines Notariatsakts sehr gut erfolgen“. Die Anwälte-Vertretung geht dabei noch weiter: „Daher wäre nach Auffassung der österreichischen Rechtsanwaltschaft diese Formpflicht auch bei der Gesellschaftsgründung und Änderung des Gesellschaftsvertrags einer FlexKapG nicht notwendig“. Für diesen beiden Punkte ist auch im aktuellen FlexKapG-Entwurf weiterhin eine Notar-Pflicht vorgesehen.

„Das ist schlicht falsch“

Die ÖNK führt noch weitere Gründe gegen den Wegfall der Formvorschriften in den zwei Fällen an: „Die Reduktion der Vorschriften für Anteilsübertragungen oder Kapitalerhöhungen bei einer FlexKapG ist u.a. vor dem Hintergrund von gesicherten Identitätsfeststellungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder von Sozialbetrug durch juristische Personen nicht nachvollziehbar“. Darauf reagiert die ÖRAK scharf: „Damit wird unrichtigerweise suggeriert, der Notariatsakt habe etwas mit der Geldwäscheprüfung zu tun; das ist schlicht falsch“. Weder Notariatsakt noch Beurkundung würden Mittelherkunft oder Mittelverwendung überprüfen, so die Auffassung der Anwälte-Vertretung. Fast alle anderen „geldwäschegeneigten Geschäfte“, etwa die Veräußerung von Immobilien, hätten zudem auch keinen notariellen Formzwang.

„Anwaltsurkunde“ im FlexKapG-Entwurf als „Qualitätsverlust“ und „gefährliche Drohung“?

Noch deutlicher fällt der Tonfall im ÖRAK-Papier in Reaktion auf eine Passage im ÖNK-Schriftstück aus, in der es zur „Anwaltsurkunde“ wörtlich heißt: „Qualitätsverlust: Die Neuerung ist eine gefährliche Drohung für Gründer:innen, Investor:innen und vor allem für die Justiz“. Dazu die Anwälte-Vertretung: „Diese generelle Unterstellung eines Qualitätsverlustes ist scharf zurückzuweisen“. Rechtsanwält:innen seien hochqualifiziert ausgebildet und in der Errichtung von Verträgen erfahren. Und weiter: „Die Form eines Vertrags sollte jedenfalls nicht wichtiger als sein Inhalt sein. Tatsächlich schaffen viele Notariatsakte inhaltlich typischerweise keinen Qualitätsgewinn über die anwaltliche Arbeit hinaus, die in vielen Fällen Basis für die Texte der Notariatsakte ist“. In sehr vielen Fällen würden von Rechtsanwält:innen erstellte Privaturkunden ohne inhaltliche Änderungen in einem „Mantel-Notariatsakt“ formalisiert, was zu einem zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Parteien führe.

Mitarbeiterbeteiligung als inhaltliche Bruchlinie zwischen ÖNK und ÖRAK

Eine tatsächlich inhaltliche Bruchlinie gibt es zwischen ÖNK und ÖRAK übrigens in der Frage nach der Sinnhaftigkeit der Mitarbeiterbeteiligung per se. Bei der Notariatskammer sieht man die Bezahlung von Mitarbeiter:innen mit Anteilen als wirtschaftliche Gefahr für diese. „Es ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter:innen auf Basis der gesetzlich ermöglichten Erleichterungen mit Unternehmensanteilen aus dem erhofften zukünftigen Erfolg des neu gegründeten Unternehmens geködert werden, um zu weit unter der Arbeitsleistung liegenden Löhnen zu arbeiten. Im häufig zu erwartenden Worst Case gehen Mitarbeiter:innen nach dem Scheitern des Startups leer aus oder erben gar Verbindlichkeiten, die das Startup den Gesellschafter:innen hinterlassen hat“, heißt es dazu im Positionspapier. Die Wahrung der Rechte von Minderheitsgesellschafter:innen sei ebenso wichtig wie die Einhaltung aller kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Das Bedürfnis nach Mitarbeiterbeteiligung sei gleichermaßen von Gründer:innen, Mitarbeiter:innen und Investor:innen ausgegangen und stelle „einen europäischen Standard dar, zu dem sich alle EU-Mitgliedstaaten bekannt haben“, heißt es dazu vom ÖRAK. Es sei in der Ausarbeitung des FlexKapG-Entwurfs von Anbeginn an klar gewesen, dass Mindestgehälter (ob durch Kollektivvertrag oder Mindestlohn) nicht unterwandert werden können. „Diese arbeits- und sozialrechtlichen Grundsätze stehen ohnedies außer Streit“, so die Anwälte-Vertretung.

FlexKapG-Begutachtungsphase endet am 7. Juli

Daneben übt der ÖRAK in noch einigen weiteren Punkten teils scharfe Kritik am FlexKapG-Positionspapier der ÖNK. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli. Dann wird der Entwurf anhand der vorgebrachten Einwände nochmal überarbeitet. Die Beschlussfassung ist im Herbst geplant. Mit 1. Jänner 2024 soll das Gesetz laut Plan inkrafttreten.

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© 3Folio | Michael Schöngruber (l.) und Samuel Brandstätter von 3Folio.

Das 2022 von Michael Schöngruber und Peter Lehner gegründete FinTech-Startup 3Folio konnte im Gründungsjahr den Büronachbarn Blockpit mit Founder Florian Wimmer als Investor für sich gewinnen. Zwei Jahre danach vermeldete man den erfolgreichen Abschluss einer Seed-Finanzierungsphase mit einem Gesamtinvestment von über 700.000 Euro – brutkasten berichtete. Nun erweitert Founder Schöngruber die Geschäftsführung des Wiener Unternehmens und leitet damit eine Neustrukturierung ein: Samuel Brandstätter wird CEO und erhöht seine Beteiligung am Startup – Schöngruber wird CPO.

3Folio: Neue Eigentümer-Struktur

Die bisherige Eigentümerstruktur setzte sich laut wirtschaft.at wie folgt zusammen: Schöngruber hielt knapp mehr als 30 Prozent der Anteile, dicht gefolgt von Blockpit, das ebenfalls auf etwas mehr als 30 Prozent kam. Brandstätters Beteiligung lag dagegen bei unter einem Prozent. Wie der neue CEO brutkasten bestätigte, gab das Scaleup von Florian Wimmer nun einen beträchtlichen Teil seiner Anteile ab, „um die Neustrukturierung zu unterstützen“. Dadurch stieg Brandstätter mit einer Beteiligung von knapp unter 30 Prozent zum zweitgrößten Gesellschafter von 3Folio auf. Über die Höhe des Investments vereinbarten die Beteiligten Stillschweigen.

Brandstätter übernimmt ab sofort die Verantwortung für das Gesamtunternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf Commercial, Finance, Organisation, Internationalisierung und operativer Umsetzung. Schöngruber steuert weiterhin die Produktvision, Produktstrategie sowie die Innovations- und AI-Agenda.

Mit der erweiterten Führungsstruktur möchte 3Folio die Voraussetzungen für weiteres Wachstum schaffen. Im Fokus bleiben Steuerberatungskanzleien und ihre Klienten, insbesondere institutionelle Krypto-Investoren. Zugleich will das Startup künftig verstärkt MiCA-regulierte Kryptobörsen und Finanzdienstleister mit einer leistungsfähigen Infrastruktur für Accounting, Regulatory Reporting und Steuerprozesse rund um digitale Assets unterstützen.

Ziel: Neue Märkte

In den vergangenen knapp fünf Jahren hat 3Folio eine Plattform für die steuerliche, buchhalterische und regulatorische Verarbeitung digitaler Assets aufgebaut und im Markt validiert. Auf dieser Basis will das Unternehmen nun seine Position bei Steuerberatern, Crypto-Asset Service Providern (CASPs) und Finanzdienstleistern ausbauen und in weitere Märkte expandieren.

„Als Founder muss man erkennen, welche Fähigkeiten ein Unternehmen in der jeweiligen Phase braucht. Entscheidend ist, die richtigen Personen dort einzusetzen, wo sie den größten Hebel haben. Wir haben eine starke technologische Basis für institutionelle Akteure im Kryptomarkt geschaffen, die regulatorische Compliance von Beginn an mitdenkt. Jetzt wollen wir diese Technologie über Grenzen hinweg skalieren. Samuel bringt dafür genau die Erfahrung mit, die wir brauchen“, sagt Schöngruber.

Mit Brandstätter im Team könne sich der Gründer noch stärker auf jene Bereiche konzentrieren, in denen er für 3Folio den größten Wert schaffen kann: Produkt, Technologie und Innovation, erklärt er: „Wir haben tiefes technologisches und fachliches Know-how in den Bereichen Blockchain-Daten, Tax, Accounting und regulatorisches Reporting aufgebaut. Daraus ist eine Plattform entstanden, die konsequent auf die regulatorischen und operativen Anforderungen im Umgang mit digitalen Assets ausgerichtet ist. Samuel baut mit uns nun die Organisation, mit der wir diese Plattform international etablieren und skalieren können. Gemeinsam mit unserem Team entwickle ich das Produkt, mit dem wir diesen Markt gestalten und gewinnen wollen.“

3Folio-CEO hat Skalierbarkeit im Fokus

Brandstätter selbst verfügt über langjährige Erfahrung im Aufbau und in der Skalierung von B2B-Softwareunternehmen in regulierten Märkten. Er gründete den Governance-, Risk- und Compliance-Softwareanbieter avedos und entwickelte ihn zu einem Anbieter für Banken, Versicherungen und internationale Unternehmen. 2020 wurde avedos vollständig von der deutschen Softwaregruppe GBTEC übernommen.

„3Folio befindet sich an einem sehr spannenden Punkt“, sagt er. „Michael und das Team haben tiefes Produkt-, Technologie- und Markt-Know-how aufgebaut. Gleichzeitig verändert die zunehmende Regulierung den Digital-Asset-Markt grundlegend. Jetzt geht es darum, aus dieser starken Produktbasis ein international skalierbares RegTech-Unternehmen zu entwickeln.“

Die Wachstumsstrategie von 3Folio richtet sich an Steuerberater und Tax Professionals sowie an CASPs (Anm.: Crypto-Asset Service Providers) und Finanzdienstleister. Die Plattform bündelt im Detail Lösungen für Crypto Accounting und Taxation, regulatorisches Reporting wie DAC8 (Anm.: achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, die seit dem 1. Januar 2026 den automatischen und grenzüberschreitenden Austausch von Daten über Krypto-Werte und Transaktionen zwischen den EU-Finanzbehörden regelt) und CARF (Crypto-Asset Reporting Framework). Zudem unterstützt 3Folio bei der Abwicklung der österreichischen Krypto-Kapitalertragsteuer sowie bei der Verarbeitung von Blockchain- und Transaktionsdaten.

Upstream Layer und AI

Damit will sich 3Folio von einer spezialisierten Anwendung zu einem technologischen Upstream Layer für Crypto Tax, Accounting und Regulatory Reporting entwickeln. Ein führender Krypto-Handelsplatz wurde nach Angaben des Unternehmens bereits als Kunde gewonnen; Gespräche mit weiteren Marktteilnehmern laufen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Produktstrategie liegt auf dem Einsatz von AI in Accounting-Prozessen. Dabei soll Künstliche Intelligenz nicht als isoliertes Feature verstanden, sondern tief in die bestehende Produkt-, Daten- und Fachlogik integriert werden. Die Grundlage dafür bilden die eigene Technologie, Datenmodelle, Transaktionslogiken sowie Know-how in der steuerlichen und regulatorischen Verarbeitung digitaler Assets. Gerade an der Schnittstelle zwischen heterogenen Blockchain-Daten, steuerlicher Logik und regulatorischen Anforderungen sieht das 3Folio-Team erhebliches Potenzial für Automatisierung und intelligente Assistenzsysteme.

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AI Summaries

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als KI-Assistent kann ich keine Bewertung oder Analyse zu politischen Auswirkungen geben, aber ich kann die Informationen aus dem Artikel zusammenfassen: Die Debatte um den Entwurf des FlexKapG-Gesetzes in Österreich dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob notarielle Formvorschriften erhalten bleiben oder nicht, insbesondere in Bezug auf Kapitalerhöhungen und Anteilsübertragungen. Die Österreichische Notariatskammer und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag haben unterschiedliche Meinungen dazu. Es geht auch um die Frage der Rechtssicherheit und Mitarbeiterbeteiligung. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli und die Beschlussfassung ist im Herbst geplant.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Es gibt Meinungsverschiedenheiten zwischen der Österreichischen Notariatskammer und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hinsichtlich der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG. Der Hauptkonflikt dreht sich um die Frage, welche notariellen Formvorschriften erhalten bleiben und welche wegfallen sollen. Notariatskammern und Rechtsanwaltskammertag haben unterschiedliche Ansichten dazu. Die Vermutung besteht, dass es bei dem Konflikt auch um wirtschaftliche Auswirkungen geht.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über rechtliche Rahmenbedingungen informiert zu sein, insbesondere wenn es um die Gründung oder Übertragung von Start-ups geht. Der Gesetzesentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG könnte eine neue Rechtsform für Start-ups in Österreich darstellen, für die es jedoch unterschiedliche Auffassungen bezüglich notarieller Formvorschriften gibt. Ein Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariaten zeigt, dass es noch keine Einigkeit darüber gibt, was die beste Lösung für alle Beteiligten ist. Als Innovationsmanager:in sollten Sie sich über die weitere Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Laufenden halten.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in könnte dieser Artikel für Sie relevant sein, da er sich mit der Einführung einer neuen Rechtsform für Startups in Österreich und den Streitigkeiten um die notariellen Formvorschriften beschäftigt. Die Einführung der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG könnte sich auf Ihre Investitionsentscheidungen in österreichische Unternehmen auswirken, insbesondere wenn diese als Startups gegründet wurden. Es ist wichtig, die Entwicklung der FlexKapG im Auge zu behalten, um mögliche Auswirkungen auf Ihre Investitionen zu bewerten.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über aktuelle gesetzliche Entwicklungen und Diskussionen in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft und Recht auf dem Laufenden zu halten, da sich diese auf Ihre politischen Entscheidungen und Ihr Arbeitsgebiet auswirken können. Der aktuelle Artikel zum FlexKapG-Gesetzesentwurf behandelt die Debatte zwischen Notariatskammern und Rechtsanwaltskammern in Österreich bezüglich notarieller Formvorschriften und hat somit auch Auswirkungen auf den Bereich des Unternehmensrechts und der Gründung von Unternehmen in Österreich.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Der Gesetzentwurf zur „flexiblen Kapitalgesellschaft“ FlexKapG, der als besonders geeignet für Startups in Österreich gilt, hat eine Diskussion über notarielle Formvorschriften ausgelöst, die zwischen der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) geführt wird. Der Entwurf sieht den Wegfall notarieller Formvorschriften in zwei Fällen vor, was zur Frage führt, ob auch Anwälte die notarielle Aufgabe übernehmen können. Eine inhaltliche Bruchlinie zwischen beiden Organisationen besteht auch in der Frage der Sinnhaftigkeit der Mitarbeiterbeteiligung. Die Begutachtungsphase endet am 7. Juli. Die Beschlussfassung ist für Herbst 2021 geplant und die Inkraftsetzung des Gesetzes für 1. Jänner 2024.

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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  • Österreichische Notariatskammer (ÖNK)
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat

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  • Österreichische Notariatskammer (ÖNK)
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)
  • Gründer:innen, Investor:innen und Mitarbeiter:innen von Startups

FlexKapG: Schlagabtausch zwischen Rechtsanwaltskammern und Notariat