27.05.2021

Fiktive Eigenkapitalverzinsung: „löst das Kernproblem nur sehr bedingt“

Nach dem Vorstoß von Finanzminister Gernot Blümel zu einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung fallen die Reaktionen sehr unterschiedlich aus.
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Geteilte Meinung zur fiktiven Eigenkapitalverzinsung (vlnr.): Markus Raunig, Lisa Fassl, Kambis Kohansal Vajargah, Karin Doppelbauer, Jan Krainer
Geteilte Meinung zur fiktiven Eigenkapitalverzinsung (vlnr.): Markus Raunig, Lisa Fassl, Kambis Kohansal Vajargah, Karin Doppelbauer, Jan Krainer

Finanzminister Gernot Blümel ließ heute mit einem Vorschlag zur steuerlichen Absetzbarkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen aufhorchen – der brutkasten berichtete. Diese soll Unternehmer dazu motivieren, mehr Eigenkapital aufzubauen, um unabhängiger und krisenfester zu werden, meint der Minister. Die Reaktionen auf den Vorstoß fallen – wie gewohnt – gemischt aus. Im Kern stehen dabei – je nach politischer Ausrichtung – die Fragen, wie stark die Maßnahme überhaupt zum Aufbau von mehr Eigenkapital in heimischen Unternehmen beitragen kann und wie sehr auch kleine Unternehmen von der fiktiven Eigenkapitalverzinsung profitieren können.

„Ende der steuerlichen Diskriminierung“

Verhalten positiv reagieren in einer Aussendung die NEOS. „Das Ende der steuerlichen Diskriminierung von Eigenkapital ist ein guter erster Schritt“, meint NEOS-Budget- und Finanzsprecherin Karin Doppelbauer. Die Maßnahme müsse nun aber möglichst ambitioniert umgesetzt werden sagt die Abgeordnete und bekrittelt das Fehlen „echter, ehrlicher Ambitionen, Eigenkapital zu stärken“ bei der Regierung. Außerdem sei jene Maßnahme nur eine von vielen, die zudem sehr langsam wirke und vor allem die aktuell profitablen Unternehmen unterstütze. Die NEOS liefern dazu einen Katalog mit fünf Maßnahmen für mehr Eigenkapital.

Ähnlich äußert sich AustrianStartups CEO Markus Raunig auf Anfrage des brutkasten in konkretem Bezug auf Startups: „Der Vorschlag einer fiktiven Verzinsung macht Sinn und sollte Startups im Falle einer effektiven Umsetzung entlasten. Wenn man das im Finanzressort mit steuerlich attraktiven Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, einem Beteiligungsfreibetrag und einem Dachfonds für institutionelle Investoren kombiniert, dann wird das den Standort Österreich massiv stärken“.

„Kein Ersatz, sondern viel mehr eine Ergänzung“

Lisa Fassl, Startup-Beauftragte im Wirtschaftsministerium schlägt zwar auf Anfrage des brutkasten in die selbe Kerbe, wird aber was die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen anbelangt, noch konkreter: „Das ist definitiv eine wichtige Maßnahme, um die Eigenkapital-Kultur in Österreich zu stärken, weil hier viele Unternehmen sehr schwach aufgestellt sind – und das ist problematisch. Die Maßnahme kann auch durchaus relevant für die Startup-Szene sein. Allerdings löst das unser Kernproblem nur sehr bedingt: Nämlich, dass es zu wenig Anreize gibt, in diese Form von Unternehmen überhaupt zu investieren“. Eine fiktive Eigenkapitalverzinsung sei kein Ersatz, sondern viel mehr eine Ergänzung zu Anreizen wie dem Beteiligungsfreibetrag, stellt Fassl klar.

Fiktive Eigenkapitalverzinsung nur für große Unternehmen sinnvoll?

Gänzlich ablehnend zu Blümels Vorstoß äußert sich die SPÖ. Als „umgekehrte Vermögenssteuersteuer“ und „Millionärsbonus“ bezeichnet Finanzsprecher Jan Krainer die fiktive Eigenkapitalverzinsung in einer Aussendung. Denn für die Zahlungen müssten auch „kleine“ Steuerzahler und Sparer aufkommen. Zudem helfe die Maßnahmen nur großen Unternehmen wirklich, meint der Abgeordnete. „So könnte ein Unternehmen mit 2,3 Milliarden Eigenkapital bei der fiktiven Eigenkapitalverzinsung von einem Prozent, dann 23 Millionen Euro davon gewinnmindernd geltend machen. Das Unternehmen hätte eine Steuersubvention von rund sechs Millionen Euro pro Jahr. Für kleine Unternehmen rechnet sich die ÖVP-Idee hingegen kaum. Eine GmbH mit einem Eigenkapital von 50.000 Euro würde unter diesen Bedingungen, also mit einem fiktiven Zinssatz von einem Prozent, eine Steuersubvention von 125 Euro im Jahr bekommen“, rechnet die SPÖ vor.

Dieses Argument entkräftet WKÖ-Head of Startup Services Kambis Kohansal Vajargah in einem Statement gegenüber dem brutkasten zumindest teilweise, denn es sein eine Deckelung vorgesehen. „Die Ergebnisse der EcoAustria Studie berufen sich in ihrem Hauptszenario auf eine Deckelung von einer Millionen Euro, wovon besonders kleinere Unternehmen profitieren. Deswegen ist die Maßnahme sehr wohl für Startups geeignet“, so Kohansal Vajargah. Auch er bekräftigt jedoch weitere Forderungen wie den Beteiligungsfreibetrag und die neue Rechtsform.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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