03.04.2023

Faktencheck zu Nehammer: Lösen Innovationen die Klimakrise?

Österreichs Bundeskanzler Karl Nehammer sieht Innovationen als Schlüsselinstrument im Kampf gegen die Klimakrise. Expert:innen und der Koalitionspartner hegen Zweifel.
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(c) BKA / Andy Wenzel / Hintergrund (c) Adobe Stock / luschenF

Schluss mit dem Artensterben. Schluss mit dem Extremwetter. Einfach: Schluss mit dem Klimakrise. Die Menschheit eint das gemeinsame Ziel die Klimaerhitzung und seine Auswirkungen im Zaun zu halten. Über die Art und Weise, wie die Mammutaufgabe des 21. Jahrhunderts bewältigt werden soll, herrscht hingegen weitaus weniger Einigkeit unter den Verantwortungsträger:innen. Auch in der österreichischen Bundesregierung spießt es sich. Die türkis-grüne Koalition, die 2020 „das Beste aus beiden Welten“ versprach, reibt sich zunehmend an der Frage, wie diese Welt zu retten ist.

Die Technologie, die sie meinen

Es ist ein beliebtes Argument hauptsächlich konservativer Politiker: Innovation und neue Technologien seien der Weg aus der Klimakrise. Statt über, bei der Bevölkerung unbeliebte Themen, wie Tempo 100, Kerosinsteuern oder Energiewende, zu sprechen, wird der Innovationsgeist beschworen. Mit Fortschritt aus der Klimakrise – so die Idealvorstellung. Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz meinte im Juli 2021 noch, dass der „einzig richtige Zugang ist, auf Innovation und Technologie zu setzen“.

Sein nach-Nachfolger Karl Nehammer stieß in ein ähnliches Horn. Im Zuge des E-Fuels-Kompromisses zwischen Deutschland und der EU meinte Nehammer: „Klimaneutralität kann nur Hand in Hand mit technologischem Fortschritt und Innovation erreicht werden“. Auf brutkasten-Nachfrage, ob die Klimakrise also ohne Verzicht bewältigbar wäre, blieb man im Bundeskanzleramt unkonkret: „Wir richten unseren Blick optimistisch in die Zukunft, dabei vertrauen wir auf Innovation und Technologie“.

Der Weltklimarat hingegen beurteilt die Rolle von Innovation folgendermaßen: „Innovation und technologischer Wandel werden nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Änderungen sind im gesamten Produktions- und Konsumsystem sowie in der Gesellschaft erforderlich – einschließlich Verhaltensänderungen.“

Nehammer sieht neben E-Fuels auch grünen Wasserstoff aus Marokko sowie CO² abscheidende Verfahren als Schlüsselinstrumente im Kampf gegen den Klimawandel. E-Fuels sollen verkürzt erklärt aus erneuerbaren Energien hergestellt werden und als Antriebsart für Fahrzeuge, ohne zusätzliche Emissionen zu verursachen, herhalten. Der grüne Wasserstoff aus Marokko wäre bei der Produktion von E-Fuels eine wichtige Ressource.

Nehammer setzt auf E-Fuels

Mit Vollgas aus der Klimakrise will Nehammer vor allem mit E-Fuels kommen. So zeigte sich der Kanzler zuletzt über die Einigung der EU und der deutschen Bundesregierung, dass diese nun vom Verbrenner-Verbot ausgenommen sind, erfreut. Befürworter:innen von E-Fuels erhoffen sich von den synthetischen Kraftstoffen eine klimaneutrale Alternative zu herkömmlichen Treibstoffen. Auch Nehammers Parteikollegen sehen in E-Fuels die Zukunft der Mobilität. ÖVP-Verkehrssprecherin Barbara Thaler etwa, sagt: „Ein Auto mit einem österreichischen Motor, betrieben mit E-Fuels aus Dänemark oder Biokraftstoffen aus Österreich hilft dem Klima mehr, als ein E-Auto aus China betrieben mit deutschem Kohlestrom”.

Expert:innen beurteilen die Anwendung des Kraftstoffs im Individualverkehr als ineffizient. Wie bei jeder Energieumwandlung gehe auch bei der Umwandlung von Wasserstoff in synthetischen Treibstoff Energie „verloren“. Günter Pauritsch von der österreichischen Energieagentur rechnet bei E-Fuels mit einem Energieverlust von rund 85 Prozent „Da wird unnötig Energie verbraucht und das nur dafür, dass ich mit Zwang versucht habe, einen Verbrennermotor zu fahren.“

Zur Sache:

Laut Berechnungen des Umweltbundesamtes zählt der Verkehrssektor zu den Hauptverursachern für Treibhausgas-Emissionen. Seit 1990 haben die Treibhausgase im Verkehrssektor um 52 Prozent zugenommen. Derzeit liegt der Anteil an CO²-Emmissionen, die durch den Verkehr in Österreich verursacht werden, bei rund 25 Prozent.

Das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) hat sich ebenfalls mit dem neuen Kraftstoff beschäftigt. Zwar sollten E-Fuels als Lösung nicht ausgeschlossen werden, jedoch muss man bei der Diskussion auch den Blick auf das Preisschild werfen. WIFO-Ökonom Franz Sinabell sieht die Kosten von E-Fuels derzeit als unerschwinglich an.

Dabei merkt der Experte aber an, dass E-Fuels in einigen Bereichen einen wichtigen Beitrag zur Emissionsreduktion leisten können. Jedoch nur in jenen, wo keine effizienten Alternativen verfügbar wären, beispielsweise im Flugverkehr, in der Schifffahrt oder Oldtimer-Rallys. Für den täglichen Individualverkehr wären jedoch E-Autos die bessere Alternative.

Auch das grün-geführte Klimaministeriums sieht E-Fuels im größeren Maßstab als wichtigen Beitrag zur Verkehrswende in den Bereichen, wo es keine Alternativen gibt. Die gegenwärtige Diskussion sei jedoch mehr eine Scheindebatte. Für den Individualverkehr sei klar, dass E-Fuels weder leistbar sind, noch in ausreichenden Mengen produziert werden können.

Schmutziges Geschäft mit grünem Wasserstoff

Österreich und die EU haben als Reaktion auf den horrenden Preiszettel zuletzt einen Energie-Export als Plan präsentiert und dabei den Fokus auf Marokko gerichtet. Sich das nordafrikanische Königreich als Vorbild in der Energieversorgung zu nehmen, scheint mit Blick auf die Zahlen ein guter Plan zu sein. Laut der NGO Climate Action Tracker ist Marokkos Klimapolitik fast mit dem angepeilten 1,5-Grad-Ziel vereinbar – Österreich und andere europäische Staaten sind davon Lichtjahre entfernt.

Die geplante Abhängigkeit von Marokko hat jedoch einen Haken. So ist der nordafrikanische Staat von einer Demokratie ähnlich weit entfernt, wie Österreich vom Erreichen der Klimaziele. Marokko wird von König Mohammed VI. regiert, der trotz konstitutionell-monarchischen System realpolitisch nahezu absolut herrscht. Dabei läuft Österreich und Europa abermals Gefahr sich neuerlich von einem autokratisch-regierten Staat abhängig zu machen.

Die jüngsten Erfahrungen mit Russland zeigen dabei jedoch die Gefahr von derartigen Schritten. Aktuell ist aber ohnehin unklar, wann Marokko in der Lage ist grünen Wasserstoff nach Europa zu liefern. Im Jahr 2021 sind die österreichischen Exporte in den autokratischen Staat bereits um 37,7 Prozent auf 179,9 Millionen Euro gestiegen. Wann Marokko in der Lage ist grünen Wasserstoff nach Europa zu liefern, ist aber ohnehin noch nicht abschätzbar.

Nicht massentaugliche Verfahren

Gestiegen ist in den vergangenen Jahren bekanntermaßen auch der CO²-Ausstoß. Der Treibhausgasausstoß im Jahr 2022 war global der höchste der Geschichte, auch in Österreich. Um dem entgegenzuwirken, spricht sich Nehammer für Technologien aus, die CO² wieder aus der Atmosphäre abscheiden können.

Tobias Pröll, Professor für Energietechnik und Energiemanagement an der Boku Uni Wien. meint dazu: „Die Abscheidung und geologische Speicherung von CO² von relevanten Punktquellen (chemische Industrie, Zementindustrie, Eisen- und Stahlindustrie) ist unumgänglich, wenn man die Klimaziele erreichen will“. Skandinavische Staaten würden auf die Technologien bereits setzen.

Nehammer blieb in seinen Ausführungen zum Thema unkonkret und reagierte auch auf brutkasten-Nachfrage nicht, welche konkrete Technologie er im Sinn hat. Die bekanntesten sind derzeit das DAC (direct air capture) und CCS (carbon capture and storage)-Verfahren. Dabei gebe es laut Pröll einen entscheidenden Unterschied. Bei CCS wird CO² aus Industriegasen oder Verbrennungsabgasen abgeschieden, bei DAC geschieht die Abscheidung „in einem Aufwaschen“ aus der Umgebungsluft.

Das letztere System ist demnach um das fünf- bis zehnfache energieaufwändiger und zur Lösung unserer Klimakrise „absolut ungeeignet“, so Pröll. In kleineren Maßstäben sei jedenfalls das CSS-System Teil der Lösung der Klimakrise, andere Maßnahmen ersetzen kann doch diese Technologie laut dem Experten nicht. „Oft wird suggeriert die Technik wird das Problem lösen. Das ist aber ein Trugschluss. Denn diese Technologien sind sehr ineffizient beziehungsweise energieaufwendig“, gibt Pröll zu bedenken.

Koalitionsklima vs. Weltklima

Vonseiten des grünen Koalitionspartner werden die Ansagen vom Bundeskanzler skeptisch wahrgenommen. Hinter vorgehaltener Hand heißt es aus grünen Kreisen gegenüber brutkasten, dass die ÖVP dabei bewusst auf eine Verzögerungstaktik setze. Das Beschwören der Innovationskraft der Technologie, die in der Zukunft zum Retter werden soll, sei eine gern genutzte Ausrede, aktuell keine Maßnahmen zur Beschränkung des Klimawandels zu setzen. Anstatt über derzeit nicht realisierbare und teils ineffiziente Technologien zu debattieren, brauche es klare Ziele, die man verfolgen muss.

Die Dekarbonisierung der Industrie nimmt dabei einen wichtigen Teil auf der grünen Agenda ein. Dafür sehe die Wasserstoffstrategie der Regierung auch gezielt den Einsatz von grünem Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien vor. In geringen Mengen könnte dieser auch in Österreich produziert werden – klar sei aber auch, dass es Importe brauchen würde.

Entsprechende Projekte gäbe es etwa bereits in Dänemark. Handelsbeziehungen würden sich aber erst im Aufbau befinden. Im Verkehrssektor sei nachweislich die E-Mobilität die Zukunft. Technologien, die CO² abscheiden und wieder in den Produktionskreislauf zurückführen, hätten ebenfalls Potential – jedoch für einzelne Teile der Industrie und nicht für das gesamte Land. Die Pläne des Kanzlers dürften dem Koalitionsklima also nicht schaden, dem Weltklima hingegen schon.

Info: Dieser Text wurde gemeinsam von Sandra Czadul & Tobias Kurakin verfasst.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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