27.12.2024
STARTUP BAROMETER

EY Österreich: „Ein Drittel des Investitionsvolumens geht an KI-Startups“

Alle Jahre wieder präsentiert EY sein "Start-up Barometer". 2024 war ein Jahr des Rückgangs - sowohl im Investitionsvolumen, als auch in der Anzahl der Runden. Gestiegen sind allerdings Investitionen in KI-Startups. Auch der "Software & Analytics"-Bereich ist ein beliebtes Investitionsfeld. Hier ein Überblick.
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(c) Adobestock

Man könnte meinen, es hat sich wenig verändert: Im Vergleich zum Vorjahr stecken wir immer noch in einer geopolitisch und wirtschaftlich unsicheren Situation, während der Venture-Capital-Markt in Europa weiterhin stagniert. Das spiegelt auch das jüngste „Start-up Barometer“ der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsorganisation EY wieder. Analysiert wurde dabei die Investmentaktivität in und rund um Unternehmen mit Hauptsitz in Österreich, deren Gründung höchstens zehn Jahre zurückliegt.

EY Österreich: Rückgang zum dritten Jahr in Folge

Im Vorjahr hatte es in einem schwierigen Jahr einen Lichtblick gegeben: 2023 ist die Zahl der heimischen Finanzierungsrunden auf 184 gestiegen, was einer neuen Rekordzahl entsprach. Gleichzeitig ist allerdings das Finanzierungsvolumen gegenüber 2022 deutlich gesunken – von rund einer Milliarde Euro auf 695 Millionen Euro. Den bisherigen Höchstwert des gesamten Investitionsvolumens hatte die Startup-Szene wiederum ein Jahr zuvor verzeichnet – 2021 mit gut 1,2 Milliarden Euro.

Wie ging es nun also dieses Jahr weiter? Das Finanzierungsvolumen sank erneut – von 695 Millionen Euro im Jahr 2023 auf 578 Millionen Euro im Jahr 2024. Damit ging das Volumen im dritten Jahr in Folge zurück.

Anzahl der Runden sank um ein Fünftel

2024 sank allerdings nicht nur das Investitionsvolumen, sondern auch die Zahl der heimischen Finanzierungsrunden. Mit einem Rückgang von 17 Prozent bzw. 117 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahr erreicht der Gesamtwert des diesjährigen Finanzierungsvolumens seinen Tiefpunkt seit 2020. Die diesjährige Anzahl der Finanzierungsrunden hat sich im Vergleich zum Vorjahr nämlich um 19 Prozent bzw. um 35 auf 149 Abschlüsse verringert.

Hoffnung: KI-Boom pusht Investments

Wenngleich sich Volumen und Anzahl des investierten Kapitals verringert haben, scheint sich ein klarer Investitionstrend abzuzeichnen: Laut EY ist ein Drittel des Investitionsvolumens an KI-Startups gegangen – und damit mehr als doppelt so viel als noch im Jahr 2023.

Damit betraf jede vierte in Österreich registrierte Finanzierungsrunde – konkret 28 Prozent – ein Startup mit einem KI-Schwerpunkt. Insgesamt zählt EY 42 solcher Runden – und damit acht mehr als noch im Vorjahr.

Auch summenmäßig gab es im KI-Sektor einen Zuwachs: 2024 wurden 168 Millionen Euro in österreichische Startups investiert, die KI als integralen Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells haben, wie EY vermeldet. 2023 war der Betrag nicht einmal halb so groß – und lag bei 77 Millionen Euro.

„Nicht nur ein Hype, sondern eine Schlüsseltechnologie“

„2024 war eindeutig das Jahr der KI-Startups: Rund ein Drittel aller Finanzierungsrunden und des gesamten investierten Kapitals in Österreich entfielen auf Unternehmen, die künstliche Intelligenz in ihrem Geschäftsmodell nutzen – und das branchenübergreifend. Dieser klare Fokus der Investor:innen zeigt, dass KI nicht nur ein Hype ist, sondern als Schlüsseltechnologie mit enormem Potenzial wahrgenommen wird“, sagt Florian Haas, Head of Startup bei EY.

Haas prophezeit für 2025, „dass die Dynamik im KI-Bereich ungebremst bleibt und KI von einem Hype zur Normalität wird“. Insofern rechne man weiterhin mit einem großen Kapitalfluss in der KI-Branche. Mittelfristig wird der Anteil der KI-Startups an den Gesamtinvestments weiter steigen, so Haas, denn es zeige sich „branchenübergreifend enormes Innovationspotenzial“.

Volumen pro Runde bei 4,4 Mio. Euro

Das Durchschnittsvolumen aller im Jahr 2024 verzeichneten Deals liegt auf Vorjahresebene – nämlich bei 4,4 Millionen Euro. Laut EY ist das deutlich weniger als noch in den Rekordjahren 2021 und 2022. Damals wurden im Durchschnitt 11,6 bzw. 7,7 Millionen Euro pro Finanzierungsrunde ausgeschüttet.

Ein Lichtblick: Die Mega-Deals

2024 wurden elf Finanzierungsrunden mit einem Volumen von jeweils mehr als 10 Millionen Euro verzeichnet. Das sind laut EY drei weniger als im Vorjahr. Auch wie 2023 gab es heuer „keinen einzigen Mega-Deal in einer Größenordnung von mehr als 100 Millionen Euro“.

„Ein Lichtblick für das österreichische Startup-Ökosystem: Ohne die Mega-Deals über 100 Millionen Euro, die 2021 und 2022 die Rekordsummen geprägt haben, zeigt sich, dass 2024
mit 578 Millionen Euro sogar erfolgreicher war als 2021 (557 Millionen Euro) – ein Beweis für die Breite der Szene, in der mehr Startups Anschlussfinanzierungen sichern konnten, auch wenn aktuell nicht genügend Kapital für die ganz großen Würfe da ist“, kommentiert Haas das Finanzierungsgeschehen.

Wie auch im brutkasten-Investment-Rückblick erwähnt, handelt es sich bei der größten Finanzierungsrunde des Jahres mit rund 100 Millionen Euro um das österreichisch-deutsche PropTech Gropyus. Auf Platz zwei liegt das Linzer Scaleup Storyblok mit 74 Millionen Euro. Platz drei ergatterte der Lieferketten-Experte Prewave rund um Lisa Smith und Harald Nitschinger mit 63 Millionen Euro.

Wien und Tech-Startups im Fokus

Überdies zeigt der Report, dass sich die Bundeshauptstadt Wien weiterhin als Hotspot der österreichischen Startup-Szene beweist. Mehr als drei von fünf in Startups investierte Euros wurden 2024 in Jungunternehmen investiert, die in Wien ansässig sind. Mit 89 Finanzierungsrunden vereinigten die Wiener Startups mehr als jede zweite gezählte Finanzierungsrunde, so EY. Auf Rang zwei folgt Niederösterreich mit 17 Finanzierungsrunden, vor der Steiermark mit 14 Abschlüssen.

Software holte die meisten Investments

Außerdem unverändert blieb der Finanzierungsfokus auf Tech- und Software-Startups: Die meisten Runden wurden wie schon in den beiden Vorjahren im Softwarebereich abgeschlossen – dies umfasst Sektoren wie SaaS, Artificial Intelligence, Virtual Reality, Blockchain, Cloud, Cyber Security und Data Analytics. In diesen Feldern zählt man insgesamt 59 Abschlüsse, was einem Marktanteil von 40 Prozent entspricht. Im Vorjahr waren es 64 Deals bei einem Marktanteil von 35 Prozent.

Auf Platz zwei der am häufigsten investierten Branche liegt der Health-Sektor: Hierbei verzeichnete man 24 Finanzierungsrunden bei einem Marktanteil von 16 Prozent. Gefolgt von Energy mit 15 Finanzierungsrunden.

Software auch bei Investmenthöhe im Lead

Laut EY wurden mehr als zwei von fünf investierten Euros (43 Prozent) 2024 in Österreich in den Bereich Software & Analytics investiert, der mit Storyblok (74 Millionen Euro) und Prewave (63
Millionen Euro) auch zwei der Top-3-Deals beinhaltet. Damit stieg das Investitionsvolumen in
diesem Bereich gegenüber dem Vorjahr um mehr als 100 Millionen Euro.

Der Bereich PropTech verzeichnete ein Investitionskapital von 120 Millionen Euro, was einer Million mehr als im Vorjahr 2023 entspricht. Nach Software und PropTech steht der Bereich Energy, dessen Startups 73 Millionen Euro Risikokapital einwerben konnten. Das entspricht einer viermal so großen Summe als im Vorjahr.

Die übrigen Sektoren verzeichneten eine Rückgang an Investitionskapital im Vergleich zum Vorjahr. Darunter die Bereiche Mobility, Education, E-commerce sowie ClimateTech, GreenTech und CleanTech.

Dennoch soll jede sechste Finanzierungsrunde ein Startup mit Nachhaltigkeitsbezug betroffen haben, so EY. Konkret verzeichnete man hierbei 25 der registrierten 149 Finanzierungsrunden. Das Gesamtvolumen in den Bereich Nachhaltigkeit liegt im Jahr 2024 bei 148 Millionen Euro, was einem Anteil von fast 26 Prozent am gesamten investierten Risikokapital entspricht.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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