20.10.2025
AUSZEICHNUNG

EY Entrepreneur of the Year 2025: Diese Unternehmer:innen wurden ausgezeichnet

Zahlreiche bekannte Persönlichkeiten aus Österreichs Innovations- und Unternehmenslandschaft wurden beim 20. EY Entrepreneur Of The Year Award in Wien ausgezeichnet. brutkasten war am Freitagabend in der Hofburg vor Ort.
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Copyright: EY/Point of View

Bei der 20. Auflage des EY Entrepreneur Of The Year wurden am 17. Oktober in Wien herausragende Unternehmerpersönlichkeiten aus Österreich ausgezeichnet. Unter dem Motto „Shapers of the Future“ ehrte die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY Führungspersönlichkeiten, die mit Innovationskraft, nachhaltigem Wirtschaften und gesellschaftlicher Verantwortung den heimischen Standort prägen. Heuer waren auch zahlreiche bekannte Gesichter aus der österreichischen Startup- und Innovationslandschaft unter den Preisträger:innen.

Die Sieger in den jeweiligen Kategorien

In der Kategorie „Dienstleistungen“ wurde Klaus Lässer, CEO der ILF Group, ausgezeichnet. Das in Rum bei Innsbruck ansässige Ingenieur- und Beratungsunternehmen beschäftigt mehr als 3.500 Mitarbeiter:innen und ist international in den Bereichen Energie, Umwelt, Wasser, Verkehr und Industrie tätig. Lässer führt das Familienunternehmen in zweiter Generation und wird Österreich beim EY World Entrepreneur Of The Year Award 2026 vertreten.

In der Kategorie „Innovation & Hightech“ setzte sich Andreas Fill vom oberösterreichischen Maschinenbauunternehmen Fill durch. Das Unternehmen mit Sitz in Gurten entwickelt Hightech-Anlagen für die Automobil-, Luftfahrt- und Bauindustrie und beschäftigt über 1.000 Mitarbeiter:innen.

Die Kategorie „Nachhaltigkeit“ entschied Lukas Püspök für sich. Das burgenländische Energieunternehmen PÜSPÖK treibt seit Ende der 1990er-Jahre den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich voran und betreibt Windkraft-, Photovoltaik- und Speicherprojekte im In- und Ausland.

Zum „Social Entrepreneur des Jahres“ wurde Hinnerk Hansen, Co-Founder und Geschäftsführer des Impact Hub Vienna, gewählt. Der Impact Hub unterstützt Startups, Unternehmen und Organisationen bei der Entwicklung sozialer und ökologischer Innovationsprojekte und zählt zu den zentralen Akteuren der heimischen Social-Entrepreneurship-Szene.

In der Kategorie „Start-ups“ erhielten Florian Wimmer und Gerd Karlhuber, Gründer des Linzer Scaleups Blockpit, die Auszeichnung. Das Unternehmen bietet eine Plattform zur automatisierten Erstellung von Krypto-Steuererklärungen und zählt mit über 350.000 Nutzer:innen zu den führenden europäischen Anbietern im Bereich RegTech. Die Gründer von Blockpit sind auch Sieger des EY Scale-up Award 2025, und wurden am Freitag beim Entrepreneur of the Year 2025 traditionsgemäß auch in der Kategorie „Start-ups“ ausgezeichnet. 

Den Sonderpreis der Generationen erhielt Thomas Welser von Welser Profile. Das Familienunternehmen aus Ybbsitz produziert seit den 1960er-Jahren rollgeformte Spezialprofile und beschäftigt heute über 2.400 Mitarbeiter:innen an Standorten in Österreich, Deutschland und den USA.


Die Preisträger:innen und Entrepreneur:innen des Jahres

Kategorie Dienstleistungen

  • Entrepreneur Of The Year: Klaus Lässer, ILF Group
  • Preisträger: Johannes Ferner, fiskaly
  • Preisträger: Roman Zauner und Andreas Beck, Zauner Group

Kategorie Nachhaltigkeit

  • Entrepreneur Of The Year: Lukas Püspök, PÜSPÖK
  • Preisträger: Paul Kolarik, Kolarik im Prater
  • Preisträger: Walter Kreisel, neeom

Kategorie Innovation & Hightech

  • Entrepreneur Of The Year: Andreas Fill, Fill
  • Preisträger: Alexander Windbichler, Anexia
  • Preisträger: Johannes und Roman Bock, BECOM

Kategorie Social Entrepreneur

  • Entrepreneur Of The Year: Hinnerk Hansen, Impact Hub
  • Preisträgerin: Gabriele Gottwald-Nathaniel, gabarage
  • Preisträger: Matthias Lovrek, Sindbad

Kategorie Start-ups

  • Entrepreneur Of The Year: Florian Wimmer und Gerd Karlhuber, Blockpit
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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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