12.03.2018

Exit: Wiener hiQ solutions geht an Schweizer Ammann-Konzern

Das auf IT-Anwendungen im Tiefbau spezialisierte Wiener Unternehmen hiQ solutions wird vom Schweizer Ammann-Konzern übernommen und mit einer Abteilung zu "Q Point" fusioniert.
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Digital-Lösung von hiQ Solutions im Asphalt-Bau
(c) Q Point: Digital-Lösung von hiQ Solutions im Asphalt-Bau

Das 2012 gegründete Unternehmen hiQ solutions ist auf Services im Bereich Bauprozessoptimierung und -steuerung für den Asphalt-, den Betonstrassenbau sowie den Erdbau spezialisiert. Im Zentrum stehen dabei digitale Anwendungen in den Bereichen Prozessoptimierung, IoT und BIM. Der Wiener Spezialist gilt als Technologieführer in seinem Bereich im DACH-Raum. Der Schweizer Ammann-Konzern übernahm hiQ solutions nun für einen nicht genannten Betrag. Konkret wird das Wiener Unternehmen von der neu gegründeten Q Point AG geschluckt, die aus der Ausgliederung der Abteilung “Digitale Produkte” des Konzerns entstand.

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hiQ Solutions-Gründer weiterhin Geschäftsführer

Die hiQ solutions-Gründer, Frederik Tengg und Simon Künz hielten bislang persönlich bzw. über eine Beteiligungsgesellschaft eine Mehrheit am Unternehmen. Der Jahresumsatz betrug laut Firmenbuch 730.000 Euro. Als Referenzkunden werden unter anderem Strabag, Porr und Pittel & Brausewetter angegeben. Technologiepartner sind unter anderem A1 und T-Systems. Tengg und Künz werden in der neuen Q Point, neben Marcel Pilger von Ammann, die Co-Geschäftsführung innehaben.

“geschäftskritische Bedeutung”

“Die Realisierung einer herstelleroffenen digitalen Plattform mit der Bezeichnung ‘Q Point’ bietet einen konsistenten unterbrechungsfreien Daten- und Informationsfluss vom Auftraggeber (Ausschreibung) über die 5D Planung, Ausführung, Abrechnung, Dokumentation, den Betrieb sowie den Aus- oder Rückbau”, heißt es in einer Aussendung des Ammann-Konzerns zur Übernahme. Die Q Point Plattform besitze aufgrund ihrer Durchdringung der Kundenprozesse eine geschäftskritische Bedeutung. Anforderungen wie Verfügbarkeit, Sicherheit und Datenschutz hätten für die Anwender neben der Funktionalität einen zentralen Stellenwert. “Durch die Zusammenlegung und das bestehende Partnernetzwerk besitzt Q Point die notwendige Leistungsfähigkeit, alle Services sowohl lokal als auch global anzubieten”.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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