10.10.2022

Diese Schritte setzt Österreich nun gegen die umstrittene EU-Taxonomie-Verordnung

Klimaschutzministerin Leonore Gewessler hat am Montag die Details zur jüngsten EU-Taxonomie-Klage der österreichischen Bundesregierung präsentiert. Unter anderem beruft sich Österreich auf das "Do No Significant Harm“-Prinzip.
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Gewessler
(c) Facebook-Page Leonore Gewessler

Bereits am vergangenen Freitag reichte die österreichische Bundesregierung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Klage gegen die umstrittene EU-Taxonomie-Verordnung ein. Konkret handelt es sich dabei um eine Nichtigkeitsklage gegen einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie. Dieser wurde am Silvesterabend 2021/2022 an die EU-Mitgliedsstaaten verschickt. Stein des Anstoßes: Künftig könnten Investitionen in Gas und Atomkraft als klimafreundlich gelten. Bis zum 12. Jänner hatten die EU-Staaten Zeit auf die komplexe Materie zu antworten. Bereits damals kritisierten zahlreiche Klimaschutz-Organisationen die kurze Konsultationszeit. Klimaschutzministerin Leonore Gewessler sprach damals auch von einer „Nacht und Nebelaktion“.

Klage umfasst 16 Punkte

Am Montag präsentierte Gewessler gemeinsam mit der Rechtsanwältin Simone Lünenbürger der Kanzlei Redeker Sellner Dahs mit Sitz in Brüssel, die Details der Klage. Gleich zu Beginn stellte Gewessler fest: „Ich halte die Taxonomie-Verordnung für ein wichtiges Instrument. Sie sorgt für mehr Transparenz am Finanzmarkt und kann Green-Washing verhindern“. Dahingehend richte sich die Klage nicht gegen die EU-Taxonomie-Verordnung an sich, sondern gegen den ergänzenden delegierten Rechtsakt, der erst nachträglich zum Jahreswechsel von der EU-Kommission adaptiert wurde.

Das „Do No Significant Harm“-Prinzip

Die Klage umfasst ingesamt 16 Punkte. So wird beispielsweise in Bezug auf die Atomkraft kritisiert, dass ein potentielles Strahlenrisiko bei Reaktorunfällen nicht vereinbar mit dem „Do No Significant Harm“-Prinzip sei, das ebenfalls in der EU-Taxonomie-Verordnung verankert ist. So heißt es beispielsweise in der Verordnung: „Neben einem substanziellen Beitrag zu einem dieser Umweltziele darf gleichzeitig kein anderes Umweltziel verletzt werden.“ Die Reaktor-Unfällen in Tschernobyl im Jahr 1986 oder Fukushima im Jahr 2011 würden das Gegenteil beweisen, so die Argumentation. Zudem habe die EU-Kommission nicht die Ermächtigung, solch weitreichende politischen Entscheidungen zu treffen, so Gewessler. Hier würde gegen EU-Primärrecht verstoßen.

EU-Taxonomie tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft

Ob Österreich mit dieser Argumentation vor dem EuGH durchkommen wird, ist laut Experten fraglich. Auch Simone Lünenbürger wollte diesbezüglich keine Wahrscheinlichkeiten nennen. Fest steht jedenfalls, dass das EuGH Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Entscheidung könnte laut der Expertin bis zu zwei Jahre dauern. Demnach würde die Regelung mit 1.1.2023 in Kraft treten.

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European Innovation Act
© European Commission

Europa verfügt über eine starke Forschungslandschaft sowie über qualifizierte Fachkräfte und innovative Unternehmen. Gleichzeitig bestehen innerhalb der EU unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen, und der Zugang zu Finanzierungen kann für innovative Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Dadurch werden in Europa entwickelte Innovationen nicht immer in Europa weiterentwickelt und wirtschaftlich genutzt. Der nun von der EU-Kommission vorgeschlagene European Innovation Act soll dazu beitragen, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und Unternehmen dabei zu unterstützen, grenzüberschreitend zu wachsen und international wettbewerbsfähig zu werden.

Zugang zu Finanzierung und Vergabeverfahren

Der Vorschlag setzt im Prinzip an zwei zentralen Herausforderungen für Innovationen in Europa an: dem Zugang zu Finanzierung und der stärkeren Nutzung öffentlicher Beschaffung.

Erstens soll der Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen erleichtert werden. Viele Startups und Scaleups verfügen über Patente, geistiges Eigentum und andere immaterielle Vermögenswerte. Deren Bewertung kann jedoch komplex sein und den Zugang zu Investitionen erschweren.

Der Vorschlag sieht daher einen gemeinsamen EU-Rahmen für die Bewertung von geistigem Eigentum vor. Zudem soll ein digitaler Marktplatz geschaffen werden, der Anbieter und Interessenten für geistiges Eigentum zusammenbringen und Unternehmen durch fachliche Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Innovationen unterstützen soll.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen die Verwaltungskosten um rund 35 Mio. Euro senken und zusätzliche Finanzierungen von bis zu 10,2 Mrd. Euro pro Jahr über IP-gestütztes Risiko- und Fremdkapital ermöglichen.

F&E-Aufträge

Zweitens soll ein gemeinsames Verfahren für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen (F&E) eingeführt werden. Dieses soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und dazu beitragen, neue Technologien schneller zur Marktreife zu bringen. Dazu zählen auch Technologien, die zur Bewältigung gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und saubere Mobilität beitragen können. Zudem soll die gemeinsame Durchführung von F&E-Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen zu Einsparungen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr bei öffentlichen Auftraggebern führen und zusätzliche jährliche Gewinne von 25,92 Mrd. Euro für Unternehmen ermöglichen. Nach Einschätzung der Kommission könnte zudem das EU-BIP im zehnten Jahr um 0,24 bis 0,42 Prozent über dem Niveau (Anm.: ohne die Maßnahmen) liegen. Im selben Zeitraum könnten – so die Erwartung – bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.

„Mit dem Europäischen Innovationsgesetz gehen wir der Fragmentierung direkt entgegen: einen Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen digitalen Marktplatz, der Käufer und Verkäufer verbindet, und einen einfacheren Weg für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Spitzenforschung und -entwicklung. Und das ist erst der Anfang. Bis 2028 werden wir einen echten Binnenmarkt schaffen, in dem Ideen schneller skalieren, Finanzen freier zirkulieren und die strategische Autonomie Europas gestärkt wird. Das ist das Europa, das wir aufbauen“, sagt Ekaterina Sacharieva, EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation.

EU-Referenzrahmen für Reallabore

Parallel – und separat zum European Innovation Act zu sehen – möchte die Kommission Innovator:innen zudem dabei unterstützen, neue Ideen schneller in marktfähige Lösungen zu überführen. Dazu ist ein Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen für regulatorische Reallabore vorgesehen.

Reallabore ermöglichen es Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden, neue Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zeitlich begrenzt in einem kontrollierten Umfeld und unter Aufsicht der zuständigen Behörden zu erproben. Dadurch sollen Erfahrungen mit den geltenden regulatorischen Anforderungen gesammelt werden. Gleichzeitig erhalten Behörden Erkenntnisse darüber, wie bestehende Vorschriften auf neue Technologien angewendet werden können und ob gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht.

In einzelnen Bereichen des EU-Rechts gibt es bereits regulatorische Reallabore. Ein einheitlicher europäischer Ansatz besteht bislang jedoch nicht, sodass sich unterschiedliche Verfahren und regulatorische Rahmenbedingungen ergeben. Eine geplante Empfehlung des Rates soll daher einen gemeinsamen EU-Referenzrahmen für Reallabore in Bereichen schaffen, die bislang nicht durch entsprechende EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dabei sollen Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und bestehenden EU-Initiativen einbezogen werden – mit dem Ziel, die Erprobung innovativer Lösungen zu erleichtern und gleichzeitig öffentliche Interessen zu berücksichtigen.


Zusammenfassung

Worum geht es?
Der European Innovation Act soll Hindernisse für Innovation abbauen, den Weg von der Forschung zum Markt beschleunigen und die Nutzung von geistigem Eigentum erleichtern.

Drei zentrale Maßnahmen

  • Bewertung von geistigem Eigentum: Ein EU-weiter Rahmen soll die Bewertung von Patenten und anderem geistigem Eigentum vereinheitlichen und dadurch den Zugang zu Finanzierung für innovative Startups erleichtern.
  • Digitaler Marktplatz: Eine digitale Plattform soll Käufer und Verkäufer von geistigem Eigentum zusammenbringen.
  • F&E-Beschaffung: Ein gemeinsames Verfahren für die öffentliche Beschaffung von Forschung und Entwicklung soll die Beschaffung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfachen und die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen fördern.

Erwartete Auswirkungen

  • 10,2 Mrd. EUR zusätzliche Finanzierung für Unternehmen pro Jahr durch die bessere Nutzung von geistigem Eigentum
  • 35 Mio. EUR jährliche Einsparungen bei Verwaltungskosten für Unternehmen durch eine harmonisierte Bewertung von geistigem Eigentum
  • 1 Mrd. EUR jährliche Einsparungen bei öffentlichen Auftraggebern durch effizientere FuE-Beschaffung und vereinfachte grenzüberschreitende Verfahren
  • 25,9 Mrd. EUR zusätzliche jährliche Gewinne für Unternehmen, die an FuE-Beschaffung beteiligt sind
  • 0,24–0,42 % erwarteter Anstieg des EU-BIP über die nächsten zehn Jahre
  • bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der EU innerhalb der nächsten zehn Jahre

Quelle: Europäische Kommission, „European Innovation Act“, September 2026. Bei den genannten wirtschaftlichen Effekten handelt es sich um erwartete Auswirkungen.

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