08.01.2020

Fake-Bewertungen und Co: EU-Richtlinie sieht hohe Strafen im E-Commerce vor

Die EU ändert mehrere Richtlinien zum Verbraucherschutz ab. Die Mitgliedsstaaten sollen insbesondere im Bereich E-Commerce die Gesetze gegen Konsumenten-Irreführung verschärfen. Für Händler sind Strafen von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes vorgesehen.
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E-Commerce
(c) Adobe Stock - Maksym Yemelyanov

„Heute senden wir eine starke Warnung an die Händler, dass sie sich an die Regeln halten und diese nicht beugen sollten“, schreibt EU-Justiz-Kommissar Didier Reynders in einer Aussendung der EU-Kommission. Diese hat nun mehrere Richtlinien im Bereich Verbraucherschutz insbesondere im Hinblick auf E-Commerce verschärft. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Neuerungen nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

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Online-Reviews: Kampf gegen Fake-Bewertungen, Löschung und gekaufte Likes

Das umfangreiche Konvolut sieht unter anderem schärfere Regelungen gegen Fake-Bewertungen bzw. den irreführenden Umgang mit Online-Bewertungen vor. Demnach sollen Händler dafür bestraft werden, wenn sie selbst Bewertungen oder etwa auch Likes auf Social Media faken, bzw. das in Auftrag geben. Strafen soll es auch für das Löschen von Negativ-Bewertungen geben. Außerdem müssen Händler künftig Konsumenten darüber aufklären, ob sie Prozesse haben, mit denen sie prüfen, ob die Bewertungen tatsächlich von aktiven Nutzern stammen, und wie diese Prozesse funktionieren.

Anbieter-Rankings: Deutlich mehr Transparenz

Umfassend wird in der Abänderung der Richtlinien auch das Thema Anbieter-Rankings behandelt. Bei diesen wird deutlich mehr Transparenz eingefordert. So muss künftig etwa klar offen gelegt werden, wie die Rankings zustande kommen und insbesondere ausgewiesen werden, wenn für einen besseren Rang bezahlt wurde – auch wenn dies indirekt über Geschäftsbeziehungen oder etwa in Form von Verkaufs-Provisionen passiert.

Offenlegung von Profiling

Ebenfalls offen gelegt werden muss künftig, ob Usern ausgespielte E-Commerce-Angebote auf (z.B. Social Media-)Profiling basieren, insbesondere wenn der Preis danach festgelegt wurde. Bei Online-Marktplätzen muss zudem klar ausgewiesen werden, ob es sich beim Verkäufer um Privatpersonen oder Unternehmen handelt.

Kein Unterschied mehr, ob mit Geld oder Daten bezahlt wird

Umfangreiche neue Bestimmungen gibt es auch im Bereich „Digitale Inhalte“. Besonders spannend: Rechtlich soll die Bereitstellung rein digitaler Inhalte – etwa beim Streaming – gleich behandelt werden, egal ob dafür vom Konsumenten Geld gezahlt wurde, oder er dem Anbieter im Austausch personenbezogene Daten zu Verfügung gestellt hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Anbieter die Daten nur erhebt, um andere rechtliche Anforderungen zu erfüllen – diese also etwa nur zu rechtlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Identifizierungszwecken nutzt.

Weitere Regelungen abseits von E-Commerce

Dazu enthält die Abänderung der Richtlinien auch zahlreiche Punkte, die zumindest nicht direkt den E-Commerce-Bereich betreffen. So müssen künftig etwa Produkte, die in unterschiedlichen EU-Staaten als das gleiche Produkt vermarktet werden, auch tatsächlich gleich sein. Verschärfte Regelungen gibt es etwa auch im Door-to-Door-Handel und bei Verkaufsreisen. Und noch ein Digitalsierungs-relevanter Fun Fact: Händler müssen nun keine Faxnummer mehr angeben.

„Geldstrafe von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes“

Bei all dem gilt: „Ein Verstoß gegen die EU-Verbraucherschutzvorschriften in großem Maßstab kann ein Unternehmen eine hohe Geldstrafe von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes kosten“, wie Justiz-Kommissar Reynders betont. Und die EU-Kommission drängt auf strenge Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten. „Diese neuen Vorschriften werden die Verbraucher nicht vor betrügerischen Händlern und Online-Betrügern schützen, wenn sie nicht strikt vor Ort umgesetzt werden. Ich fordere alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die neuen Vorschriften unverzüglich umgesetzt werden“, kommentiert Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für Werte und Transparenz.

⇒ Die Abänderungen im Wortlaut

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Daniel Metzler, CEO Isar Aerospace © Isar Aerospace

Isar Aerospace mit Sitz in Ottobrunn (München) entwickelt und baut Trägerraketen für den Transport von kleinen und mittleren Satelliten sowie Satellitenkonstellationen in die Erdumlaufbahn – brutkasten berichtete. Gegründet wurde das SpaceTech-Unternehmen 2018 vom Vorarlberger Daniel Metzler gemeinsam mit Josef Fleischmann und Markus Brandl. Vor knapp einem Jahr erhielt das SpaceTech 150-Millionen-Euro-Investment.

„Weltraum keine Grenze mehr“

Nun vermeldet man eine Series D in Höhe von 270 Millionen Euro. Zu den neuen Investierenden der Runde zählen Island Green Capital und Molten Ventures; daneben sind bestehende Kapitalgebende mit erheblichen Zusagen beteiligt, darunter HV Capital, Lakestar und UVC Partners. Letzterer unterstützt Isar Aerospace bereits seit 2018, als das Unternehmen aus dem studentischen Raketenteam WARR der Technischen Universität München hervorging.

Der Vorarlberger Daniel Metzler, Mitgründer und CEO von Isar Aerospace, kommentiert die Runde wie folgt: „Der Weltraum ist keine Grenze mehr; er ist die Infrastruktur nationaler Macht. Mit dieser strategischen Unterstützung erweitern wir den Zugang zum Weltraum für Nationen weltweit und liefern ein orbitales Startsystem im großen Maßstab für staatliche und kommerzielle Kundschaft.“

Isar Aerospace möchte „Lücke schließen“

Europa führte 2025 weniger als zehn orbitale Starts durch – rund ein Zwanzigstel dessen, was die USA im selben Zeitraum erreichten. Isar Aerospace ist eigenen Angaben zufolge das einzige private europäische Unternehmen, das die Kapazitäten und die Infrastruktur im großen Maßstab aufbaue, um diese Lücke zu schließen.

Die neue Produktionsstätte von Isar Aerospace in Parsdorf bei München – Europas größte integrierte Fabrik für Trägerraketen – ist darauf ausgelegt, bis zu 40 Spectrum-Trägerraketen pro Jahr zu fertigen, mit einem hohen Automatisierungsgrad und einer vertikalen Integration, die Design, Fertigung und Tests nahezu vollständig im eigenen Haus abdeckt, heißt es. Nach der ersten Startrampe in Norwegen plant Isar Aerospace einen zweiten Startplatz am Spaceport Nova Scotia in Kanada.

Isar Aerospace: „Weltraummarkt gewinnen“

„Weltraumstarts dienten schon immer zivilen und kommerziellen Zwecken und tun dies weiterhin. Doch innerhalb der vergangenen zwölf Monate ist die Nachfrage aus Verteidigung und öffentlicher Hand als Teil der Kundenbasis von Isar Aerospace deutlich gewachsen. Sie spiegelt die wachsende Erkenntnis europäischer Regierungen wider, dass ein souveräner Zugang zum Weltraum zu einer immer wichtigeren Fähigkeit wird“, liest man in diesem Sinne in der Aussendung.

„Der Zugang zum Weltraum ist eine strategische Notwendigkeit für Deutschland und Europa“, fügt Johannes von Borries, Partner bei UVC Partners, an. „Isar Aerospace ist das Unternehmen, das dafür am besten aufgestellt ist. Mit dieser Finanzierungsrunde verfügt das Team über die finanziellen Mittel, um das System weiter zu testen und eine stabile Trägerrakete zu erreichen. Gleichzeitig fährt es die Serienfertigung der Raketen hoch. So kann Isar Aerospace einen erheblichen Teil des Weltraummarkts für sich gewinnen.“

Das Münchner Unternehmen bereitet bereits den nächsten Qualifikationsflug mit dem Namen „Onward and Upward“ vor. Die Mission soll fünf CubeSats sowie ein Experiment im Rahmen des ESA-Boost!-Programms ins All transportieren. Das Startfenster öffnet sich vom 15. bis 21. Juni am unternehmenseigenen Startkomplex bei Andøya Space in Norwegen – vorbehaltlich Wetter, Sicherheit und Verfügbarkeit des Startgeländes.

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„Heute senden wir eine starke Warnung an die Händler, dass sie sich an die Regeln halten und diese nicht beugen sollten“, schreibt EU-Justiz-Kommissar Didier Reynders in einer Aussendung der EU-Kommission. Diese hat nun mehrere Richtlinien im Bereich Verbraucherschutz insbesondere im Hinblick auf E-Commerce verschärft. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Neuerungen nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Umfassend wird in der Abänderung der Richtlinien auch das Thema Anbieter-Rankings behandelt. Umfangreiche neue Bestimmungen gibt es auch im Bereich „Digitale Inhalte“.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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