28.09.2016

Enge Bindung: steuerliche Begünstigungen für die Abgabe von Kapitalanteilen an Mitarbeiter

Eine Mitarbeiterbeteiligungen der Schlüsselpersonen eines Startups kann starke steuerlichen Auswirkungen haben. Steuerlichen Begünstigungen gibt es aber auch für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen in einer Höhe von bis zu 1.460 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Ein Kommentar von Michael Petritz, Partner bei KPMG.
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Mitarbeiter an einem Startup zu beteiligen, kann durchaus Sinn machen. Einerseits steigert es in den meisten Fällen die Arbeitsmotivation, andererseits bringt eine Mitarbeiterbeteiligung steuerliche Auswirkungen mit sich. Neben diesen Erleichterungen gibt es aber auch steuerlichen Begünstigungen für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen in einer Höhe von bis zu 1.460 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.

Voraussetzungsreiche Begünstigungen

Diese Begünstigung ist an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine fünfjährige Haltefrist, gebunden. Die steuerliche Begünstigung aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen darf im Zeitpunkt der Gewährung der Option nicht mehr als 36.400 Euro ausmachen. Außerdem sind maximal 50 Prozent des eingeräumten Vorteils begünstigt. Wie sich leicht (und ohne auf Details näher eingehen zu müssen) erkennen lässt, sind diese Begünstigungen betragsmäßig recht limitiert und an eine Vielzahl von Voraussetzungen gebunden. Diesbezüglich wäre insbesondere die Politik gefordert, weitergehende Anreize für junge Wachstumsunternehmen und deren Schlüsselpersonen zu schaffen.

Ein Phantom Share Plan für den Fall eines Exits

Des Weiteren soll an dieser Stelle auch auf die Auswirkungen eines Phantom Share Plans bei den Gründern eingegangen werden. Oftmals werden solche Pläne an den (Teil-)Exit der Gründer geknüpft, von dem auch die Schlüsselpersonen profitieren sollen. Diese erhalten aber keine Remuneration von den Gründern, sondern vom Unternehmen selbst. Dementsprechend ist in den Phantom Share Plänen regelmäßig vorgesehen, dass die Gründer im Fall des Exits dem Unternehmen einen bestimmten Betrag – der der Verpflichtung aus dem Phantom Share Plan entspricht – zukommen lassen müssen. Für den Gründer ist diesbezüglich von besonderer Relevanz, dass er nicht für den gesamten Veräußerungserlös steuerpflichtig wird, sondern nur für den Anteil, der sich nach Abzug der Einlage in die Gesellschaft ergibt. Diesbezüglich ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Verpflichtung zur Einlage besteht, damit dem Gründer auch erhöhte Anschaffungskosten (die den Veräußerungserlös mindern) zukommen. Diese Ansicht ist auch einer jüngsten Entscheidung des BFG (08.04.2016, RV/6100003/2011) zu entnehmen.

Redaktionstipps

Überraschungen vermeiden

Eine zusätzliche Komplexität bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kommt immer dann ins Spiel, wenn die Optionsberechtigten in verschiedenen Ländern steuerpflichtig sind (wenn etwa ein Programmierer eines IT-Start-ups in den Niederlanden sitzt, einer in Frankreich und einer in Argentinien). Die steuerlichen Auswirkungen der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme müssen in diesem Fall aus der Brille des jeweiligen nationalen Steuerrechts und der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen analysiert werden. In der Praxis empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Analyse, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Smart Start Austria

KPMG Österreich begleitet Start-ups auf ihrem Weg von der Gründung, über den Eintritt in neue Märkte bis hin zum Verkauf oder erfolgreichen Börsegang. Durch die Erfahrung und das Know-how seitens der KPMG Experten können Jungunternehmer zielführend und effizient bei der Umsetzung innovativer Geschäftsideen unterstützt werden.

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v.l.n.r: Christoph Knogler / CEO KEBA Group AG, Gerhard Weidinger / CTO KEBA Energy Automation GmbH, Jens Winkler / ehem. Geschäftsführer EnerCharge GmbH, Stefan Richter / CEO KEBA Energy Automation GmbH, Andreas Schoberleitner / CFO KEBA Group AG (c) Keba

Das Jahr 2024 gestaltet sich durchaus holprig für das Kärntner E-Mobility-Unternehmen EnerCharge. Der in Kötschach-Mauthen stationierte Ladeanbieter entwickelt und produziert Schnellladetechnik für E-PKW, E-LKW und E-Busse. Im Jahr 2018 entstand das E-Mobility-Unternehmen aus der österreichischen Alpen-Adria-Energie-Firmengruppe (AAE), die hierzulande auch als Ökostromlieferant AAE Naturstrom bekannt ist.

Anfang 2023 begann man stark zu wachsen. Im März dieses Jahres vermeldete EnerCharge schließlich eine neue Beteiligung, nämlich jene der deutschen Pfalzwerke Aktiengesellschaft in Höhe von 23 Prozent der Firmenanteile.

“Wir haben mit den Pfalzwerken einen Partner gewonnen, der mit uns die Internationalisierung des Unternehmens verstärkt vorantreiben kann”, sagte Roland Klauss, Unternehmensgründer und Geschäftsführer von EnerCharge, damals. “Dies wird uns künftig bei der Weiterentwicklung unserer Produkte stärken, sodass wir noch schneller auf die sich stetig ändernden Markt- und Nutzeranforderungen reagieren können”, hieß es weiter.

Überraschender Konkurs im Juli

Klauss kündigte damals große Pläne zur Expansion an, die sich vier Monate später revidierten: Das Kärntner Mobility-Unternehmen musste im Juli überraschenderweise Konkurs anmelden – brutkasten berichtete. Die Verbindlichkeiten betrugen rund 15,17 Millionen Euro – nachranging 3,22 Millionen Euro aus Gesellschaftsdarlehen. Betroffen waren rund 125 Gläubiger und 97 Dienstnehmende, davon 50 Angestellte und 47 Arbeiter:innen.

Ausschlaggebend dafür waren “nicht schnell genug zu fixierende Bestellungen zu Jahresbeginn, was dazu führte, dass sich die Kostenstruktur nicht nachhaltig decken ließ”, heißt es heute.

Noch im Juli berichtete der Alpenländische Kreditorenverband (AKV): EnerCharge hätte “keine finanziellen Mittel, um einen Sanierungsplan zu finanzieren”. Man beabsichtigte “in Absprache mit dem bestellten Insolvenzverwalter, das Unternehmen aus der Insolvenz ‘lebend’ als Ganzes zu verkaufen, damit für die Gläubiger eine höhere Quote erzielt werden kann”.

Keba übernimmt beide Standorte von EnerCharge

So geschah es: Mit dem heutigen Donnerstag vermeldet die Linzer Keba-Gruppe, das Kärntner MobilityTech EnerCharge zu übernehmen. Keba agiert mit 2000 Mitarbeitenden als Maschinenbauer und Automatisierungshersteller und ist aktuell an 26 Standorten tätig. Nun übernimmt man die Firma EnerCharge mit rund 60 Personen an den beiden Standorten Kötschach-Mauthen und Oberlienz in Osttirol.

Mit der Übernahme will man die Produkte und Lösungen von EnerCharge integrieren und Keba damit zum “Vollsortimenter im Markt der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge” machen, heißt es per Aussendung. Mit EnerCharge übernimmt der Linzer Maschinenbauer auch dessen Fachgebiet im Bereich der DC-Gleichstrom-Ladestationen zwischen 40 und 480 kW Leistung. Anwendung finden diese sowohl in der Schnellladeinfrastruktur für E-Autos als auch bei E-LWKs. Absatzmärkte befinden sich aktuell in Europa und dem Mittleren Osten.

Kaufpreis bleibt verschwiegen, EnerCharge wird zu Keba-Tochter

Organisatorisch soll die EnerCharge GmbH als neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen Keba eMobility DC GmbH als Tochtergesellschaft der Keba Energy Automation GmbH integriert werden. Über den Kaufpreis, heißt es per Pressemeldung, wurde Stillschweigen vereinbart.

“Mit dieser Akquisition vervollständigen wir nicht nur unser KEBA eMobility Portfolio,
sondern gewinnen auch rund 60 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für unsere
Unternehmensgruppe”, sagt Christoph Knogler, CEO der Keba Group AG.

“Offen gesagt hätten wir uns keinen besseren Käufer vorstellen können”, sagt Jens
Winkler, bisheriger Geschäftsführer der EnerCharge GmbH, über die Akquisition. “Mit der Unterstützung aus Linz werden wir unsere Schnellladetechnologie unter der Marke KEBA nun noch schneller in die internationalen Märkte bringen und technologisch konsequent weiterentwickeln.”

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