29.04.2021

E-Commerce-News: A-Commerce operiert zukünftig als Overdose

Das österreichische E-Commerce Beratungsunternehmen A-Commerce dockt ab 1. Mai 2021 beim Unternehmen Overdose, einer internationalen Agentur mit Ursprung in Neuseeland, an und operiert künftig unter deren Namen. Damit schließen sich zwei E-Commerce Riesen im deutschsprachigen Raum mit dem Ziel zusammen, Kunden besser denn je zufriedenzustellen.
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Daniel Höhnke und Stephan Grad von Overdose
Daniel Höhnke, Managing Director Overdose DACH und Stephan Grad, Strategic Director Overdose DACH © Overdose

Gemäß dem Motto „If you want to go fast, go alone! If you want to go far, together“ bündeln die beiden Unternehmen ihre Expertisen im Sinne der Kundenorientierung. Dank der Branchenkenntnisse in allen Bereichen, die ein E-Commerce Projekt umfassen, ist es Overdose möglich, neben den
operativen Tätigkeiten auch die strategische Entwicklung eines Projektes abzubilden. Dabei setzt man auf eine systemneutrale Arbeitsweise und einem im Vergleich zu klassischen Agenturen anderen Ansatz – eben „Anti-Agency“ – der sich bereits bei laufenden Projekten im DACH Raum bewährt hat und innerhalb des Marktes ein bei Kunden auf allen Kontinenten beliebtes Alleinstellungsmerkmal ist.

Overdose verfügt über mehr als 500 Partnerschaften mit den führenden Unternehmen aus der E-Commerce Branche und kann dadurch jedem Kunden individuell passende Dienstleister vermitteln. Durch die Internationalität des Unternehmen profitieren nun auch die bestehenden und zukünftigen Kunden im DACH Raum von spannenden Technologien, die hier bislang noch weitgehend unbekannt waren, während in Australien oder Amerika bereits großartige Erfolge damit erzielt wurden. Daniel Höhnke, Managing Director DACH, und Stephan Grad, Strategic Director DACH, haben sich zum Ziel gesetzt, Projekte mit geballter E-Commerce Power so gut wie nie zuvor umzusetzen und Kunden und Partner langfristig erfolgreich zu begleiten.

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KI-Chatbots können laut EuGH-Generalanwalt Urheberrechte verletzen

KI-Chatbots wie Googles Gemini können unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Online-Presseartikel abrufen und für die Beantwortung von Nutzeranfragen verwenden. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am Dienstag veröffentlichten Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Unternehmen Like Company und Google.
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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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