25.10.2023

„Digitaler Euro noch nicht derartig fix, wie es wirken mag“

Interview. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat kürzlich den Start einer Vorbereitungsphase für den digitalen Euro beschlossen. Welche Folgen dies haben wird und was der digitale Euro für Startups bedeutet, erläutert Rechtsanwalt Arthur Stadler.
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Rechtsanwalt Arthur Stadler
Rechtsanwalt Arthur Stadler | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte

Mitte Oktober hat der Rat der Europäischen Zentralbank – das höchste geldpolitische Gremium der Eurozone – den Start einer „Vorbereitungsphase“ für den digitalen Euro beschlossen. Arthur Stadler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte mit Sitz in Wien. Er veröffentlicht laufend Einschätzungen zum digitalen Euro. Im brutkasten-Interview erläutert er, was der EZB-Beschluss konkret bedeutet, wie sicher es ist, dass der digitale Euro kommt – und was er für Startups bedeuten könnte.


brutkasten: Was bedeutet der EZB-Beschluss zur „Vorbereitungsphase“ konkret und wie fix ist es jetzt, dass der digitale Euro kommt?

Arthur Stadler: Die beschlossene „Vorbereitungsphase“ für den digitalen Euro bedeutet, dass die EZB nun zumindest einen weiteren konkreten Schritt in Richtung der möglichen Einführung eines digitalen Euro unternimmt. Die erste Stufe der zweijährigen Vorbereitungsphase wird mit 1. November 2023 beginnen und – zumindest – die legistischen und technischen Grundsteine für die zumindest mögliche Einführung eines digitalen Euro legen.

Dazu gehören die Fertigstellung eines Regelwerks zur Etablierung einheitlicher Standards, das Festlegen eines Auswahlprozesses für Dienstleister zur Schaffung der erforderlichen technischen Infrastruktur sowie Tests zur Gewährleistung bestimmter Eigenschaften wie finanzielle Inklusion und Datenschutz.

Zwar ist meines Erachtens – weiterhin und prinzipiell – mit der Einführung eines digitalen Euro zu rechnen. Mit der nunmehrigen Einleitung der Vorbereitungsphase hat sich die EZB diese Entscheidung allerdings nun noch offengehalten. Erst nach Abschluss dieser Phase, also im Oktober 2025, sowie nach Beendigung des parallel laufenden EU-Gesetzgebungsprozesses soll über die Einleitung der zweiten Stufe der Vorbereitungsphase entschieden werden.

Sie hören es in meiner zurückhaltenden Sprache: Ein digitaler Euro in der nahen Zukunft ist aus meiner Sicht noch nicht derartig fix, wie dies vielleicht aus Presseberichten der EZB wirken mag. Vor allem dreht sich die Diskussion im Kreis, da Nutzen und konkrete Anwendungsfälle kaum darstellbar, geschweige denn bezifferbar sind.

Was ist bisher bereits passiert und welche Fragen sind – Stand jetzt – noch offen?

Erstens hat die EU-Kommission im Juni 2023 einen Verordnungsvorschlag zur Einführung des digitalen Euro veröffentlicht, der erste rechtliche Rahmenbedingungen skizziert. Zweitens hat die EZB die Entscheidung zur Fortsetzung des Digitaler-Euro-Projekts getroffen und im Anschluss an eine zweijährige Untersuchungsphase eine wiederum auf zwei Jahre angelegte Vorbereitungsphase angekündigt, die mit 1. November 2023 beginnt.

Drittens haben der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) kürzlich eine gemeinsame Stellungnahme zu den datenschutzrechtlichen Aspekten des Verordnungsvorschlags der EU-Kommission veröffentlicht.

Allerdings sind noch einige essentielle Fragen und Schritte offen: Erstens muss die EZB ihre endgültige Stellungnahme zum erwähnten Verordnungsvorschlag der EU-Kommission abgeben. Zweitens stehen die abschließenden Evaluierungen des Verordnungsvorschlags durch das EU-Parlament und den Rat der EU stehen noch aus.

Drittens müssen Entscheidungen zur angedachten Umsetzung und zu den technischen Details des digitalen Euro getroffen werden, etwa zur technischen Infrastruktur oder zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Viertens hängt die Frage, ob der digitale Euro tatsächlich eingeführt wird, von den Ergebnissen der Vorbereitungsphase und des parallel laufenden EU-Gesetzgebungsprozesses ab.

Insgesamt befindet sich das Projekt für den digitalen Euro noch wahrlich in einer Entwicklungsphase – die Klärungen wesentlicher Details stehen weiterhin aus.

Was bedeutet der digitale Euro für Unternehmen, insbesondere für Startups?

Als Zentralbankgeld und gesetzliches Zahlungsmittel wird der digitale Euro grundsätzlich mit Annahmezwang ausgestattet sein und von Unternehmen als Zahlungsoption daher akzeptiert werden müssen. Damit ist auch die Schaffung der notwendigen technischen Infrastruktur verbunden. Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für die Einführung des digitalen Euro sieht derzeit allerdings Ausnahmen vom Annahmezwang für Kleinstunternehmen vor, die auch keine elektronischen Zahlungsmittel annehmen.

Welche Problemfelder ergeben sich aus rechtlicher Sicht?

Viele Details sind noch völlig offen, so etwa wie viel dieses Digitale-Euro-Projekt kostet und wer diese Kosten trägt. Zudem ist die Rede von einem Kompensations- und Anreiz-Modells: Das derzeit vorgeschlagene Kompensationsmodell für den digitalen Euro sieht vor, dass Zahlungsdienstleister, die Aufgaben im Rahmen der Realisierung des digitalen Euro wahrnehmen, Unternehmen Gebühren für ihre Leistungen verrechnen dürfen.

Diese sollen allerdings vergleichbar mit den Kosten für die Bereitstellung anderweitiger Zahlungsmöglichkeiten sein. Für Unternehmen, Industrie, Banken und Finanzdienstleister wird wohl ein ‚gewisser‘ ökonomischer Aufwand zur Implementierung dieser Zahlungsmöglichkeit verbunden sein. Darüber, wie hoch diese Kosten und Aufwände sind, gibt es derzeit nur Spekulation.

Wie funktioniert der digitale Euro ganz praktisch? Wenn man den in einer Wallet in Form einer Smartphone-App hält, wer setzt diese App um? Wird das ausgeschrieben?

Die konkrete Ausgestaltung ist auch nach Veröffentlichung der Verordnungs-Entwürfe noch nicht in Stein gemeißelt. Generell soll der digitale Euro durch ein Zusammenspiel verschiedener Akteure realisiert werden (EZB, Zentralbanken, Zahlungsdienstleister, Anbieter von Unterstützungsdiensten).

Bezüglich der Nutzung von Apps könnte es verschiedene Optionen geben, etwa eine dezidierte Digitaler-Euro-App des Eurosystems sowie direkt in die Apps einzelner Zahlungsdienstleister integrierte Lösungen. Daneben werden auch physische Zahlungskarten zur Sicherstellung finanzieller Inklusion angedacht.

Erst nach Abschluss der zweijährigen Vorbereitungsphase im Oktober 2025 kann meines Erachtens realistischerweise damit gerechnet werden, ob und wie der digitale Euro tatsächlich kommt oder eben nicht. Vor allem der parallel laufende EU-Gesetzgebungsprozess wird in den nächsten zwei Jahren wohl viel Aufschluss darüber geben.

Für welche Startups wird der digitale Euro die stärksten Auswirkungen haben – betrifft es vor allem Unternehmen im Fintech- und Payment-Bereich?

Unternehmen im Fintech- und Payment-Bereich haben die Chance, als Partner des Eurosystems, beispielsweise als Zahlungsdienstleister, an der Realisierung des Projekts teilzunehmen und etwa über das angedachte Kompensationsmodell auch finanziell daran zu partizipieren.

Andererseits könnten sich für manche Unternehmen in diesem Bereich durch die faktische Konkurrenz des digitalen Euro zu privaten Zahlungslösungen auch negative wirtschaftliche Konsequenzen einstellen. Solche Konsequenzen sollen – so die Intention des EU-Gesetzgebungsvorschlags – durch ein Miteinander und die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren bestmöglich hintangehalten werden.

Beispielsweise solle sich ein Digitaler-Euro-Konto mit einem gewöhnlichen Bankkonto verknüpfen lassen, sodass auch Haltelimits für Endnutzer zu keiner spürbaren Beeinträchtigung führen würden – bei Überschreitung der Obergrenze könnte der Restbetrag mit Giralgeld der Banken beglichen werden. Alleine dieses Beispiel zeigt, dass hier noch viel Detailarbeit für die konkrete Ausgestaltung und Kompensation von Nöten ist.

Ergeben sich durch den digitalen Euro Chancen für Startups?

Chancen für Fintech-Unternehmen und Unternehmen im Payment-Bereich sind schwer abzusehen, aber freilich theoretisch möglich.

Zu den generellen Vorteilen des digitalen Euro für Unternehmen würde darüber hinaus laut der EZB eine effizientere und schnellere Zahlungsabwicklung zählen, was sich in Zukunft in einer größeren Kundenreichweite niederschlagen könnte. Beim Online-Shopping würden Interessenten Kaufvorgänge eher abschließen, wenn sie mit dem angebotenen Zahlungsmittel vertraut sind, sofern es überall akzeptiert wird.

Außerdem – so die propagierten Aussagen rund um das Digitale-Euro-Projekt – könnten die mit der Annahme verbundenen Kosten womöglich niedriger als bei vergleichbaren privaten Zahlungslösungen sein. Auch würden Unternehmen Zahlungen wie bei Bargeld in Echtzeit erhalten und Geldmittel damit rascher zur Verfügung haben. Auch hier wird sich zeigen, ob die konkrete Ausgestaltung des digitalen Euro diese faktischen Effekte bringen wird bzw. ob sich sogar ein Feld für Startups auftun könnte.

In der Debatte rund um den digitalen Euro wurde auch immer eine Obergrenze – etwa von 3.000 Euro – für das Halten digitaler Euros diskutiert. Wie wahrscheinlich ist es, dass eine solche kommt?

Liest man die Entwürfe zur Verordnung und die begleitenden Materien, so sieht es derzeit danach aus, dass es solche Haltelimits für Endnutzer geben soll, wobei die tatsächliche Obergrenze wohl erst ganz am Schluss festgelegt werden soll. Dies wird zur Wahrung der Finanzstabilität als erforderlich angesehen. So werden Haltelimits etwa als effektives Tool zur Kontrolle der im Umlauf befindlichen digitalen Euro angesehen.

Was bedeutet der digitale Euro aus einer Datenschutz-Perspektive?

 Die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, welches die entsprechenden Vorgaben auf EU-Ebene einhält, wurde von Anfang an als essentiell im Hinblick auf die Schaffung eines möglichen digitalen Euro charakterisiert und auch im Rahmen einer Befragung der Öffentlichkeit als berücksichtigungswürdigster Faktor identifiziert.

Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission widmet sich zu einem wesentlichen Teil dem Datenschutz. Jeder relevante Akteur, zum Beispiel ein Zahlungsdienstleister, wird darin zu auf seine jeweiligen Aufgaben abgestimmten Verarbeitungstätigkeiten ermächtigt und im Umkehrschluss darauf beschränkt.

Selbst der – üblicherweise sehr kritische – Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben sich vorerst und grundsätzlich positiv zu dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission geäußert, an einigen Stellen nichtsdestotrotz Kritik geübt. So würde zur Durchsetzung angedachter Haltelimits die vollständige Anonymität der Nutzer verloren gehen. Auch sei es wünschenswert, dass die mit Bargeldzahlungen verglichene Anonymität bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro auch auf Online-Kleinbetragszahlungen ausgeweitet wird.

Die technische Umsetzung von Datenschutzstandards wird wiederum Gegenstand der nunmehrigen Vorbereitungsphase der EZB für den digitalen Euro sein.

Welche wichtigen Aspekte zum digitalen Euro werden aktuell in der Öffentlichkeit noch zu wenig beachtet?

Der konkrete Nutzen eines digitalen Euro, wenn er denn kommt, ist der Bevölkerung und der Öffentlichkeit ist aus meiner Sicht – derzeit – schwer zu erklären. Hinzu kommen viele emotionale und sentimentale Aspekte des bisher gelebten Währungs- und Zahlungssystems. Echte überzeugende Anwendungsfälle für den digitalen Euro fehlen aus meiner Sicht oder werden für die Öffentlichkeit in sehr theoretischen Elfenbeintürmen verortet.

Die EZB betreibt sichtlich einen großen Aufwand, um eine künftige, möglichst nahtlose Integration in die bestehende Zahlungslandschaft innerhalb der EU sicherzustellen. Zudem werden scheinbar viel Energie aufgewandt, um möglichst viele Beteiligten mit ins Boot zu holen. Soll der digitale Euro so kommen, wie angepeilt, ist freilich noch sehr viel Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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