04.04.2022

Dienstrad-Leasing: E-Bike-Startup kommt nach Österreich

Das holländische E-Mobility-Startup Lease A Bike verkündet seinen Markteintritt in Österreich. Das Unternehmen möchte Arbeitnehmer:innen einen erschwinglichen Zugang zu E-Bikes ermöglichen.
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Donna Galle von Lease A Bike mit E-Bike im Hintergrund. LAB verkündete seinen Markteintritt in Österreich.
Donna Galle © Lease A Bike

Das auf Dienstrad-Leasing spezialisiert Startup Lease A Bike (LAB) ist Tochterfirma des holländischen Fahrradproduzenten Pon Bike. Nach Marktstart in Holland, Belgien und Deutschland, wo bereits 7.000 Unternehmen und mehr als 100.000 Mitarbeiter:innen als Kund:innen gewonnen wurden, wird nun auch der österreichische Markt erschlossen.

Ziele für den österreichischen Markt

Österreich-Chefin von Lease A Bike (LAB), Donna Galle, betont die wachsende Attraktivität des Dienstrad-Leasings in Österreich unter anderem durch die 2021 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorteile. Doch auch neben der Tatsache, dass die Nutzung von Dienstfahrrädern in Form von steuerlichen Vorteilen gefördert wird, seien grundsätzlich finanzielle Vorteile durch das Leasing-Konzept gegeben. Zudem seien durch das E-Bike-Leasing der Nachhaltigkeitsaspekt und der gesundheitliche Vorteil durch regelmäßige Bewegung nicht außer Acht zu lassen. “Umfragen des Verkehrsministeriums haben gezeigt, dass 40 Prozent aller Autofahrten in Österreich in Raddistanz liegen. All diese Aspekte zusammen machen 2022 zum perfekten Zeitpunkt für den Markteintritt”, meint Galle.

Nachdem das Unternehmen zunächst mit ihrem Service und ihrer Benutzerfreundlichkeit punkten möchten, verfolge man langfristig das Ziel der Marktführerschaft in Österreich für E-Bike-Leasing. Dazu gehöre auch ein Imagewandel des Fahrrads. Inspiriert von dem Nutzungsverhalten in den Niederlanden, visiere LAB die Assoziation hin zu einem alltäglichen Fortbewegungsmittel an. „In den Niederlanden fahren Kinder praktisch mit dem Rad, sobald sie laufen können. Die Österreicher:innen sind wiederum sehr outdoor-begeistert und aktiv. Wir glauben daher fest daran, dass wir die holländische Fahrradkultur hier heimisch machen können“, erklärt Galle.

So funktioniert das Leasing bei LAB

Das Leasing von E-Bikes über LAB ermöglicht den Arbeitnehmer:innen eine Nutzung im beruflichen wie im privaten Kontext. Im Leasing-Prozess werden insgesamt vier Parteien miteinander vereint. Obwohl die Unternehmen die eigentlichen Kund:innen von LAB sind, seien auch die Arbeitnehmer:innen, die Fachhändler:innen und die Leasinggesellschaft nicht außer Acht zu lassen. Die Unternehmen würden hier einen Vertrag mit LAB abschließen und könnten infolgedessen ihren Mitarbeiter:innen die Diensträder anbieten. 

Zudem sei eine Unterstützung durch Lease A Bike gegeben, die unter anderem Auftaktveranstaltungen, Webinare, persönliche Betreuung vor Ort und ein personalisiertes Online-Portal zur Verfügung stellen würden. Arbeitnehmer:innen wählen also nach Wunsch ein Fahrrad bei Fachhändler:innen aus, diese verkaufen das Produkt dann an die Leasinggesellschaft, welche das E-Bike finanziert. “Wir sehen uns als Full-Service-Anbieter und bieten jedem Unternehmen je nach Größe oder Branche speziell maßgeschneiderte Lösungen an“, erklärt Galle hierzu.

Mit Blick auf die Bezahlung sei laut Galle die Abbuchung vom Bruttogehalt die gängigste Variante. Allerdings habe auch der Arbeitgeber die Option, einen Teil, oder den vollständigen Betrag der Leasingrate zu übernehmen. „Die Mitarbeiter können selbst ihr Wunschrad aussuchen und dabei auch zu höherpreisigen Modellen greifen, die durch das Leasing erheblich billiger sind als bei Eigenanschaffung. So kann man je nach Laufzeit und Gehalt im Vergleich zum Barkauf bis zu 30 Prozent sparen“, meint Galle abschließend zu den Vorteilen des Leasings.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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