26.02.2024

GmbH umgründen? Antworten auf die wichtigsten Fragen zur FlexCo

Für wen ist die FlexCo geeignet, wann sollte man andenken, eine GmbH umzugründen und was bringt die neue Mitarbeiterbeteiligung? Georg Gutfleisch, Klaus Pateter und Bernhard Oreschnik von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte haben uns die wichtigsten Fragen zu FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung beantwortet.
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FlexCo - die wichtigsten Fragen beantwortet von vlnr. Georg Gutfleisch, Klaus Pateter und Bernhard Oreschnik von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte
vlnr. Georg Gutfleisch, Klaus Pateter und Bernhard Oreschnik von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte | Fotos beigestellt

Darüber, ob die neue Rechtsform FlexCo nun ein großer Wurf ist oder nicht, sind sich auch die heimischen Jurist:innen nicht einig (mehr dazu in unserem aktuellen Print-Magazin). Außer Frage steht jedoch: Die neue Gesellschaftsform weist klare Unterschiede zur GmbH auf. Und das wirft natürlich einige Fragen auf – vor allem für jene, die das Thema direkt betrifft.

Wer neu gründet, steht nun klarerweise vor der Wahl zwischen FlexCo und GmbH. Doch auch für jene, die bereits eine GmbH haben, stellt sich die Frage nach einer möglichen Umgründung. Und bei der neuen Mitarbeiterbeteiligung gibt es ebenfalls einige Punkte, die man wissen sollte.

Georg Gutfleisch, Klaus Pateter und Bernhard Oreschnik von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte haben brutkasten die wichtigsten Fragen zu FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung beantwortet.


Wenn ein Startup auf der sprichwörtlichen grünen Wiese neu gründet: Unter welchen Umständen ist eine FlexCo sinnvoller als eine GmbH und unter welchen nicht?

Grüne Wiesen gibt es in der gesellschaftsrechtlichen Praxis „leider“ selten. Die Frage ist sehr treffend, da die FlexCo eigentlich selbst eine grüne Wiese ist. Die neue Flexibilität des FlexKapGG in Verbindung mit der gewohnten Gestaltungsfreiheit des GmbH-Rechts erlaubt bei der Umsetzung spezieller Organisationsstrukturen einen größeren Spielraum, als dies mit mit den bekannten Gesellschaftsformen, konkret der GmbH und der Aktiengesellschaft, möglich ist.

Der Gesetzgeber hat sich für das „Mammutprojekt“ FlexCo primär an den Bedürfnissen von Startups und den relevanten (Risiko-)Kapitalgebern orientiert und auf Stimmen aus der Praxis gehört – unter anderem auch auf das Gutachten von Univ.-Prof. Reich-Rohrwig et. al. Das zeigt sich beispielsweise an den flexiblen Kapitalmaßnahmen des genehmigten und bedingten Kapitals, die bislang nur für die Aktiengesellschaft verfügbar waren.

Auch die vor Inkrafttreten des FlexKapGG umständliche Mitarbeiterbeteiligung wurde durch die Einführung von Unternehmenswertanteilen und den steuerlichen Begünstigungen des Startup-Förderungsgesetzes erleichtert. Dabei muss aber angemerkt werden, dass die steuerlichen Vergünstigungen des Startup-Förderungsgesetzes nicht auf Unternehmenswertanteile der FlexCo beschränkt sind, sondern auch auf etablierte Formen von Mitarbeiterbeteiligungen, etwa Substanzgenussrechte, angewendet werden.

Um nun auf die Frage zurückzukommen: Auf der grünen Wiese kann die FlexCo etwa für ein „klassisches“ Startup, dessen Gründer Schlüsselmitarbeiter:innen (bspw. im Vertrieb oder in der technischen Leitung) mit Geschäftsanteilen incentivieren und/oder schnell auf Investorenangebote reagieren wollen, durchaus die geeignete Rechtsform sein. Aufgrund des wirtschaftlichen Umfelds und der in der Regel schwierigen Bewertungsfrage haben wir in den letzten Jahren vermehrt beobachtet, dass investorenseitig auf Mezzaninfinanzierungen, etwa Wandeldarlehen, gesetzt wird. Mit dem Konzept des bedingten Kapitals können Investor:innen im Hinblick auf eine spätere Wandlung abgesichert werden. Dadurch können Investments auch in sehr frühphasige Startups attraktiver sein.

Im Allgemeinen variieren die Anforderungen an die Gesellschaftsform angesichts zahlreicher Faktoren (Anzahl und Zusammensetzung der Gesellschafter, Kapitalausstattung, Branche, steuerliche Erwägungen etc.). Flexibilität schadet allerdings selten und so ist die FlexCo nicht auf Startups beschränkt: Man denke hier etwa an die Gründung von Projektgesellschaften mit direkter Beteiligungsmöglichkeit und flexiblem Finanzierungsbedarf, vor allem aber auch an Innovationen im Bereich der dezentralen Energieversorgung, insbesondere Energiegemeinschaften. Hier eignet sich die FlexCo aufgrund der verschiedenen Anteilsklassen und der Möglichkeiten eines – im Vergleich zur GmbH – leichteren Ein- und Austritts sehr gut als Rechtsträger.

Es bleibt spannend zu beobachten, was die Wirtschaft aus dieser neuen Rechtsform schlussendlich machen wird!

Angenommen, ich habe bereits eine GmbH – unter welchen Umständen ist eine Umgründung sinnvoll?

Eine Umgründung kann sinnvoll sein, wenn sich die FlexCo aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten für die Darstellung der bestehenden Verhältnisse der Gesellschafter:innen und/oder für die zukünftige organisatorische Aufstellung besser eignet, als die Möglichkeiten bei der GmbH.

Was ist damit gemeint? Sind bspw. an der ABC GmbH vier Gesellschafter:innen beteiligt, bestehend aus zwei Gründer:innen, einem incentivierten Mitarbeiter und einem Seed-Investor, so eignet sich die FlexCo mit hoher Wahrscheinlichkeit besser, die Beteiligungen an die wirtschaftlichen Intentionen anzupassen. Dem incentivierten Mitarbeiter werden Unternehmenswertanteile statt Geschäftsanteile übertragen. So partizipiert er am Erfolg des Unternehmens, hat aber keine (darüber hinaus gehenden) Mitspracherechte. Entsprechendes kann dann auch für den Risikokapitalgeber gelten, abhängig von den verhandelten Investorenrechten, etwa die Schaffung von Geschäftsanteilen in einer eigenen (Investoren-)Anteilsgattung.

Dieselbe ABC GmbH plant womöglich weitere Finanzierungsrunden, wofür sich die FlexCo dahingehend eignet, dass durch die flexibleren Kapitalmaßnahmen, wie das genehmigte Kapital, schneller Investor:innen an Bord geholt werden können. Die Schaffung von bedingtem Kapital kann Mezzaninfinanzierungen, etwa Wandeldarlehen, absichern. Im Ergebnis spielt somit auch die Strategie für die nahe und mittelfristige Zukunft des Unternehmens eine Rolle bei der Entscheidung über eine Umgründung.

Welche Trade-offs gibt es im Fall einer Umgründung? Stichwort: Aufsichtsratspflicht

Die Aufsichtsratspflicht wird tatsächlich oft als „Poison Pill“ der FlexCo bezeichnet. Mit einem verpflichtenden Aufsichtsrat wird eine Kontrollinstanz zur Überwachung der Geschäftsführung geschaffen, samt bestimmter Mitwirkungspflichten bei operativen Entscheidungen der Gesellschaft. Sofern bei der Gesellschaft ein Betriebsrat besteht, ist auch eine Beteiligung von Arbeitnehmervertreter:innen vorgesehen (auf drei Kapitalvertreter:innen kommen zwei Arbeitnehmervertreter:innen).

In Verschärfung zur Aufsichtsratspflicht bei der GmbH ist bei der FlexCo schon früher zwingend ein Aufsichtsrat zu bestellen, nämlich dann, wenn die FlexCo als „mittelgroße Gesellschaft“ im Sinne des UGB (Anm. Unternehmensgesetzbuch) zu qualifizieren und damit abschlussprüfungspflichtig ist. Dies ist somit dann der Fall, wenn zwei der folgenden drei Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren erfüllt sind:

  • 5 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer:innen

Sehr attraktiv und besonders „flexibel“ klingt das zugegebenermaßen nicht. Es wäre wenig überraschend, wenn FlexCos vor Erreichen dieser Schwellen (wieder) in GmbHs umgegründet werden. Ansonsten bestehen jedoch auf den ersten Blick keine gravierenden Argumente gegen die FlexCo. Kapitalmaßnahmen, Anteilsklassen, Lockerungen bei Gesellschafterbeschlüssen, Lockerung der Formvorschriften bei Kapitalerhöhungen und Anteilsübertragungen – das alles sind starke Argumente für die FlexCo. Die Frage, ob die FlexCo tatsächlich eine besser geeignete Rechtsform ist, die eine Umgründung rechtfertigt, bleibt dennoch stets eine einzelfallbezogene Entscheidung.

Was bringt die neue Steuerbegünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen?

Die neue Regelung verhindert, dass die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Beteiligungen an Mitarbeiter:innen sofort besteuert wird. Ohne diese Regelung gilt: Wenn ein:e Mitarbeiter:in eine Beteiligung am Unternehmen erhält und dafür nicht den fremdüblichen Preis (Marktpreis) bezahlt, gilt dies als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und unterliegt der Lohnsteuer (bis zu 55 Prozent) und den Lohnnebenkosten.

Um die Steuer zu berechnen, muss der Wert der Beteiligung festgestellt werden. Dies ist in der Praxis häufig schwierig, wenn Vergleichspreise fehlen. Wenn bei Startups bereits erste Finanzierungsrunden mit Investor:innen stattgefunden haben, kann der Wert der Beteiligung zwar einfacher ermittelt werden (sofern die letzte Finanzierungsrunde noch nicht zu lange zurückliegt), ist aber oft schon sehr hoch, sodass die Steuer eine große Liquiditätsbelastung darstellt. 

Die Anwendbarkeit der neuen Regelung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Es kommen nur Beteiligungen an Unternehmen in Frage, die als „Startup“ gelten. Das setzt unter anderem voraus, dass das Unternehmen maximal 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und maximal 40 Millionen Euro Umsatz pro Jahr erzielt. Außerdem müssen die Anteile unentgeltlich innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Gründung gewährt werden und der/die Mitarbeiter:in, der/die die Anteile erhält, darf noch nicht zu zehn Prozent oder mehr am Unternehmen beteiligt (gewesen) sein. Schließlich müssen Mitarbeiter:in und Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass ein Verkauf der Beteiligung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist, und der/die Mitarbeiter:in muss bereits bei Erhalt der Beteiligung erklären, ob er/sie die neue steuerliche Regelung in Anspruch nimmt. Es besteht also keine Verpflichtung, das neue Besteuerungsregime in Anspruch zu nehmen. 

Die neue Regelung verhindert nur die sofortige Besteuerung. Es kommt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Besteuerung, etwa bei einem Verkauf der Beteiligung durch den/die Mitarbeiter:in oder wenn das Dienstverhältnis endet. Wenn der/die Mitarbeiter:in die Beteiligung drei Jahre nach Erhalt oder später verkauft und das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat, ermittelt sich die Steuer wie folgt: 25 Prozent des Verkaufspreises werden zum progressiven Lohnsteuertarif (weil beim Erhalt der Beteiligung keine Lohnsteuer bezahlt werden musste) und die übrigen 75 Prozent mit 27,5 Prozent (allgemeiner Steuersatz auf Gewinne beim Verkauf von Beteiligungen durch natürliche Personen) versteuert.

Zusammengefasst hat die Neuregelung den Vorteil, dass es zu keiner Steuerbelastung bei der Gewährung der Anteile an Mitarbeiter:innen kommt. Sie knüpft dies aber an strenge Voraussetzungen. Zu bedenken ist jedenfalls die Mindesthaltedauer der Beteiligung von drei Jahren und dass bei einer hohen Wertsteigerung der Beteiligung das neue Besteuerungsregime zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung führen kann.

Die steuerliche Begünstigung der Mitarbeiterbeteiligung ist mit Substanzgenussrechten auch bei einer GmbH möglich. Wie unterscheidet sich dies von den Möglichkeiten, die die FlexCo bietet und in welchem Fall ist welche Option sinnvoll?

Die steuerliche Neuregelung für Mitarbeiterbeteiligungen ist tatsächlich unabhängig davon anwendbar, ob Mitarbeiter Anteile an einer GmbH oder AG, „reguläre“ FlexCo-Anteile oder Unternehmenswert-Anteile oder Substanzgenussrechte erhalten. 

Die Unternehmenswert-Anteile an einer FlexCo bieten gegenüber „regulären“ FlexCo-Anteilen oder herkömmlichen Anteilen an einer GmbH den Vorteil für die übrigen Gesellschafter:innen, dass sie dem Inhaber grundsätzlich kein Stimmrecht und nur eingeschränkte Informationsrechte einräumen. Für Mitarbeiter:innen bedeuten sie ein geringeres Risiko (keine Ausfallshaftung, keine Nachschusspflicht) und haben den zusätzlichen Vorteil, dass ein zwingendes Mitverkaufsrecht besteht. Wenn die Gründungsgesellschafter:innen ihre Anteile mehrheitlich verkaufen, haben die Inhaber der Unternehmenswert-Anteile das Recht, zum gleichen Preis und zu den gleichen Konditionen mitzuverkaufen. 

Da das gesetzliche Mitverkaufsrecht in bestimmten Konstellationen für die Gründungsgesellschafter nachteilig sein kann, bieten sich Substanzgenussrechte als Alternative an. Diese können gegenüber Unternehmenswert-Anteilen mangels gesetzlicher Vorgaben deutlich flexibler ausgestaltet werden und so besser für das jeweilige Unternehmen „maßgeschneidert“ werden. Aus rein rechtlicher Sicht erscheinen daher Substanzgenussrechte vorteilhaft. Allerdings gehen wir davon aus, dass manche Startups mit den Unternehmenswert-Anteilen weniger Berührungsängste haben, weil sie gesetzlich klar geregelt sind.

Ist die Gründung einer FlexCo tatsächlich einfacher als jene einer GmbH?

Nein, das Verfahren der Gesellschaftsgründung entspricht im Wesentlichen jenem der GmbH. Hier kommen also keine besonderen Erleichterungen, etwa im Hinblick auf die Formanforderungen, zu tragen: Der Gesellschaftsvertrag bedarf – wie bei der GmbH – der strengen Notariatsaktsform. Die Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind tatsächlich sogar umfassender und komplexer als bei der GmbH (siehe gleich unten). Bei Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen ist mit der Namensliste und Anteilsliste bzw. dem Anteilsbuch im Vergleich zur GmbH sogar eine zusätzliche Dokumentation vorgesehen.

Das vereinfachte Verfahren für Ein-Personen-Gesellschaften hat der Gesetzgeber per Verweis auf die Bestimmungen des GmbHG auch für die FlexCo vorgesehen, es wird in der Praxis für die FlexCo aber voraussichtlich weniger relevant sein. Die neue Gesellschaftsform ist auf die Beteiligung mehrerer Gesellschafter zugeschnitten.

Besonderes Augenmerk ist bei der Gründung auf den Gesellschaftsvertrag zu legen. Viele Möglichkeiten der FlexCo eröffnen sich erst, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden: Beispielsweise die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen samt Regelungen über die Ausgabe an Mitarbeiter:innen, das (zwingend im Gesellschaftsvertrag vorzusehende) Mitverkaufsrecht von Unternehmenswertbeteiligten bei einem Gründer-Exit, die Stückelung von Geschäftsanteilen und die Aufnahme von Anteilsklassen, das genehmigte oder bedingte Kapital oder auch die Vereinfachungen bei der schriftlichen Stimmabgabe per E-Mail.

Diese Punkte sind zusätzlich zu den Themen zu beachten, die im Regelfall auch bei der GmbH eine Rolle spielen, etwa Bestimmungen zur Abhaltung von Generalversammlungen (einschließlich der Öffnung zur Abhaltung virtueller Generalversammlungen), oder Bestimmungen über Anteilsübertragungen bzw. Übertragungsbeschränkungen, wie Vinkulierungen, Vorkaufs- und Aufgriffsrechte.

Das soll nicht heißen, dass die Gründung der FlexCo im Vergleich zur GmbH schwieriger ist – die neu gewonnene Flexibilität sollte aber (schon bei Gründung) ordentlich geregelt werden und leitet die Gründer:innen an, sich bereits vorab intensiver mit dem möglichen weiteren Verlauf ihrer Gesellschaft auseinander zu setzen.

Ist für Alleingesellschafter in Mittelstandsunternehmen eine Umwandlung sinnvoll oder eher kontraproduktiv?

Wenn nicht in Zukunft geplant ist, neue Gesellschafter wie bspw. Investoren an Bord zu holen oder Mitarbeiter zu beteiligen, sehe ich hier – bis auf Weiteres – keinen Grund für die FlexCo. Sollte der genannte Alleingesellschafter den organisatorischen Status Quo beibehalten wollen, fällt er ohne Genuss der FlexCo-Vorteile in die Aufsichtsratspflicht.

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USB-Stick Erfinder Dov Moran im Interview. (c) LinkedIn/Dov Moran

Mit der Gründung von M-Systems und der Erfindung des USB-Flash-Laufwerks sowie revolutionärer Speicherlösungen schrieb der israelische Halbleiter-Pionier Dov Moran Technologiegeschichte, bevor er sein Unternehmen für rund 1,6 Milliarden US-Dollar an SanDisk verkaufte. Heute lenkt er als Managing Partner beim Deep-Tech-Fonds Grove Ventures als einer der angesehensten Tech-Investoren Israels die Zukunft von KI, Halbleitern, Cloud-Infrastruktur und digitaler Gesundheit.

Der Tech-Pionier und Investor erklärt im Interview, dass im aktuellen KI-Boom vor allem die physische Infrastruktur entscheidend ist und sich Europa statt auf Defense-Tech auf Nischen wie Quantentechnologie konzentrieren sollte. Darüber hinaus empfiehlt er staatliche Unternehmensbeteiligungen nach taiwanesischem Vorbild sowie eine Kultur, die echten Gründergeist und Mut zum Risiko fördert.

brutkasten: Sie haben geholfen, mit dem USB-Flash-Laufwerk eine der am weitesten verbreiteten Technologien der Welt zu erfinden. Wenn Sie zurückblicken: Was unterscheidet bahnbrechende Innovationen von Technologien, die niemals skalieren?

Dov Moran: Zunächst einmal ist der USB-Stick heute ein totes Produkt. Nur noch sehr wenige Menschen benutzen ihn, aber genau das ist das Wesen von Technologie: Man baut etwas auf, und das dient dann als Fundament für etwas Fortschrittlicheres. Ich bin sehr stolz darauf, dass ich einen kleinen Teil zu dieser Infrastruktur beitragen konnte.

Bei M-Systems haben wir damals allerdings noch andere Dinge erfunden, die ich für fast noch wichtiger halte, auch wenn sie für Endkunden weniger sichtbar waren. Damals gab es zwei Arten von Flash-Speicher: NAND-Flash für reine Daten und NOR-Flash – dominiert von Intel und AMD –, um den Code für das Betriebssystem zu speichern. Das gesamte Marktkonzept sah vor, dass jedes System beide Komponenten benötigt. Wir haben damals eine technologische Lösung gefunden, um den NOR-Flash komplett zu eliminieren und den Code direkt in den NAND-Flash zu integrieren. Unser Weg, dieses Problem zu lösen, hat das NOR-Flash-Geschäft für Intel und AMD grundlegend verändert, aber gleichzeitig in jedem einzelnen Telefon auf der Welt den Platzbedarf reduziert und etwa drei Dollar pro Gerät gespart. Bei rund einer Milliarde produzierten Telefonen pro Jahr haben wir der Welt somit jährlich drei Milliarden Dollar eingespart.

Welche Technologie erinnert Sie heute am meisten an die Anfangstage des Flash-Speichers?

Ich denke, wir sehen derzeit eine grundlegende Wende auf dem Markt – weg von einer rein softwaregetriebenen Welt hin zu einer Welt der Infrastruktur. Marc Andreessen sagte einmal: „Software eats the world.“ Heute geht es jedoch vor allem darum, die richtige Hardware- und Infrastrukturbasis zu schaffen: Wir brauchen die richtigen CPUs, wir müssen das enorme Problem des Energieverbrauchs und der Kühlung lösen und wir müssen Rechenzentren bauen, die deutlich effizienter und effektiver sind.

Was heute an Infrastruktur existiert, kann die weltweite Nachfrage schlichtweg nicht bedienen, wenn bald jeder Mensch KI nutzt, forscht und eigene Agenten baut. Wenn auch nur zehn Prozent der Bevölkerung anfangen, intensiv KI-Agenten zu bauen und zu nutzen, würden unsere heutigen Systeme zusammenbrechen. Die Infrastruktur für Künstliche Intelligenz steht genau vor solchen fundamentalen technologischen Skalierungsaufgaben.

Alle sprechen über KI. Wo sehen Sie die größten Chancen jenseits der aktuellen KI-Welle beziehungsweise wo sollte sich Europa positionieren?

KI ist eine gewaltige Revolution, die das Leben aller Menschen beeinflussen wird – vom Reinigungspersonal bis hin zum Leiter einer Onkologie-Abteilung, dessen Diagnostik und Behandlungsweisen sich grundlegend verändern werden. Eine so große Transformation bringt natürlich für jeden enorme Chancen mit sich – für Einzelpersonen, Krankenhäuser, das Bildungswesen und für ganze Staaten.

Wenn ein Land wie Österreich entscheidet, in diesen Markt zu investieren, sollte der Fokus auf der Infrastrukturebene oder auf sehr gezielten Nischen liegen, nicht auf reinen Anwendungen. Ich glaube zum Beispiel nicht, dass Österreich versuchen sollte, im Bereich Defense Tech zu konkurrieren. Dieser Markt erfordert gewaltige Kapazitäten, riesige Budgets und spezifisches Know-how, wie es in den USA oder aufgrund ständiger Konflikte in Israel und der Ukraine existiert.

Man muss Nischen finden, in denen man wirkliche Wettbewerbsvorteile aufbauen kann. Das könnte zum Beispiel die Quantentechnologie sein, die Kombination aus Gesundheitswesen und KI oder hochentwickelte Sensorik für eine bessere medizinische Überwachung von zu Hause aus.

Israel bringt trotz seines relativ kleinen Marktes kontinuierlich globale Technologie-Champions hervor. Was erklärt diesen Erfolg und wie wird Unternehmertum dort gefördert?

Es gibt einen großen Unterschied zwischen Erfindern, Unternehmern und operativen Managern. Viele Erfinder kommen von Universitäten, aber selbst die beste Erfindung oder das beste Patent scheitert, wenn man nicht weiß, wie man ein Unternehmen führt und skaliert. Ich bin der festen Überzeugung, dass Unternehmertum und Innovation viel früher im Bildungssystem verankert werden müssen – spätestens an den weiterführenden Schulen.

Das Bildungssystem muss weg vom reinen Frontalunterricht und Auswendiglernen, hin zu echter Interaktion, Teamwork und praktischer Projektarbeit. Ich bin selbst Verwaltungsratsmitglied einer 150 Jahre alten jüdischen Schulkette namens ORT. Um den Schülern dieses Denken nahezubringen, habe ich ein Buch über Unternehmer geschrieben, das nach jedem Kapitel Diskussionsfragen aufwirft. Ich beginne darin mit Abraham als dem „ersten jüdischen Unternehmer“, der den Monotheismus erfunden hat.

Im Talmud gibt es die Geschichte, dass Abraham die Götzenstatuen im Laden seines Vaters zerstörte, weil er die Logik dahinter hinterfragte, und danach seine Heimat verließ, um ins Ungewisse nach Israel zu ziehen. Genau das passiert vielen Gründerinnen und Gründern: Sie haben eine Vision, jeder sagt ihnen, dass es unmöglich ist, und sie müssen bereit sein, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen, um ihr Ziel zu erreichen. Schüler müssen lernen, solche kritischen Fragen zu diskutieren: Was bedeutet es, ins Ungewisse zu gehen? Ist Unternehmertum immer gut oder birgt es auch Risiken? Diese mentale Vorbereitung ist die Basis für eine Innovationskultur.

Was kann Europa und speziell ein Land wie Österreich von der israelischen Innovationskultur und anderen globalen Vorreitern lernen?

Zunächst einmal können auch wir viel von Europa lernen – zum Beispiel, wie man ein Land so lebenswert und friedlich gestaltet. Was die Förderung von Technologie betrifft, lohnt sich für Europa jedoch ein Blick nach Taiwan, speziell auf das ITRI-Institut (Industrial Technology Research Institute).

Der Staat dort verteilt nicht einfach nur passiv Fördergelder an Unternehmen, was oft nicht der klügste Weg ist. Stattdessen definieren kluge Köpfe alle paar Jahre strategische Zukunftsmärkte. So wurde vor Jahrzehnten entschieden, dass der Bau von Halbleiterwerken entscheidend sein wird, woraufhin man gezielt den Gründer von TSMC aus den USA zurückholte. Heute hängt die gesamte Weltwirtschaft von TSMC ab, was für Taiwan zugleich ein enorm starkes sicherheitspolitisches Instrument ist.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist, wie Staaten investieren: Wenn staatliche Innovationsbehörden Unternehmen mit Kapital unterstützen, sollten sie dafür im Gegenzug auch Unternehmensanteile (Equity) erhalten, anstatt nur verlorene Zuschüsse zu verteilen. Der Staat sollte sich als stiller Gesellschafter beteiligen, sich nicht in das operative Tagesgeschäft einmischen, aber bei einem erfolgreichen Exit sein Geld inklusive Rendite zurückerhalten. So kann ein Staat mit Innovation tatsächlich Geld verdienen, das wieder in das Ökosystem zurückfließen kann.

Welchen Rat würden Sie Gründern geben, die heute in Europa Deep-Tech-Unternehmen aufbauen?

Schauen Sie sich genau an, wer in der aktuellen Marktphase wirklich Geld verdient. Im KI-Bereich verlieren viele Software- und Anwendungsunternehmen derzeit Milliarden, während diejenigen, die die Infrastruktur und Hardware bereitstellen – wie Nvidia oder TSMC als deren Auftragsfertiger –, enorm erfolgreich sind.

Wir erleben eine Wende: Es reicht nicht mehr aus, nur auf reine Software-Anwendungen zu setzen. Die wahren Deep-Tech-Chancen liegen heute in der Lösung fundamentaler physischer und technischer Probleme – sei es bei der Energieeffizienz, der Kühlung von Rechenzentren, fortschrittlichen Halbleitern oder auch in der Weltraumtechnologie (Space Tech). Wenn Sie ein Unternehmen aufbauen, fokussieren Sie sich auf diese harten Infrastruktur- und Technologieprobleme, die die Welt zwingend lösen muss.

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