29.11.2018

Revolution in unseren Westentaschen: die Welt vor fünf Jahren

Im brutkasten Magazin #7 - haben wir einen Blick auf die Welt in fünf Jahren geworfen und die Frage behandelt, wie die Digitalisierung unser Leben verändern wird. Um Zukunftsthemen besser zu verstehen, bedarf es jedoch auch eines Blickes in die Vergangenheit. Der Brutkasten gibt daher einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen der letzten fünf Jahre. Eines zeigt sich dabei klar und deutlich: Die technologische Entwicklung war rasant.
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Smartphone, Technologie
(c) fotolia/morocko - "Wir erledigen heute unsere Einkäufe

Die oft zitierte Schnelllebigkeit unserer Zeit – sie ist sowohl ein Segen als auch ein Fluch. Zum einen sind wir in rasend schneller Abfolge mit neuen Technologien konfrontiert, die unseren Alltag erleichtern und für Kurzweil sorgen. Zum anderen fällt es vielen Menschen immer schwerer, mit den technologischen Sprüngen Schritt zu halten. Allein in den vergangenen fünf Jahren hat sich unser Leben in vielen Bereichen jedenfalls massiv verändert – oder zumindest die Art und Weise, wie wir bestimmte Dinge angehen, miteinander kommunizieren, unsere Tage strukturieren – und welche Tools wir dabei verwenden.

+++ brutkasten Magazin #7: Die Welt in 5 Jahren +++ 

Umwälzungen in der Smartphone-Branche

Anfang 2014 war es, als Google den nur zwei Jahre in seinem Besitz befindlichen Smartphone-Produzenten Motorola an den chinesischen Computer-Hersteller Lenovo weiter gab: Ein Unternehmen, das eine Dekade davor schon damit überrascht hatte, die PC-Sparte von „Big Blue“ IBM zu übernehmen. Nach dem noch 2007 auf dem Cover des amerikanischen Forbes-Magazins als „Cell Phone King“ gefeierten finnischen Handy-Pionier Nokia krähte wenige Jahre später kaum ein Hahn mehr. Zwar schien es einige Zeit so, als könnte Microsoft mittels Nokias Hardware eine Alternative zu Apples iOS-Geräten und Googles Android-Plattform etablieren. Doch heute wissen wir, dass diese Rechnung nicht aufging. Seit 2016 wird die Marke Nokia als Smartphone-Produzent vom Unternehmen HMD Global neu belebt – und dies durchaus erfolgreich -, allerdings fast durchwegs mit Android-Geräten. Darauf hätte man aber vor fünf Jahren vielleicht nicht unbedingt viel Geld gewettet.

Vom PC zum Smartphone

Die Zeit, die wir online bzw. mit – im weitesten Sinne – Computern und Software verbringen, sei es für die Arbeit oder zur Unterhaltung, hat sich in dieser Hand voll Jahren deutlich vom PC zum Smartphone verschoben. Dass die in diesem noch jungen Jahrtausend zu Tech- und Medien-Giganten gewachsenen Unternehmen Apple, Facebook, Google und Amazon sich mit ihren Geräten und Services immer öfter an den Entwicklungen von Startups orientieren bzw. Ideen viel kleinerer Unternehmen abkupfern (Snapchat) oder diese gleich ganz übernehmen (Instagram, Shazam), treibt die Geschwindigkeit des Wandels nur noch mehr an: Welches Startup will vor diesem Hintergrund nicht gern der nächste Milliarden-Zukauf im Silicon Valley sein? Und scheint es nicht völlig legitim, in solchen Träumen zu schwelgen, wenn wir unser eigenes Smartphone in die Hand nehmen und einen Moment darüber reflektieren, welche persönlichen Werte wir mit den einzelnen Apps darauf verbinden?

Vor dem Abflug noch schnell Schuhe bestellen

Denken wir zum Beispiel an all die Fotos und Videos, die wir mit unserem Smartphone nicht nur in sensationeller Qualität aufnehmen und versenden, sondern auch direkt am Gerät bearbeiten bzw. zu professionellen Filmchen schneiden. Oder denken wir daran, wie wir unseren Kindern den Kontakt zu ihren Großeltern auf der anderen Seite des Landes (oder gar der Welt) mittels Video-Calls ermöglichen: via Hangout, Skype oder WhatsApp – und immer öfter über Facebook oder Instagram. Wir erledigen heute unsere Einkäufe bei Zalando noch rasch vor dem Abflug von Mailand nach Wien. Natürlich, nachdem wir die Mailänder Modestrecken ausgiebigst genossen und verschiedene Schuhmodelle anprobiert haben. Vielleicht hat uns diese Reise der frühzeitige Handel mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Hoffnungsträgern der Krypto-Szene ermöglicht, die zur Absicherung unserer finanziellen Zukunft das 6-Prozent-Sparbuch unserer 80er-Jahre-Kindheit abgelöst haben. Auf jeden Fall werden wir die gut gelegene Airbnb-Unterkunft nach der Heimkehr positiv bewerten.

Print versus Digital

Die Print-Zeitungen unserer Jugend- und Studententage lesen wir oft nur mehr über die Apps der Verlage. Nicht allein, weil wir die mit Werbung zugekleisterten Browser-Versionen kaum aushalten – aber auch darum. Ganz zu schweigen von der Tatsache, dass wir uns immer weniger für die gedruckten Schlagzeilen vom Vortag interessieren. In Wahrheit erhalten wir die für uns relevanten Informationen aber ohnehin über den Tag verteilt aus vielen verschiedenen Quellen. Und speichern einen guten Teil davon im Browser, vielleicht über die „Pocket“-App – um die ganzen Artikel dann nie zu lesen. Wir kaufen Konzerttickets und buchen Content Marketing-Seminare über die Eventbride-App. Und falls wir dabei unsere Eltern und deren Lieblingskünstler unterstützen, drucken wir ihnen die Tickets über ein Cloud-Service aus.

Fieberthermometer und Waage im Netz

Unsere Fitness tracken wir mit Hilfe der österreichischen Startup-Blaupause Runtastic, dem Ex-Mobiltelefon-Pionier Nokia oder Google. (Am liebsten mit allen zusammen, denn wir „synchronisieren“ gerne.) Und überhaupt tun wir fast alles immer öfter gemeinsam mit dem Suchmaschinen-Giganten – künftig etwa neue Jobs finden. Sogar unser Fieberthermometer kann jetzt Internet und übermittelt, genau wie die Körperfett analysierende und den Herzschlag messende Waage, unseren Gesundheitszustand über das heimische WLAN – aber top-verschlüsselt – an den Tracking-Partner unseres Vertrauens. Beim Perfektionieren unserer Gitarren-Skills unterstützt uns die digitale Inkarnation von Leo Fender. Wir können uns dafür aber auch auf das Linzer Startup Fretello verlassen, das sich mit einer eigenen Gitarren-Lern-App ein 300.000-Euro-Investment bei der TV-Show „2 Minuten, 2 Millionen“ sichern konnte.

Spotify, Netflix und Co

Wenn wir Platten oder CDs hören, greifen wir dafür immer weniger oft ins Musik-Regal. Schon seit Jahren haben wir die zusätzlich erhaltene mp3-Version des jeweiligen Albums in der Cloud, am Computer oder am Smartphone. Aber inzwischen streamen wir lieber gleich via Spotify oder die Musik-Services von Amazon, Apple und Google auf die Stereoanlage. Gerne via Chromecast, mit steigender Begeisterung auch mit Alexas Unterstützung. Und den großartigen Song, der aus Nachbars Wohnung dröhnt und der irgendwie nach Soundgarden – oder vielleicht doch Alter Bridge? – klingt, identifizieren wir einfach über den neuen Apple-Zukauf Shazam. Fernsehen ist für uns nicht mehr mit der „lästigen“ Gebühren-Info-Service (GIS) des ORF verbunden: Uns reichen die TV-Theken-Apps und die günstigen Angebote von Netflix oder Sky. Denn Werbung, das haben wir bereits festgestellt, ist uns eher ein Graus, und nach den Ausstrahlungsterminen der Nachrichten wollen wir unser Leben nicht mehr ausrichten.

Das Volk begehrt vom Sofa aus

Sollte uns doch einmal fad sein – und damit wird uns eigentlich nicht mehr fad, schauen wir die „Stories“ unserer FreundInnen, KollegInnen und Verwandten an. Schwesterchen auf Malta, Brüderchen mit den Buben im Südtirol – sogar Mama schickt mittlerweile Video-Häppchen vom Einkehr-Wochenende nahe München. Behördengänge – und das bereitet uns eine besondere Freude – ersparen wir uns zum Teil schon durch die Handy-Signatur. Das wichtige Frauenvolksbegehren zu unterstützen gelingt so zwischen der Mjam- oder Foodora-Bestellung und dem Start der neuen Lieblingsserien-Staffel vom Sofa aus. Und danach gleich ein „Bussi“-Smiley per WhatsApp an Fräulein Tochter.

Die App als treuer Reisebegleiter

Wenn wir mal echt spät dran sind, müssen wir uns nicht mehr sorgen, beim Ticketkauf im Zug einen Aufschlag zahlen zu müssen. Wir sind ziemlich froh darüber, zwischen Straßenbahn und Bahnsteig über die Bundesbahnen-App die Fahrt nach Graz oder Villach buchen zu können. Und vor Ort hilft uns die während der Reise geladene Gratis-App der örtlichen Öffis, rasch den günstigsten Weg ins Hotel zu finden. Uber gibt’s dann wieder in Wien.

Vom Arbeiten in der Cloud bis hin zur App gegen den Hunger

Ziemlich begeistert sind wir von der Kompatibilität von Google Docs und Polaris Office mit dem Dokumenten-Standard aus dem Hause Microsoft, dessen Office-Abo wir privat meiden und dafür lieber unseren Dienstgeber bezahlen lassen. Ist das Kabel unserer teuren Kopfhörer gerissen, informiert uns YouTube darüber, wie das mit dem Löten nochmal ging. Genau so funktioniert es mit Google, wenn man das passende Rezept für die lausigen drei oder vier Zutaten sucht (Zwiebeln, Sauerrahm, Kartoffeln, Pizzakäse), die wir nach dem überlangen Bürotag noch in Kühlschrank und Speisekammer finden. (Unser Tipp: ein einfaches Kartoffel-Gratin.) Und falls nicht: siehe oben, Mjam und Co.

Always online – und eine App für jede Lebenslage

Die Liste der digitalen Problemlösungen, wie wir in unserer Westen-, Hosen- oder Umhängetasche stets dabei haben (wollen), ist sehr lang – und sie wächst ständig weiter an. Wir könnten weiter über die aktuellen Möglichkeiten des Online-Bankings und kontaktlose Bezahlsysteme reden, könnten Errungenschaften wie Tinder, die „Roomba“, die neue Generation der Apple-Watch und die Eroberung der Straßen durch selbstfahrende Autos loben.

Snapchat für Erwachsene?

Wir könnten uns darüber amüsieren, wie selbst über 40-Jährige mittlerweile Gefallen an Snapchat- und Instagram-Filtern finden und sich gemeinsam mit ihren Kindern oder gar Enkelkindern samt Dackelohren und Hasenschnauze im News-Stream präsentieren. Fix ist jedenfalls: Vor fünf Jahren wäre vieles davon in dieser Form noch nicht denkbar, manches zumindest nicht alltäglich gewesen. Nicht einmal den „Brutkasten“ gab es damals schon – unvorstellbar, oder? LOL.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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