07.03.2025
MILITÄR-TECHNOLOGIE

DefenseTech: Diese heimischen Startups könnten von der Aufrüstung profitieren

Europa will 800 Milliarden Euro für die militärische Aufrüstung aufstellen. Ein Stück vom Kuchen könnten sich auch einige heimische Startups im DefenseTech-Bereich holen.
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DefenseTech - Die Lösungen von sanSirro und Viewpointsystem kommen auch im militärischen BEreich zum Einsatz | (c) sanSirro / Viewpointsystem
Die Lösungen von sanSirro und Viewpointsystem kommen auch im militärischen BEreich zum Einsatz | (c) sanSirro / Viewpointsystem

Die geopolitische Lage ist aktuell bekanntlich – um es neutral auszudrücken – im Wandel. Für Europa steht dabei fest: Der Kontinent muss seine Verteidigung offenbar selbst in die Hand nehmen. Nach dem öffentlichen Eklat zwischen US-Präsident Donald Trump und dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj und der darauf folgenden Streichung der Militärhilfen für die Ukraine durch die USA, wurden in Europa eilig Treffen einberufen.

800 Milliarden Euro für „ReArm Europe“

Der Plan: Alleine die EU will im Rahmen von „ReArm Europe“ 800 Milliarden Euro mobilisieren, um sie in militärische Aufrüstung zu stecken. Auf einen Rüstungsfonds in Höhe von 150 Milliarden Euro konnte man sich bereits einigen. Im Zuge der Aufrüstung soll es den EU-Staaten auch erlaubt werden, für Verteidigungsausgaben neue Schulden zu machen, ohne deswegen ein EU-Defizitverfahren zu riskieren. Auch wenn es bislang nur eine Absichtserklärung gibt und die genauen Modalitäten noch diskutiert werden: Massive Investitionen in die Rüstung in Europa können in nächster Zeit als sicher angenommen werden.

Kaum reine DefenseTech-Startups in Österreich – Zauberwort: „Dual Use“

Davon könnten auch heimische Startups profitieren. Dabei geht es nicht unbedingt um reine DefenseTech-Startups – solche sind in Österreich zumindest öffentlich kaum bekannt. Das Zauberwort heißt „Dual Use“, also Produkte, die sich sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich einsetzen lassen.

Einige heimische Startups bauen ihre Produkte direkt für Rüstungsbetriebe oder militärische Einrichtungen, andere tragen mit ihren Produkten indirekt bei. Die meisten behandeln das Thema jedenfalls eher diskret – der Rüstungs- und Militärbereich genoss hierzulande in den vergangenen Jahren nicht das beste öffentliche Ansehen. Auch das könnte sich nun ändern. Anspruch auf Vollständigkeit kann die folgende Liste aber nicht erheben:


sanSirro

Das im DefenseTech-Bereich wohl öffentlich exponierteste Startup Österreichs produziert Kleidung. SanSirro (QUS) aus der Steiermark startete nach der Gründung 2013 im Sportbereich. In den Textilien des Startups verbaute Sensoren messen Körperfunktionen. Diese Biomonitoring-Technologie wird mittlerweile auch im Kampfanzug „Gladius“ des größten deutschen Rüstungskonzerns Rheinmetall genutzt – brutkasten berichtete. Nachdem 2024 die Kooperation öffentlich gemacht wurde, sollen die neuen Kampfanzüge ab 2026 zum Einsatz kommen.

Der Kampfanzug bei einer Militär-Messe in Paris | (c) sanSirro

Viewpointsystem

Ein klassischer Fall von „Dual Use“ ist das Produkt des Wiener Datenbrillen-Startups Viewpointsystem. Die Brille ermöglicht über Eye-Tracking Dritten genau zu sehen, wo der/die Träger:in hinsieht. Umgekehrt können Träger:innen in Echtzeit Informationen über die Brille erhalten. Wirft man einen Blick auf die Page des Startups, steht Remote Support in der Industrie im Vordergrund und „Sicherheit“ ist nur ein kleiner Unterpunkt. Wie relevant die Datenbrille tatsächlich im Militär-Bereich ist, zeigt aber unter anderem eine hohe Förderung durch den European Defence Fund im Jahr 2022.

Die Datenbrille im militärischen Einsatz | (c) Viewpointsystem

MXR Tactics

Zur Gänze auf den Sicherheitsbereich – neben Militär etwa auch Polizei – spezialisiert ist MXR Tactics aus Tirol. Das Startup verknüpft Augmented Reality und Künstliche Intelligenz für Trainingssimulationen für Soldat:innen, Polizist:innen und Sicherheitskräfte. Das System ermöglicht dabei die Einbettung virtueller Kampfgegner in die reale Umgebung. Die Trainierenden nutzen marktübliche AR-Brillen und eine eigens entwickelte Hardware von MXR Tactics, die an echten Waffen bzw. Replika angebracht werden kann.

(c) MXR Tactics

CycloTech

Aktuell noch Zukunftsmusik ist eine militärische Nutzung des Produkts des Linzer Startups CycloTech. Denn die Antriebstechnologie für Flugautos, die das Unternehmen entwickelt hat, ist auch im zivilen Bereich noch nicht am Markt. Mit der kürzlich erfolgten Expansion nach Deutschland wurde eine mögliche zukünftige Nutzung im militärischen Bereich aber dezidiert genannt.

So soll das CycloTech-Flugauto aussehen | (c) CycloTech

Drone Rescue Systems

Auch das Grazer Startup Drone Rescue Systems ist ein Fall von „Dual Use“. Es hat ein Fallschirm-System für Drohnen entwickelt, um diese im Falle eines Absturzes zu retten. Im Fokus stehen dabei natürlich besonders hochpreisige Fluggeräte. Das Startup kooperiert unter anderem mit ESA und NASA. Auf der Page des Startups gibt es zwar keine direkte Referenz auf einen militärischen Einsatz. Unter den angeführten Partnern sind jedoch Hersteller militärischer Drohnen und unter den Drohnen-Modellen, für die das System angeboten wird, sind auch solche, die in der militärischen Überwachung genutzt werden.

(c) Drone Rescue Systems

Peak Technology

Von der Drohnen-Überwachung zur Satelliten-Überwachung. In diesem Bereich strebt Europa – gerade im militärischen Kontext – nun auch mehr Unabhängigkeit von den USA an. Am EU-Navi-System Galileo ist auch ein heimisches Scaleup beteiligt. Peak Technology aus Holzhausen in Oberösterreich liefert die Hochdruck-Treibstofftanks aus Kohlefaser für die Satelliten.

Ein Kohlefaser-Treibstofftank von Peak Technology | (c) Peak Technology

Voidsy

Das in Wels, Oberösterreich, ansässige Startup voidsy hat ein System entwickelt, das Bauteile auf strukturelle Unregelmäßigkeiten und Defekte untersuchen kann, ohne sie dabei zu berühren oder zu beschädigen. Zielgruppe dafür ist die Industrie – und damit auch die Rüstungsindustrie. Weil es sich auch laut gesetzlicher Definition um ein „Dual Use“-Produkt handelt, hatte das Startup bereits mit Herausforderungen im Export zu kämpfen, wie brutkasten berichtete.

Das Gerät von Voidsy | (c) Voidsy

Parity QC

Und noch einmal „Dual Use“. Das Tiroler Quantencomputing-Spin-off ParityQC stellte bereits mehrere Projekte vor. Unter anderem arbeitet es zusammen mit dem deutschen Quantenunternehmen Quantum Brilliance an einem mobilen Quantencomputer. Auftraggeber des bis zu 35 Millionen Euro schweren Projekts ist die deutsche Cyberagentur. „Der zu entwickelnde mobile Quantencomputer wird in erster Linie in Sicherheit und Verteidigung, aber auch in zivilen Szenarien zum Einsatz kommen“, hieß es bei der Präsentation des Projekts im Herbst 2024.

Wolfgang Lechner und Magdalena Hauser | (c) ParityQC

Blackshark.ai

Blackshark.ai ist ein 2020 gegründetes KI-Startup aus Graz, das eine sogenannte „geospatiale Plattform“ zur automatischen Erstellung eines 3D-Digitalzwillings der gesamten Erde entwickelt. Die Plattform nutzt KI, um aus Satelliten- und Luftbildern Gebäude, Infrastruktur und Gelände weltweit zu erkennen und semantisch zu kartieren. Bekannt wurde Blackshark.ai durch die fotorealistische Nachbildung der Erde in Microsofts Flight Simulator​. Zu den Investoren zählen unter anderem der französische Rüstungszulieferer Safran (investiert über Safran Corporate Ventures) und der CIA-nahestehende Fonds In-Q-Tel​. Zudem besteht eine Partnerschaft mit Bohemia Interactive Simulations (BISim): Gemeinsam integrieren sie Blacksharks globale 3D-Daten (SYNTH3D) in BISims Militär-Simulationssoftware, um realistische virtuelle Gefechtsfelder für Trainingszwecke zu schaffen. Diese Kooperation soll laut der Online-Plattform Defense Advancement NATO-Streitkräften ermöglichen, aus Satellitendaten schnell einsatzrealistische 3D-Gelände für Planung und Übung zu generieren.

blackshark.ai, Microsoft, digital twin earth
Michael Putz, Gründer von blackshark.ai | (c) blackshark.ai

Accurision

Das 2015 gegründete Vorarlberger Startup Accurision hat sich auf satellitengestützte Navigation und elektronische Schutzsysteme spezialisiert. Das Unternehmen entwickelt mit „GUIDANCE“ einen hochpräzisen Sensor für autonomes Fahren. Dieses System nutzt moderne Satellitensignale, um eine besonders zuverlässige Navigation zu ermöglichen. Neben der zivilen Anwendung bietet Accurision auch elektronische Abwehrlösungen im Bereich globaler Navigationssatellitensysteme (GNSS) an. Dazu gehört unter anderem der GPS-Störsender AIGIS, der eingesetzt wird, um Drohnen abzuwehren und Truppen vor unerwünschten GPS-Manipulationen zu schützen. Accurision ist somit auch im Dual-Use-Bereich tätig: Während die GNSS-Sensoren in autonomen Fahrzeugen und Drohnen zum Einsatz kommen, dienen die Defense-Systeme dem Schutz kritischer Infrastrukturen und militärischer Einheiten. Zudem war das Startup auch auf der Rüstungsmesse Eurosatory 2024 vertreten.

(c) Accurision

Taurob

Taurob ist ein Wiener Robotik-Startup, das seit 2010 unbemannte Bodenfahrzeuge (UGVs) für gefährliche Umgebungen entwickelt. Bekannt wurde das Unternehmen 2012 mit dem Taurob Tracker, dem ersten ATEX-zertifizierten Feuerwehr-Roboter, der in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden kann. (Anmerkung der Redaktion: ATEX steht für „ATmosphères EXplosibles“ und ist eine europäische Richtlinie zur Sicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen). Mittlerweile hat Taurob sein Einsatzgebiet erweitert: Die Roboter werden nicht nur bei der Feuerwehr, sondern auch von Polizei, Zivilschutz, Militär sowie in der Öl- und Gasindustrie genutzt. Die robusten Kettenfahrzeuge können mit Kameras, Sensoren und Greifarmen ausgestattet werden, um etwa gefährliche Substanzen zu erkennen, Sprengsätze zu entschärfen oder Inspektionsaufgaben autonom durchzuführen. Taurob ist somit auch ein Beispiel für ein Dual-Use-Unternehmen aus Österreich.

(c) Taurob

NXRT

Das Wiener Scaleup NXRT konnte sich mit seinem Produkt in den vergangenen Jahren in der Automotive-Branche etablieren. Es kann aus jedem beliebigen Auto mit Hilfe einer Mixed-Reality-Brille einen interaktiven Fahrsimulator machen. Zuletzt kündigte das Unternehmen an, sich auch verstärkt im Defense-Bereich zu engagieren. Dazu holte es Markus Neuberger als Head of Public & Defence.

NXRT-Co-Founder und CEO Lukas Stranger | (c) NXRT
NXRT-Co-Founder und CEO Lukas Stranger | (c) NXRT

Eyeson

Als Video-Conferencing-Tool gestartet machte Eyeson aus Graz unter anderem während der Corona-Pandemie auf sich aufmerksam. Die Software-Lösung des Scaleups kann aber noch deutlich mehr als Videokonferenzen. Die Besonderheit: Video, Audio und Datenströme werden mit der Lösung synchronisiert gestreamt. Damit fokussierte sich das Unternehmen in den vergangenen Jahren auf die drei Sparten Healthcare, Public Safety und Defense. Der „Omnimedia“-Stream, bei dem auch KI zum Einsatz kommt, soll die Kommunikation an der Front deutlich verbessern und dezentrale Entscheidungen im Kampf erleichtern.

Das System im Einsatz | (c) Eyeson
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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