16.07.2020

Datenschutzabkommen ade: EuGH kippt Vereinbarung zwischen EU und USA

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag das 2016 beschlossene Abkommen namens "Privacy Shield" zwischen der EU und den USA gekippt. Damit folgte das Gericht einer Beschwerde des Datenschützers Max Schrems. Facebook darf Daten europäischer User nicht in die USA übermitteln.
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(c) brutkasten: Max Schrems

Erfolg für Max Schrems: Der Europäische Gerichtshof hat die Datenschutzvereinbarung “Privacy Shield” zwischen der EU und den USA aufgehoben. Dafür verantwortlich war unter anderem eine Beschwerde des österreichischen Datenschutz-Aktivisten, der sich seit Jahren für einen stärkeren Datenschutz in Europa einsetzt.

“USA müssen Überwachungsgesetze ändern”

“Ich freue mich sehr über das Urteil. Es scheint, dass der Gerichtshof uns in allen Aspekten gefolgt ist. Dies ist ein schwerer Schlag für den irischen DPC (Anm.: Leiter der nationalen Datenschutzbehörde in Irland) und Facebook. Es ist klar, dass die USA ihre Überwachungsgesetze ernsthaft ändern müssen, wenn US-Unternehmen weiterhin eine wichtige Rolle auf dem EU-Markt spielen wollen”, so Schrems in einer ersten Reaktion.

Dem Gerichtshof war klar, dass die weitreichenden US-Überwachungsgesetze im Widerspruch zu den Grundrechten der EU stehen. Er ist folgendem Gedankengang gefolgt: Die USA beschränken den größten Schutz auf “US-Personen”, schützen jedoch nicht die Daten ausländischer Kunden von US-Unternehmen vor der NSA. Da es keine Möglichkeit gibt, herauszufinden, welche Unternehmen überwacht werden, haben die Menschen auch keine Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. Der EuGH stellte fest, dass dies das “Wesen” bestimmter EU-Grundrechte verletzt.

“Der Gerichtshof hat zum zweiten Mal klargestellt, dass es einen Konflikt zwischen dem EU-Datenschutzrecht und dem US-Überwachungsrecht gibt. Da die EU ihre Grundrechte nicht ändern wird, um der NSA zu gefallen, besteht die einzige Möglichkeit, diesen Konflikt zu überwinden, darin, dass die USA solide Datenschutzrechte für alle Menschen – einschließlich Ausländer – einführen. Die Überwachungsreform wird dadurch für die Geschäftsinteressen des Silicon Valley von entscheidender Bedeutung”, so Schrems weiter.

Gesetz im Drittland prüfen

Wie die Datenschutz-Plattform noyb.eu weiter schreibt, habe sich der Gerichtshof auch der Ansicht von Herrn Schrems angeschlossen, dass EU-Unternehmen und Nicht-EU-Empfänger von Daten in einem ersten Schritt das Gesetz im jeweiligen Drittland überprüfen müssen.

Laut Datenschutz-Grundverordnung: Datenflüsse weiterhin legal

Wichtig: Trotz des Urteils können weiterhin nach Artikel 49 der DSGVO absolut “notwendige” Datenflüsse weitergegeben werden. Jede Situation, in der Benutzer möchten, dass ihre Daten ins Ausland fließen, ist weiterhin legal, da dies auf der Einwilligung des Benutzers beruht, die jederzeit zurückgezogen werden kann. Ebenso erlaubt das Gesetz Datenflüsse bei Bereichen, in denen es um die Erfüllung eines Vertrags geht. Dies sei eine solide Grundlage für die meisten Rechtsgeschäfte mit den USA.

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Venturecake, neuer Accelerator, weXelerate
(c) weXelerate - (vlnr) Hubert Wackerle (CEO IT-Services der Sozialversicherungs GmbH), Marco Masia (Head of Entrepreneurship, University of Vienna), Max Schausberger (Managing Director Elevator Ventures), Sabine Walch (Payment Pioneer P19), Patricia Domenti (Speedinvest Portfolio Controlling Manager), Domagoj Dolinsek (Founder PlanRadar), Philipp Draxler (Startup-Investor) and Awi Lifshitz (CEO weXelerate).

Es war 2017. Das weXelerate in Wien begann seine Reise als Startup-Hub, um Startups und Konzerne zusammenzubringen. Sechs Batches später wurde 2020 das Geschäftsmodell neu konzipiert, der Fokus stark auf Corporates gelegt und das Startup-Accelerator-Programm abgedreht. Nun vier Jahre später, wird mit Venturecake aber ein neuer Accelerator ins Leben gerufen.

“Startups leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Volkswirtschaft und schaffen Arbeitsplätze, Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit. Wir brauchen mehr Erfolge in Serie, um den Standort Österreich und Europa nachhaltig zu stärken. Genau dafür bauen wir mit Venturecake einen leistungsfähigen Accelerator auf”, erklärt Awi Lifshitz, CEO von weXelerate.

Venturecake: Kooperationen im Fokus

Venturecake verfolgt ein Modell, das auf Zusammenarbeit und gemeinsamen Erfolg setzt. “Startups profitieren nicht nur von on-demand Mentoring, Co-Working Ressourcen und Netzwerk, sondern auch vom potentiellen Erfolg des gesamten Batch – ein Ansatz, der das Teilen von Erfahrungen und Erfolg fördert”, erklärt Philipp Draxler, Investor und Mit-Gründer von Venturecake.

Dabei setzt der Accelerator auf ein Ökosystem, das Hochschulen, Unternehmen und Investoren miteinander verbindet:

  • Universitäten: Venturecake arbeitet mit führenden Universitäten und Fachhochschulen zusammen, wie etwa dem Entrepreneurship Hub der Universität Wien und der WU Wien, um vielversprechende Startups auf die nächste Stufe zu bringen.
  • Investoren: In diesem Bereich kooperiert der Venturecake mit Investoren wie Speedinvest, Elevator Ventures, Push Ventures und i5invest.
  • Corporate Ecosystem: Hierbei geht es um Zugang zu über 80 Unternehmen im weXelerate- Netzwerk, darunter Branchenakteure wie OMV, Infineon, IT-SV, Blum, Uniqa, ORF, Caritas oder u.a. Greiner. Diese Partner seien entscheidend für Startups, um Ihre Produkte und Dienstleistungen am Markt zu validieren und erproben, sowie neue Kunden zu gewinnen.

Bewerbung gestartet

“Langfristig hat Venturecake die Vision, ein zentraler Baustein zur Sicherung der Innovationskraft des Standorts Österreich und Europas zu werden. Damit soll ein positives Umfeld geschaffen werden, das Innovation ermöglicht und die wirtschaftliche Zukunft nachhaltig stärkt”, heißt es per Aussendung.

Die Bewerbungsphase für den ersten Batch startet ab sofort, der Programmbeginn ist für März 2025 geplant. Interessierte Startups können sich über die Website informieren und bewerben.

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Datenschutzabkommen ade: EuGH kippt Vereinbarung zwischen EU und USA

  • Erfolg für Max Schrems: Der Europäische Gerichtshof hat die EU-US-Datenschutzvereinbarung “Privacy Shield” aufgehoben.
  • Dem Gerichtshof war klar, dass die weitreichenden US-Überwachungsgesetze im Widerspruch zu den Grundrechten der EU stehen.
  • Er ist folgendem Gedankengang gefolgt: Die USA beschränken den größten Schutz auf “US-Personen”, schützen jedoch nicht die Daten ausländischer Kunden von US-Unternehmen vor der NSA.
  • Der EuGH stellte fest, dass dies das “Wesen” bestimmter EU-Grundrechte verletzt.
  • Wichtig: Trotz des Urteils können weiterhin nach Artikel 49 der DSGVO absolut “notwendige” Datenflüsse weitergegeben werden.

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