31.08.2023

Datenschutz-Mängel bei Fitbit: Wiener NGO noyb will Milliardenstrafe für Google durchsetzen

Die Wiener NGO noyb rund um Datenschutz-Aktivist Max Schrems legt gegen Fitbit Beschwerde in drei Ländern ein.
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Fitbit Google Alphabet noyb
(c) Kamil S via Unsplash

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Wiener NGO noyb rund um den Datenschutz-Aktivisten Max Schrems mit der Google-Mutter Alphabet anlegt. Anfang 2022 erzielte die Organisation etwa einen Behördenentscheid zur Nutzung von Google Analytics. Nun nahm noyb den Fitness-Tracker-Uhren-Anbieter Fitbit, der seit 2021 eine Alphabet-Tochter ist, genauer unter die Lupe. Dabei fällt die NGO ein vernichtendes Urteil.

„Einwilligung, die eindeutig nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht“

„Fitbit zwingt seine Nutzer:innen, der Weitergabe sensibler Daten zuzustimmen, ohne klare Informationen über die möglichen Folgen oder die spezifischen Zielländer der Datentransfers bereitzustellen“, heißt es in einem Blog-Beitrag von noyb. Dies führe zu einer Einwilligung, die weder frei, informiert noch spezifisch sei und somit „eindeutig nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ entspreche. Ohne diese Einwilligung sei die Fitness-Uhr „nutzlos“.

Fitbit kann Daten über Essen, Gewicht, weibliche Gesundheit und Co. an unbekannte Dritte weitergeben

Bei den betroffenen Daten, die von Fitbit weitergegeben werden können, handelt es sich nicht nur um die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum und das Geschlecht von Nutzer:innen sondern auch um „Daten wie Protokolle über Essen, Gewicht, Schlaf, Wasser oder weibliche Gesundheit, einen Wecker und Nachrichten in Diskussionsforen oder an Freunde in den Diensten“. Dazu heißt es von noyb weiter: „Die gesammelten Daten können sogar zur Verarbeitung an Drittunternehmen weitergegeben werden, von denen wir nicht wissen, wo sie sich befinden. Darüber hinaus ist es für Nutzer:innen unmöglich herauszufinden, welche ihrer Daten überhaupt betroffen sind“.

„Keine realistische Möglichkeit, die Kontrolle über die eigenen Daten zurückzugewinnen“

Auch sei es für Nutzer:innen nicht einfach möglich, die Datentransfers zu widerrufen – eigentlich ein gemäß DSGVO zugesichertes Recht. Laut Fitbit-Datenschutzrichtlinien muss eine Person, die ihre Einwilligung widerrufen möchte, ihr Konto löschen. „Für die Verbraucher:innen bedeutet das den Verlust aller zuvor aufgezeichneten Trainings- und Gesundheitsdaten. Diese Regel greift sogar dann, wenn man ein Premium-Abonnement für 79,99 Euro pro Jahr abschließt. Es gibt also keine realistische Möglichkeit, die Kontrolle über die eigenen Daten zurückzugewinnen, ohne das Produkt unbrauchbar zu machen“, kommentiert noyb.

Laut noyb bis zu 11,28 Mrd. Euro Strafe für Alphabet wegen Fitbit möglich

noyb legte daher in Österreich, den Niederlanden und Italien jeweils Beschwerden ein. Man fordere die zuständigen Datenschutzbehörden dazu auf, Fitbit anzuweisen, alle obligatorischen Informationen über die Datenübertragungen mit seinen Nutzer:innen zu teilen, heißt es von noyb, „Die Nutzung der Fitbit-App muss auch ohne verpflichtende Datentransfers möglich sein“.

Und die NGO rechnet vor: „Ausgehend von Alphabets Jahresumsatz 2022 könnten die zuständigen Behörden eine Geldstrafe von bis zu 11,28 Milliarden Euro verhängen“. Die Facebook- und Instagram-Mutter Meta kam erst zum Jahreswechsel 2022/2023 mit einer durch noyb erwirkten 390 Millionen-Euro-Strafe vergleichsweise günstig davon.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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