10.03.2015

Das korrekte Impressum für die Website und Social Media Seiten

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmen, die entweder gar kein Impressum anführen, oder dieses mangelhaft verfasst haben, häufen sich. Grundsätzlich dient die Offenlegung dem Nachweis, wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist.
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Die Impressumpflicht sollte nicht vernachlässigt werden, um hohe Strafen zu vermeiden.

Das betrifft auch Social Media Seiten und Newsletter. Vernachlässigt oder ignoriert man die Impressumpflicht, können Bußgelder und strenge Abmahnungen drohen – das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen. Viele wissen auch nicht, dass die Impressumspflicht auch für Poster und Flyer gilt. Es zahlt sich daher aus, seine Angaben noch einmal zu überprüfen.

In Österreich befassen sich übrigens mehrere Gesetze mit der “Impressumspflicht”.

Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen bzw. für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe:

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation”)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

(Achtung: Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (zB. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.)

+++ Mehr zum Thema: Flyer verteilen  – Was erlaubt ist und was nicht+++

Wie wird das Impressum auf Websites angegeben?

Für alle “kommerzielle Websites”, also alle unternehmerisch betriebenen Websites – auch wenn nur das eigene Unternehmen mit der Website dargestellt wird – gilt überdies:

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe-oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten:idR die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

  • spezielle Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Zusätzlich gilt zudem das Mediengesetz, das die Impressumspflicht noch weiter ausführt:

Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten demnach noch spezielle Offenlegungspflichten. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge. 

Impressum auf kleinen Websites

  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Impressum auf großen Websites

Zusätzlich:

  • Erklärung der “Blattlinie” des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben.  

Übrigens: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch zu erkundigen, denn Deutschland hat etwa sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber dennoch die Angabe der/des Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

Muss auch auf Plakaten und Flyern ein Impressum angegeben werden?

Ja. Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

Weiterführende Informationen in der Broschüre der WKO.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Dass man sensible Firmeninformationen besser nicht mit den großen bekannten KI-Sprachmodellen, ChatGPT und Co, verarbeiten sollte, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Und es hat mehrere Anbieter auf den Plan gerufen, die Lösungen mit entsprechendem Datenschutz versprechen – etwa weil das Sprachmodell auf lokalen Servern betrieben wird. Das Linzer Unternehmen schorn.io reiht sich in die Liste dieser Anbieter ein und bietet mit “AI in a box” dennoch eine ungewöhnliche Lösung.

“Sie können sich AI in a Box ähnlich einem Netzwerkdrucker vorstellen”

Das Sprachmodell wird im Angebot des Unternehmens nämlich tatsächlich in einer Box geliefert. Die KI läuft auf einem kleinen Hardware-Device, das sich ins bestehende Netzwerk integrieren lässt, und kann dort komplett offline und lokal, also ausschließlich innerhalb des Intranets, genutzt werden. “Sie können sich AI in a Box ähnlich einem Netzwerkdrucker vorstellen, der für eine definierte Anzahl von Benutzer:innen verfügbar ist”, sagt schorn.io-CEO Thomas Schorn. Es sei wortwörtlich “eine KI zum Angreifen”.

Offline-Betrieb zur Einhaltung von Datenschutzrichtlinien

Besonders in Branchen, die sensible Daten verarbeiten, wie Recht, Finanzen und Personalwesen, sei der Offline-Betrieb entscheidend für die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien, argumentiert man bei schorn.io. Zudem sei die Lösung im Vergleich zu umfangreichen Cloud-Lizenzen kostengünstig. Genutzt werden könne sie etwa in den Bereichen Softwareentwicklung, Assistenz und Buchhaltung, Marketing und Kundensupport, Personalmanagement, Projektmanagement, Rechtsberatung und Vertrieb.

“Meeting in der Box” als konkreter Anwendungsfall

Schorn.io nennt dazu einen konkreten Anwendungsfall von “AI in a box”. “Besonderes Beispiel ist die Nutzung als ‘Meeting in der Box’: Die Transkription von vertraulichen Gesprächen in Echtzeit generiert automatische Protokolle und To-Do-Listen, die direkt in bestehende Workflows integriert werden können”, heißt es vom Unternehmen.

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