10.03.2015

Das korrekte Impressum für die Website und Social Media Seiten

Viele Gründer tappen gleich zu Beginn in die teure Impressum-Falle. Abmahnungen gegen Unternehmen, die entweder gar kein Impressum anführen, oder dieses mangelhaft verfasst haben, häufen sich. Grundsätzlich dient die Offenlegung dem Nachweis, wer für die Website, bzw. die Inhalte verantwortlich ist.
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Die Impressumpflicht sollte nicht vernachlässigt werden, um hohe Strafen zu vermeiden.

Das betrifft auch Social Media Seiten und Newsletter. Vernachlässigt oder ignoriert man die Impressumpflicht, können Bußgelder und strenge Abmahnungen drohen – das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen. Viele wissen auch nicht, dass die Impressumspflicht auch für Poster und Flyer gilt. Es zahlt sich daher aus, seine Angaben noch einmal zu überprüfen.

In Österreich befassen sich übrigens mehrere Gesetze mit der “Impressumspflicht”.

Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen bzw. für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe:

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation”)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

(Achtung: Bei allen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet (zB. GmbH und Co KG) müssen die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH gemacht werden.)

+++ Mehr zum Thema: Flyer verteilen  – Was erlaubt ist und was nicht+++

Wie wird das Impressum auf Websites angegeben?

Für alle “kommerzielle Websites”, also alle unternehmerisch betriebenen Websites – auch wenn nur das eigene Unternehmen mit der Website dargestellt wird – gilt überdies:

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, Fax
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe-oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten:idR die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

  • spezielle Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Zusätzlich gilt zudem das Mediengesetz, das die Impressumspflicht noch weiter ausführt:

Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten demnach noch spezielle Offenlegungspflichten. Hier wird zwischen „großer Website“ und „kleiner Website“ unterschieden.

  • Große Website: Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
  • Kleine Website: Das betrifft Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken – auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge. 

Impressum auf kleinen Websites

  • Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Impressum auf großen Websites

Zusätzlich:

  • Erklärung der “Blattlinie” des Mediums (die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums-Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben.  

Übrigens: Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Website-Betreiber seinen Sitz hat. Zur Absicherung empfiehlt es sich dennoch zu erkundigen, denn Deutschland hat etwa sehr ähnliche Impressumvorschriften, verlangt aber dennoch die Angabe der/des Geschäftsführer(s) nicht nur bei großen Websites.

Datenschutzerklärung und Cookies

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen die Benutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie ermitteln, verarbeiten und übermitteln, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.

Da der Informationspflicht auch durch eine Datenschutzerklärung im Impressum nachgekommen werden kann, empfiehlt es sich dieses einfach zu ergänzen:

  • Gespeicherte personenbezogene Daten (zB: Name, Adresse, Kreditkarten-Nummer, IP-Adresse)
  • Übermittlung (zB: Daten werden nicht an Dritte übermittelt)
  • Rechtsgrundlage (zB bei einem Webshop für Cookies und zur Erfüllung der Verträge: § 96 TKG; § 8 DSG)
  • Zweck (zB: Cookie für Warenkorb sowie zur Vertragserfüllung)
  • Dauer der Speicherung
  • Zusätzlich wird empfohlen: Hinweis, wie Cookies in der Browsereinstellung deaktiviert werden können

Muss auch auf Plakaten und Flyern ein Impressum angegeben werden?

Ja. Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

Weiterführende Informationen in der Broschüre der WKO.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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AnovonA
Das Team von AnovonA (c) AnovonA

In den rund 1.300 Billa-Filialen in Österreich sind bereits drei “mucki”-Getränke des Wiener Startups AnovonA flächendeckend erhältlich, zudem bei Mpreis und Metro. Und auch jenseits der Grenzen gibt es bereits einige Listungen, zum Beispiel bei coop in der Schweiz, bei Rewe in Bayern und bei Edeka deutschlandweit. Man habe die Umsätze seit Marktstart jährlich im Durchschnitt um den Faktor 3,5 steigern können, heißt es vom Startup.

Weitere Expansion im DACH-Raum geplant

Und so soll es auch weitergehen. “Deutschland und insbesondere Bayern wird 2025 neben dem weiteren Wachstum in der Schweiz und in Österreich ein ganz besonderer Wachstumsfokus sein”, so AnovonA in einer aktuellen Aussendung. Dazu sollen auch weitere Produkte auf den Markt gebracht werden, etwa ein Müsli.

Weitere Finanzierung für AnovonA bereits im Jänner

In den vergangenen Jahren kommunizierte AnovonA bereits mehrere Finanzierungsrunde – teilweise in Millionenhöhe. Anfang Jänner dieses Jahrs berichtete brutkasten zuletzt über eine siebenstellige Finanzierung aus dem davorliegenden Dezember mit SalzburgMilch als strategischem Investor. Bei dieser wurde die Firmenbewertung mit 9,2 Millionen Euro angeben. Bereits kurze Zeit später, noch im Jänner 2024, habe man eine weitere Investmentrunde mit dem deutschen Getränkehersteller VILSA über die GreenRock Brands GmbH zu einer Bewertung von 10,8 Millionen Euro abgeschlossen, heißt es nun vom Startup.

Aktuelles Millioneninvestment mit 14-Millionen-Euro-Bewertung

Nun befinde man sich in einer weiteren Finanzierungsrunde in Millionenhöhe durch Bestandsinvestoren zu einer Bewertung von mittlerweile mehr als 14 Millionen Euro, heißt es von AnovonA. Bei dieser werden die Bestandsgesellschafter “zu einer knappen Million Euro mitziehen”, sagt CEO Alexander Novotny auf brutkasten-Anfrage. “Der Zielbetrag, den wir in den nächsten Monaten einwerben möchten, ist zwei Millionen Euro”, so der Gründer.

AnovonA: Weitere Investoren u.a. im Lebensmittelbereich gesucht

Dieses Kapital diene zur Finanzierung eines Maßnahmenpaketes zusätzlicher Werbe- und Vertriebsmaßnahmen in der Schweiz und in Deutschland. Ein Großteil der Maßnahmen sei für Bayern geplant. “Bei der Suche nach neuen Investoren sind wir – ohne uns darauf einzuschränken – insbesondere auch an Partnern aus anderen Bereichen der Lebensmittelindustrie interessiert, da die Vision unseres Unternehmens ist zu einem der führenden Anbieter für Proteinlebensmittel zu werden”, erklärt Novotny.

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