27.10.2023

Warum Bitcoin den höchsten Stand seit 16 Monaten erreicht hat

Crypto Weekly #120. Bitcoin stieg diese Woche erstmals seit Mai 2022 wieder über die Marke von 35.000 US-Dollar. Was sind die Hintergründe?
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Bitcoin
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Die Kurstafel:

Kurse von CoinGecko / Stand: Freitagmittag

📈 Bitcoin steigt auf über 35.000 US-Dollar

Es geht weiter nach oben am Kryptomarkt – und zwar ganz ordentlich. Nach der starken Vorwoche (siehe Crypto Weekly #119) stieg Bitcoin diese Woche zwischenzeitlich auf über 35.000 US-Dollar. Das war der  höchste Stand seit Mai 2022 – also seit fast eineinhalb Jahren. 

Die Aufwärtsbewegung beschränkte sich nicht nur auf Bitcoin. Auch für alle anderen großen Krypto-Assets ging es seit vergangenem Freitag deutlich nach oben. Überwiegend bewegten sich die Kursgewinne im zweistelligen Prozentbereich, wobei Solana (SOL) und Dogecoin (DOGE) die Performance von Bitcoin noch übertrafen. 

Der Grund für die gute Marktstimmung ist bekannt. Es ist der neu aufgeflammte Hype um Bitcoin-ETFs. Ein solcher trieb bereits im Juni und Juli die Kurse an, nachdem der weltgrößte Vermögensverwalter BlackRock in den USA einen Antrag auf Zulassung eines sogenannten Bitcoin-Spot-ETF gestellt hatte. 

Im Gegensatz zu den bereits am US-Markt verfügbaren Bitcoin-Futures-ETF würde ein Bitcoin-Spot-ETF direkt in die Kryptowährung investieren – und nicht in Finanzprodukte, die den Bitcoinpreis nachbilden. Die US-Börsenaufsicht hat noch nie einen Bitcoin-Spot-EFT genehmigt. Gleichzeitig hat BlackRock aber eine fast makellose Bilanz bei ETF-Anträgen in den USA. 

Über den Sommer flaute der Hype wieder ab. Mangels Neuigkeiten beim Thema. Zuletzt kam aber wieder Bewegung hinein. Die Börsenaufsicht verzichtete etwa auf einen Einspruch gegen ein Gerichtsurteil, das einen Bitcoin-ETF-Antrag eines anderen Anbieters, Grayscale, betraf. Zu diesem hatte ein US-Gericht im August entschieden, dass die Börsenaufsicht ihre Ablehnung nicht ausreichend begründet hatte. 

In der Vorwoche war es dann sogar eine Falschmeldung, die den Bitcoin-Preis kurzzeitig nach oben schießen ließ. Die Börsenaufsicht habe den ETF-Antrag von BlackRock genehmigt, berichtete die Krypto-Newsseite Cointelegraph. Was schlicht falsch war.

Nachdem sich dies herausgestellt hatte, ging es mit dem Kurs jedoch nur kurz nach unten. In den Folgetagen legte Bitcoin sogar wieder zu und stieg auf über 30.000 US-Dollar (siehe Crypto Weekly #119). Hintergrund war der allgemein gestiegene Optimismus, dass Bitcoin-ETFs in den nächsten Monaten genehmigt werden könnten.

🚀 Wie ein Tickersymbol von BlackRocks Bitcoin-ETF eine Kursrallye auslöste

Und so ging es auch diese Woche weiter nach oben. Irgendjemand entdeckte, dass BlackRocks Bitcoin-ETF auf der Website der Depository Trust and Clearing Corporation (DTCC) aufschien. Die DTCC ist ein Zentralverwahrer für Wertpapiere und spielt damit eine bedeutende Rolle bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in den USA. Sogar ein Ticker, also eine Abkürzung für die Bezeichnung eines Wertpapiers, war bereits ersichtlich: Unter IBTC soll der BlackRock-ETF offenbar laufen.

Wenn der ETF sogar schon mit Ticker auf DTCC-Website angeführt ist, dann könne die Genehmigung ja nur mehr Formsache sein – so dürften viele Trader:innen am Kryptomarkt gedacht haben. Und es passte ins Bild, nachdem es zuletzt mehrere positive Indizien für eine Genehmigung von Bitcoin-ETFs gegeben hatte. Da wollten es viele nur allzu gerne glauben.

🙈 Warum der Markt wieder mal völlig überreagierte

Allerdings: Es handelte sich wieder einmal um eine Überinterpretation, wie sie am Kryptomarkt (und, um fair zu sein, auch an den traditionellen Finanzmärkten) immer wieder vorkommt. Der Investor Phil Bak brachte es auf den Punkt: “Ich war sechs Jahre lang für die Auflegung neuer ETFs an der NYSE zuständig (2010-2016) und habe etwa 15 Jahre lang ETF-Produkte entwickelt und verwaltet”, schrieb er auf X, früher Twitter. “Die Sache mit der DTCC bedeutet absolut nichts. Nichts. Geht offline und verbringt Zeit mit euren Lieben”.

Tatsächlich stellte sich dann bald heraus: Die DTCC hatte das Tickersymbol bereits seit August auf ihrer Website. Gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters erklärte ein Sprecher, dass es sich bei der Liste auf der Website um eine Zulassungsdatei handele, die aktive und potenzielle ETFs enthalte und dass der BlackRock-ETF im August hinzugefügt wurde, weil dies das übliche Vorgehen in Vorbereitung auf die Einführung eines neuen ETFs sei. „Die Aufnahme in die Liste ist kein Hinweis auf das Ergebnis ausstehender regulatorischer oder anderer Genehmigungsverfahren“, zitiert Reuters den Sprecher weiter. 

Für zusätzliche Verwirrung sorgte, dass das Symbol am Dienstag zwischenzeitlich von der DTCC-Website verschwand. Nach wenigen Stunden tauchte es dann allerdings wieder auf. Der Hintergrund ist unklar. Die Branchenseite Decrypt zitierte einen nicht näher genannten Insider mit folgender Erklärung: “Das Produkt ist vorübergehend von der Website genommen, um zusätzliche Recherchen vorzunehmen, weil es so viel Aufmerksamkeit bekommen hat”.

Letztlich spielt dies aber keine große Rolle. Denn klar ist jedenfalls: Dass der ETF auf der DTCC-Website erscheint, heißt eben nicht, dass eine Genehmigung unmittelbar bevorsteht. Gleichzeitig bedeutet nichts an der Klarstellung der DTCC, dass eine Genehmigung unwahrscheinlicher geworden ist als davor angenommen. Substanziell betrachtet hat die Angelegenheit weder in die eine noch in die andere Richtung etwas geändert. Was die Genehmigung eines Bitcoin-ETFs in den USA angeht, heißt es also weiterhin: Geduld.


Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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