27.10.2023

Warum Bitcoin den höchsten Stand seit 16 Monaten erreicht hat

Crypto Weekly #120. Bitcoin stieg diese Woche erstmals seit Mai 2022 wieder über die Marke von 35.000 US-Dollar. Was sind die Hintergründe?
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Bitcoin
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Die Kurstafel:

Kurse von CoinGecko / Stand: Freitagmittag

📈 Bitcoin steigt auf über 35.000 US-Dollar

Es geht weiter nach oben am Kryptomarkt – und zwar ganz ordentlich. Nach der starken Vorwoche (siehe Crypto Weekly #119) stieg Bitcoin diese Woche zwischenzeitlich auf über 35.000 US-Dollar. Das war der  höchste Stand seit Mai 2022 – also seit fast eineinhalb Jahren. 

Die Aufwärtsbewegung beschränkte sich nicht nur auf Bitcoin. Auch für alle anderen großen Krypto-Assets ging es seit vergangenem Freitag deutlich nach oben. Überwiegend bewegten sich die Kursgewinne im zweistelligen Prozentbereich, wobei Solana (SOL) und Dogecoin (DOGE) die Performance von Bitcoin noch übertrafen. 

Der Grund für die gute Marktstimmung ist bekannt. Es ist der neu aufgeflammte Hype um Bitcoin-ETFs. Ein solcher trieb bereits im Juni und Juli die Kurse an, nachdem der weltgrößte Vermögensverwalter BlackRock in den USA einen Antrag auf Zulassung eines sogenannten Bitcoin-Spot-ETF gestellt hatte. 

Im Gegensatz zu den bereits am US-Markt verfügbaren Bitcoin-Futures-ETF würde ein Bitcoin-Spot-ETF direkt in die Kryptowährung investieren – und nicht in Finanzprodukte, die den Bitcoinpreis nachbilden. Die US-Börsenaufsicht hat noch nie einen Bitcoin-Spot-EFT genehmigt. Gleichzeitig hat BlackRock aber eine fast makellose Bilanz bei ETF-Anträgen in den USA. 

Über den Sommer flaute der Hype wieder ab. Mangels Neuigkeiten beim Thema. Zuletzt kam aber wieder Bewegung hinein. Die Börsenaufsicht verzichtete etwa auf einen Einspruch gegen ein Gerichtsurteil, das einen Bitcoin-ETF-Antrag eines anderen Anbieters, Grayscale, betraf. Zu diesem hatte ein US-Gericht im August entschieden, dass die Börsenaufsicht ihre Ablehnung nicht ausreichend begründet hatte. 

In der Vorwoche war es dann sogar eine Falschmeldung, die den Bitcoin-Preis kurzzeitig nach oben schießen ließ. Die Börsenaufsicht habe den ETF-Antrag von BlackRock genehmigt, berichtete die Krypto-Newsseite Cointelegraph. Was schlicht falsch war.

Nachdem sich dies herausgestellt hatte, ging es mit dem Kurs jedoch nur kurz nach unten. In den Folgetagen legte Bitcoin sogar wieder zu und stieg auf über 30.000 US-Dollar (siehe Crypto Weekly #119). Hintergrund war der allgemein gestiegene Optimismus, dass Bitcoin-ETFs in den nächsten Monaten genehmigt werden könnten.

🚀 Wie ein Tickersymbol von BlackRocks Bitcoin-ETF eine Kursrallye auslöste

Und so ging es auch diese Woche weiter nach oben. Irgendjemand entdeckte, dass BlackRocks Bitcoin-ETF auf der Website der Depository Trust and Clearing Corporation (DTCC) aufschien. Die DTCC ist ein Zentralverwahrer für Wertpapiere und spielt damit eine bedeutende Rolle bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in den USA. Sogar ein Ticker, also eine Abkürzung für die Bezeichnung eines Wertpapiers, war bereits ersichtlich: Unter IBTC soll der BlackRock-ETF offenbar laufen.

Wenn der ETF sogar schon mit Ticker auf DTCC-Website angeführt ist, dann könne die Genehmigung ja nur mehr Formsache sein – so dürften viele Trader:innen am Kryptomarkt gedacht haben. Und es passte ins Bild, nachdem es zuletzt mehrere positive Indizien für eine Genehmigung von Bitcoin-ETFs gegeben hatte. Da wollten es viele nur allzu gerne glauben.

🙈 Warum der Markt wieder mal völlig überreagierte

Allerdings: Es handelte sich wieder einmal um eine Überinterpretation, wie sie am Kryptomarkt (und, um fair zu sein, auch an den traditionellen Finanzmärkten) immer wieder vorkommt. Der Investor Phil Bak brachte es auf den Punkt: “Ich war sechs Jahre lang für die Auflegung neuer ETFs an der NYSE zuständig (2010-2016) und habe etwa 15 Jahre lang ETF-Produkte entwickelt und verwaltet”, schrieb er auf X, früher Twitter. “Die Sache mit der DTCC bedeutet absolut nichts. Nichts. Geht offline und verbringt Zeit mit euren Lieben”.

Tatsächlich stellte sich dann bald heraus: Die DTCC hatte das Tickersymbol bereits seit August auf ihrer Website. Gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters erklärte ein Sprecher, dass es sich bei der Liste auf der Website um eine Zulassungsdatei handele, die aktive und potenzielle ETFs enthalte und dass der BlackRock-ETF im August hinzugefügt wurde, weil dies das übliche Vorgehen in Vorbereitung auf die Einführung eines neuen ETFs sei. „Die Aufnahme in die Liste ist kein Hinweis auf das Ergebnis ausstehender regulatorischer oder anderer Genehmigungsverfahren“, zitiert Reuters den Sprecher weiter. 

Für zusätzliche Verwirrung sorgte, dass das Symbol am Dienstag zwischenzeitlich von der DTCC-Website verschwand. Nach wenigen Stunden tauchte es dann allerdings wieder auf. Der Hintergrund ist unklar. Die Branchenseite Decrypt zitierte einen nicht näher genannten Insider mit folgender Erklärung: “Das Produkt ist vorübergehend von der Website genommen, um zusätzliche Recherchen vorzunehmen, weil es so viel Aufmerksamkeit bekommen hat”.

Letztlich spielt dies aber keine große Rolle. Denn klar ist jedenfalls: Dass der ETF auf der DTCC-Website erscheint, heißt eben nicht, dass eine Genehmigung unmittelbar bevorsteht. Gleichzeitig bedeutet nichts an der Klarstellung der DTCC, dass eine Genehmigung unwahrscheinlicher geworden ist als davor angenommen. Substanziell betrachtet hat die Angelegenheit weder in die eine noch in die andere Richtung etwas geändert. Was die Genehmigung eines Bitcoin-ETFs in den USA angeht, heißt es also weiterhin: Geduld.


Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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