25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: “Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten”.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Sander van de Rijdt, Eric Weisz und Jürgen Milde-Ennöckl (Lead Investor tecnet) (c) Alissar Najjar

Mit seinem KI-basierten Vorhersagesystem für den Lebensmittelhandel überzeugte Circly in der Vergangenheit bereits namhafte Investoren. Dazu zählen unter anderem der niederösterreichische VC tecnet Equity. In einer Pre-Seed-Finanzierungsrunde im vergangenen Jahr sicherte sich Circly einen Millionenbetrag – brutkasten berichtete. Ergänzt wird die Liste der Investoren durch weitere Beteiligungen, darunter die A&S Beteiligungsgesellschaft von Axel Greiner, das Tyrolean Business Angel Network, Reventura sowie Unternehmer Max Schnödl.

Nun verkündet das niederösterreichische Startup einen weiteren Investor an seiner Seite: PlanRadar-Gründer Ibrahim Imam und Sander van de Rijdt investieren einen sechsstelligen Betrag.

Ziel: Aufbau der globalen Reichweite und Kundenbasis

Seit seiner Gründung im Jahr 2021 beschäftigt sich Circly mit der Bekämpfung von Ressourcen- und Lebensmittelverschwendung in Produktion und Handel. Die Gründer Armin Kirchknopf (CTO) und Eric Weisz (CEO) entwickelten mithilfe von Künstlicher Intelligenz ein Planungstool, das Absatz- und Bedarfsprognosen ermöglicht.

Circly bestätigt nun ein sechsstelliges Investments in Form eines Wandeldarlehens von den PlanRadar-Gründern Ibrahim Imam und Sander van de Rijdt. Mit diesem Kapital will das Unternehmen seine „vertriebliche Internationalisierung und technologische Weiterentwicklung maßgeblich beschleunigen, um den global wachsenden Bedarf an effizienteren und nachhaltigen Planungslösungen zu decken“, heißt es in der Aussendung.

Vonseiten Sander van de Rijdt heißt es: „Das Team von Circly hat uns mit seinem Engagement für Nachhaltigkeit und Innovationskraft überzeugt. Die einzigartige Kombination aus KI und praxisnahen Branchenlösungen trifft auf eine stark wachsende Nachfrage im internationalen Markt. Unser Ziel ist es, Circly dabei zu unterstützen, seine Reichweite und Kundenbasis global aufzustellen“.

Sander van de Rijdt wird neues Mitglied im Circly-Board

Gleichzeitig gibt das Startup bekannt, dass Sander van de Rijdt als neues Mitglied in das Board des Unternehmens eintritt. Diese Entscheidung soll die langfristige Wachstumsstrategie unterstützen, da das Unternehmen künftig international expandieren und seine Technologieführerschaft weiter ausbauen möchte.

CEO Weisz betont: „Mit Sander van de Rijdt haben wir ab sofort einen erfahrenen strategischen Partner im Board, der unsere Vision teilt und wertvolle Erfahrungen im internationalen Wachstum mitbringt. Mit seiner Expertise wird es uns gelingen, die Vorteile unserer Lösung einer globalen Kundschaft zugänglich zu machen“.

Circly zählt namhafte Unternehmen zu seinen Kunden

Das 2021 in St. Pölten gegründete Unternehmen entwickelte eine selbstlernende Absatzprognose-Software für Handelsunternehmen. Ziel ist es, Ressourcen- und Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. Gleichzeitig verspricht die Software eine präzisere Verwaltung von Lagerbeständen und ein besseres Verständnis für Kundenbedürfnisse. Zudem will Circly schnelle und praxisnahe Ergebnisse liefern, die unmittelbar umsetzbar sind.

Zu den Kunden von Circly gehören namhafte Unternehmen aus Deutschland, den Niederlanden und Österreich. Darunter Refresco, Egger Getränke, Nah&Frisch und der Lebensmittelgroßhändler Kastner.

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