25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
/artikel/coronakrise-haupt-oder-gesellschafterversammlungen-neuerungen
Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: „Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten“.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

Redaktionstipps
Deine ungelesenen Artikel:
17.07.2026

retrostrap: Österreichischer Entwickler ermöglicht den Bau von Webseiten im 90er-Jahre-Stil

Das Internet der späten 1990er-Jahre erlebt eine technische Neuinterpretation: Der österreichische Entwickler Stefan Gündhör hat mit retrostrap ein Framework veröffentlicht, das den charakteristischen Stil des frühen Webs mit modernen Anforderungen wie Barrierefreiheit und responsivem Design kombiniert.
/artikel/retrostrap-oesterreichischer-entwickler-ermoeglicht-den-bau-von-webseiten-im-90er-jahre-stil
17.07.2026

retrostrap: Österreichischer Entwickler ermöglicht den Bau von Webseiten im 90er-Jahre-Stil

Das Internet der späten 1990er-Jahre erlebt eine technische Neuinterpretation: Der österreichische Entwickler Stefan Gündhör hat mit retrostrap ein Framework veröffentlicht, das den charakteristischen Stil des frühen Webs mit modernen Anforderungen wie Barrierefreiheit und responsivem Design kombiniert.
/artikel/retrostrap-oesterreichischer-entwickler-ermoeglicht-den-bau-von-webseiten-im-90er-jahre-stil
retrostrap
© Screenshot-retrostrap

Es ist 1996. Keine verschwundene Freundin oder Südsee-Gefühle, dafür ein Web, das heute eventuell bei manchen melancholische Erinnerungen weckt: ohne Reizüberflutung und ohne Hektik. In diesem Sinne hat der österreichische Entwickler Stefan Gündhör heute retrostrap veröffentlicht, ein quelloffenes CSS- und JavaScript-Framework, mit dem sich Websites konkret im Stil des Webs von 1996 bis 2003 bauen lassen, technisch aber auf heutigem Stand sind: barrierefrei, auf jeder Bildschirmgröße nutzbar, ohne Tracking und ohne Werbung. Das Projekt ist ab sofort kostenlos verfügbar und versteht sich zugleich als Gegenbewegung zum schnellen, überladenen Internet der Gegenwart.

retrostrap: Ästhetik der alten Web-Jahre

Retrostrap gibt der Ästhetik der frühen Web-Jahre eine technische Form: eine feste Farbpalette aus den 216 websicheren Farben, neun zeittypische Schriftfamilien, kantige Flächen statt runder Ecken. Zugleich erfüllt jede Seite heutige Anforderungen, sie passt sich an Handybildschirme an, lässt sich mit Tastatur und Screenreader bedienen und lädt ohne externe Dienste. Ein eingebauter Prüfer stellt sicher, dass diese Regeln eingehalten werden.

Darüber hinaus bietet Retrostrap eine ausführliche Dokumentation, die den Einsatz der einzelnen Bausteine erklärt und Entwickler:innen die Anpassung für eigene Projekte erleichtern soll. Dadurch lasse sich das Framework flexibel für unterschiedliche Arten von Websites einsetzen, heißt es.

Nicht das erste Privat-Projekt

„Ich habe meine Jugend in deutschsprachigen Support-Foren verbracht, erst als Fragensteller, später als Moderator und Co-Admin“, sagt Gündhör. „Der Umgangston war freundlich, die Netiquette war echt. Das vermisse ich heute. Die aktuellen Netzwerke sind für mich kaum noch auszuhalten: alle auf 180, mehr Werbung als Inhalt, und vieles fühlt sich nach Abzocke an. Retrostrap ist der technische Teil einer Gegenbewegung, ein ruhiger, kultivierter Ort im Netz für alle, die sich danach zurücksehnen.“

Der Entwickler fiel bereits im Februar auf, als er die beiden Plattformen freitext.org und rohtext.org öffentlich zugänglich machte. Diese bieten gemeinfreie deutschsprachige Literatur kostenlos und ohne Registrierung an. Nutzerinnen und Nutzer können dort auf mehr als 9.200 Bücher von über 2.250 Autorinnen und Autoren zugreifen. Entwickelt wurden die Plattformen ebenfalls in Eigenregie ohne Unternehmen oder externe Investoren.

Auch ein Community-Feature

Zum aktuellen Projekt retrostrap gehören über 30 frei einsehbare Beispielseiten sowie der „Builder“, mit dem man testweise selbst Websites mit den retrostrap-Komponenten zusammenklicken kann. Ein eigenes Community-Forum, die „Retrostrap Boards“, startet gemeinsam mit dem Projekt. Ebenfalls am Start: „Retrospace“, ein kuratiertes Verzeichnis für Seiten im Retro-Stil.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.