25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: “Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten”.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Andreas Jaritz ist CEO von Emma Wanderer © Tim Ertl
Andreas Jaritz | © Tim Ertl

Erst Anfang November kommunizierte Nobile eine Finanzierungsrunde in Höhe von fünf Millionen Euro, um international zu expandieren. Damals kündigte das Wiener Energy-Startup an, neue Sales-Teams in Deutschland und Italien aufbauen zu wollen (brutkasten berichtete).

Nobile besetzt erste C-Level-Position

Nur wenige Wochen nach diese Ankündigung folgen nun auch die ersten Umsetzungsschritte. Wie Nobile am Montag bekannt gab, wurde die “erste strategische Position für die Sicherung der geplanten Expansion” besetzt. Andreas Jaritz, ehemaliger Co Founder und CEO von Emma Wanderer, verantwortet ab sofort den Salesbereich beim Wiener Energy Startup.

“Wir freuen uns, einen der Top-Experten aus der Startup-Szene für Nobile gewonnen zu haben. Gemeinsam mit dem neuen Sales Team werden wir die Expansion in die neuen Märkte vorantreiben und unser Angebot ausweiten. Mit Andreas haben wir einen erfahrenen Manager, mit viel Erfahrung in Business Development, Sales, Marketing und Internationalisierung”, so Lorena Skiljan und Peter Gönitzer, Geschäftsführer:innen der Nobilegroup.

Neuer CSO für Nobile

Jaritz wird künftig das Management Team rund um Florian Hirschbichler-Khosravi und Michaela Kaineder verstärken. Michaela Kaineder hat gemeinsam mit ihrem Team bereits mehr als 130 Energiegemeinschaften entwickelt und betreut die Kunden bei der Weiterentwicklung entlang der Energy-Hubs. Neben Italien und Deutschland, will das Unternehmen auch in die Schweiz, Niederlande und nach Belgien expandieren.

“Mit Lorena und Peter hatte ich schon zuvor wertvolle Touchpoints. Ihr großartiges Team und ihre visionäre Entwicklung beeindrucken mich. Mit der Internationalisierung wird die Nobile zur europäischen Vorreiterin der Energiewende – ein Projekt mit großem Impact und ein nächster großer beruflicher Schritt für mich”, so Jaritz.

Andreas Jaritz: Operativer Rückzug bei Emma Wanderer

Jaritz ist auch Co-Founder des österreichischen Startups Emma Wanderer, das sich auf Remote-Work spezialisierte. Anfang des Jahres musste das Unternehmen Konkurs anmelden. (brutkasten berichtete). Im September kam dann die überraschende Nachricht, dass Emma Wanderer ein Comeback vollzieht (brutkasten berichtete).

Mit der neuen Rolle bei Nobile zieht sich Jaritz mit Ende des Jahres aber operativ bei Emma Wanderer zurück. “Meine Co-Founderin Julia Trummer und ich haben gesagt, wir schauen uns an, wie sich das bis Ende des Jahres entwickelt. Es hat sich sehr stark in Richtung Consulting für die Hotellerie und ganze Regionen verschoben“, erklärt er. Die Marke und das Unternehmen bleiben bestehen, es wird künftig jedoch von Co-Gründerin Julia Trummer operativ geleitet.


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  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
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