25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: „Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten“.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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(c) Brantner

Die Paprec-Gruppe wird strategischer Mehrheitsgesellschafter von Brantner green solutions, der Umwelt- und Abfallwirtschaftssparte der Kremser Brantner Gruppe. Das gaben die Unternehmen am Dienstag bekannt. Paprec übernimmt 80 Prozent, die restlichen 20 Prozent bleiben im Besitz der Familie Brantner. Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen, der Vollzug wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Zum Kaufpreis machen die Unternehmen keine Angaben. Der brutkasten hat bei Brantner green solutions nachgefragt.

Fünf Länder, 65 Standorte

Brantner green solutions wurde 1936 gegründet und ist in Österreich, wo sich auch der Hauptsitz befindet, sowie in der Slowakei, Tschechien, Rumänien und Serbien tätig. Das Unternehmen beschäftigt rund 2.500 Mitarbeitende an 65 Anlagen und Niederlassungen und betreut mehr als 28.000 kommunale, industrielle und gewerbliche Kunden. Der Umsatz liegt bei mehr als 320 Mio. Euro.

Für Paprec ist es der Eintritt in fünf neue Märkte. Nach der Schweiz, Spanien und Italien bezeichnet die Gruppe den Schritt als nächste Etappe ihrer europäischen Expansion und als Wachstumsplattform in Mittel- und Osteuropa.

„Diese Transaktion ist unsere wichtigste Akquisition seit dem Zusammenschluss mit Coved im Jahr 2016. Sie ermöglicht uns den Eintritt in fünf neue Länder und stärkt unsere europäische Präsenz erheblich“, wird Mathieu Petithuguenin, Chairman und CEO der Paprec-Gruppe, in der Aussendung zitiert.

Logistik und Immobilien bleiben in der Familie

Der Deal betrifft ausdrücklich nur die Kreislaufsparte. „Wichtig ist zu betonen, dass sich diese Partnerschaft ausschließlich auf Brantner green solutions bezieht. Brantner logistic solutions und Brantner Real Estate bleiben vollständig im Eigentum der Familie Brantner und werden unabhängig weiterentwickelt“, stellt Bernd Brantner klar. Er führt die Brantner Gruppe seit 24 Jahren als CEO und vertritt die dritte Generation der Familie.

Der Entscheidung ging laut Aussendung ein fast zweijähriger Prozess voraus, an dessen Ende sich die Familie einstimmig für Paprec aussprach. „Die Chancen, die vor uns liegen, sind enorm, ihre Realisierung wird jedoch erhebliche langfristige Investitionen erfordern“, begründet Bernd Brantner den Schritt. Als Familie habe man sich deshalb bewusst für einen starken strategischen Gesellschafter entschieden, der die eigenen unternehmerischen Werte teile. In der neu geschaffenen Gesellschaft übernimmt er die Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden.

Von 40 auf 26.000 Mitarbeitende

Paprec startete vor 32 Jahren als kleines Altpapierrecycling-Unternehmen mit 40 Mitarbeitenden in La Courneuve bei Paris. Die Schweiz war vor mehr als 15 Jahren der erste Markt außerhalb Frankreichs, in Spanien beschäftigt die Gruppe heute fast 4.000 Menschen. Nach Abschluss der Transaktion soll Paprec rund 26.000 Mitarbeitende in 15 Ländern zählen und einen Jahresumsatz von mehr als 4,5 Mrd. Euro erreichen.

Brantner fiel zuletzt mit Innovationsprojekten auf

Das Kremser Familienunternehmen war in den vergangenen Jahren mehrfach mit Vorstößen in der Kreislaufwirtschaft präsent. 2024 vereinbarte Brantner green solutions gemeinsam mit dem Schaumstoffproduzenten Neveon die Gründung eines Joint Ventures für das Recycling von Matratzen mit Sitz in Krems. In Hohenruppersdorf betreibt das Unternehmen zudem eine Anlage, in der Asche und Schlacke aus der Müllverbrennung aufbereitet werden. Und mit Scarab brachte Brantner Österreichs ersten autonomen Müllroboter auf die Straße, der Mülltonnen ohne menschliches Zutun leert.

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