25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: “Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten”.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Die HeldYn-Gründerinnen Sabine Niedermüller und Simone Mérey | (c) HeldYn

Das 2022 gegründete Startup HeldYn hat sich auf die Bereitstellung maßgeschneiderter Pflege und Betreuungsdienste spezialisiert. Das Unternehmen bietet professionelle Unterstützung in den Bereichen Pflege, Betreuung, Physiotherapie und Ergotherapie an. Ein besonderes Merkmal von HeldYn ist die Möglichkeit, Pflegekräfte auszuwählen, die die Muttersprache der Kund:innen sprechen. Dadurch soll eine optimale Kommunikation und Betreuung gewährleistet werden. HeldYn wurde von den diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Simone Mérey und Sabine Niedermüller gegründet. Sie verfügen gemeinsam über 20 Jahre Berufserfahrung im Gesundheitswesen und leiten als Geschäftsführerinnen das Unternehmen auch operativ.

Sechsstelliges Investment für HeldYn

Das Wiener Pflege-Startup HeldYn hat nun eine sechsstellige Finanzierung erhalten und möchte damit seinen Expansionskurs fortsetzen. Mit Weilburg Ventures GmbH als neuem Lead-Investor plant das Unternehmen, seine Dienstleistungen im B2B-Bereich auszubauen und seine Präsenz in Österreich zu erweitern. Im Zuge der jüngsten Finanzierungsrunde sind auch die Bestandinvestoren mitgezogen –  darunter etwa der ehemalige österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz mit seiner AS²K Beteiligungs GmbH (brutkasten berichtete). Für das Startup handelt es sich um die mittlerweile zweite Finanzierungsrunde.

“Wir haben die Finanzierungsrunde durchgeführt, um den Markt auszubauen. Wir sind nämlich auch in den B2B-Bereich eingestiegen“, erklärt Simone Mérey, Co-Founderin von HeldYn. Neben Dienstleistungen für Privatpersonen bietet das Startup nun auch Services für Spitäler, Hauskrankenpflegeanbieter und Pflegeheime an. “Diesen Markt wollen wir mit dem Investment verstärkt ausbauen“, ergänzt sie.

Zusätzlich plant HeldYn, seine Dienstleistungen in weiteren österreichischen Städten anzubieten. “Wir sind auch nach Salzburg gegangen und fokussieren uns auf den städtischen Bereich, weil wir dort mit unseren Dienstleistungen besonders schnell und effizient agieren können“, so Mérey. Das Hauptquartier bleibt jedoch in Wien, von wo aus alle Prozesse zentral gesteuert werden.

Ausbau des Teams und Fokus auf Österreich

Mit dem neuen Kapital investiert das Unternehmen auch in die Optimierung interner Abläufe. “Unser Ziel ist es, die Prozesse so aufzusetzen, dass wir besser skalierbar werden”, erklärt die Gründerin. In diesem Zusammenhang wurde das Team ebenfalls erweitert. „Wir sind jetzt fünf Mitarbeiterinnen, die sich um Marketing, Social Media und das Backoffice kümmern.“

Die Nachfrage nach Pflegeleistungen wächst in Österreich weiterhin stark, was HeldYn eine klare Wachstumsstrategie ermöglicht. „Der Markt in Österreich ist extrem groß, und unser Konzept funktioniert sehr gut. Daher liegt unser Fokus weiterhin auf Österreich”, so Mérey. Eine Expansion nach Deutschland ist frühestens für 2027 geplant.



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