25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: „Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten“.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Florian Prucker und Erik Podzuweit teilen sich die Rolle des CEOs bei Scalable Capital © Scalable/Fabian Zapatka
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Die Münchner Bank Scalable Capital ist seit heute in Wien mit einer Bankniederlassung vertreten. Anleger:innen in Österreich profitieren damit laut dem Fintech von einer steuereinfachen, automatischen Abführung der Kapitalertragsteuer. Die KESt werde direkt an der Quelle ermittelt, einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Ein lokales Team in Wien solle die österreichische Bankniederlassung verstärken.

„Wir positionieren uns an der Spitze dieses Wandels“

„Wir sehen auch in Österreich eine massiv wachsende Nachfrage nach einem diversifizierten und langfristigen Vermögensaufbau. Mit der Eröffnung unserer Bankniederlassung und dem Start der Steuereinfachheit positionieren wir uns an der Spitze dieses Wandels“, erklärt Florian Müllner, Leiter der österreichischen Bankniederlassung von Scalable Capital.

2014 gegründet, mehr als 800 Mitarbeitende

Scalable Capital, vor zwölf Jahren in München gegründet, ist mit heute neben Bayerns Hauptstadt in Berlin, Wien und Mailand tätig. Das Fintech startete mit dem Ziel, „Zugang zum Kapitalmarkt durch smarte Technologien, einfache Bedienbarkeit und niedrige Kosten zu ermöglichen“, wie es von Scalable Capital heißt. Mittlerweile hätten über eine Million Kund:innen über 60 Milliarden Euro auf der Plattform investiert, über 800 Personen seien beschäftigt. An der Spitze stehen die beiden CEOs Florian Prucker und Erik Podzuweit, die an einer „neuen Generation von Finanzservices“ arbeiten.

Agentic Investing und Zukunftsdepots

Die Münchner Bank biete seit Ende August dieses Jahres Agentic Investing mit allen gängigen KI-Assistenten wie ChatGPT, Claude oder Grok an. Scalable Capital habe damit „als erste Bank in Europa seine Plattform für alle gängigen KI-Assistenten (..) geöffnet“. Kund:innen können mittels der KI neben Trading und dem Setzen von Preis-Alerts u. a. auch nach Aktien, Derivaten und Echtzeitkursen suchen. Der KI-Chatbot „Insights“ biete zudem Antworten zu Märkten, Strategien oder zur Nutzung des Brokers.

Das von der österreichischen Bundesregierung angedachte Zukunftsdepot unterstützt das Fintech. Scalable Capital möchte den Bogen zur kapitalmarktbasierten, privaten Altersvorsorge ab der Geburt schlagen. „Wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung zur Einführung eines Zukunftsdepots. Sobald der Gesetzgeber den notwendigen Rahmen geschaffen hat, plant Scalable Capital Zukunftsdepots anzubietenˮ, sagt Müllner.

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  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
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