25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: “Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten”.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Trump, Musk, US-Zölle, Zoll, Startups USA, Open Austria
(c) Official White House Photo by Tia Dufour - "president elect" Donald Trump.

Donald Trumps Präsidentschaft und mögliche Folgen seiner Wirtschaftspolitik wurden seit dem Gewinn der US-Wahl stark diskutiert. In der heimischen Startup-Szene merkt man eine Dichotomie zur kommenden Amtszeit des künftigen Präsidenten. Manche fürchten ein “Absacken” der europäischen Tech-Szene im Vergleich zu Übersee und erwarten das Fallen sämtlicher bürokratischer und regulatorischer Schranken in den Staaten. Sie wünschen sich hierzulande ähnliche Dynamiken. Andere weisen auf mögliche sozial- und klimapolitische Desaster hin, die die Trump-Politik mit sich bringen könnte und zeigen wenig Verständnis für die Instrumentalisierung der US-Wahl für persönliche Agenden.

Wie genau sich die Vorhaben des künftigen US-Präsidenten offenbaren werden, ist zum heutigen Zeitpunkt Gegenstand von Spekulation. Michael Dobersberger, der österreichische Wirtschaftsdelegierte des WKÖ-AußenwirtschaftsCenters in San Francisco, und Isabella Tomás von Open Austria, Austrian Consulate San Francisco, wagen dennoch einen kleinen Ausblick in die Zukunft und beschreiben, mit welchen Folgen die heimische Startup-Szene zu rechnen hat.

Mit Trump könnten Kosten für die Marktbearbeitung in den USA steigen

“Die Diskussion über mögliche Einfuhrzölle und andere protektionistische Maßnahmen für europäischen Unternehmen beschäftigt österreichische Startups”, sagt Dobesberger. “Ich war nach dem Brexit am WKÖ-AußenwirtschaftsCenter in London tätig und weiß daher aus erster Hand, was neue Hürden bei der Einfuhr von Waren und Dienstleistungserbringung bedeuten. Vor allem KMU und Startups wären besonders von möglichen tarifären und nichttarifären Handelsbarrieren betroffen. Die Kosten für die Marktbearbeitung in den USA könnten dadurch erheblich steigen.”

In den USA selbst, vor allem im Silicon Valley, herrschten im Vorfeld unterschiedliche Sichtweisen zu Donald Trump vor. Auf der einen Seite gab es die Initiative “VCs for Kamala”, ein Zusammenschluss von fast 900 “Venture Capitalists”, auf der anderen Seite haben sehr viele VCs Donald Trump unterstützt.

Hoffnung auf Deregulierung

“Viele VCs und Gründer hoffen auf Deregulierung. Vor allem der Tech-Bereich, hier etwa die Krypto- und KI-Szene, erwartet sich davon Vorteile”, sagt Dobesberger. “Die US-Börsen haben es in den Tagen nach der Wahl schon gezeigt und einige Analysten gehen davon aus, dass Deregulierungen einen Superzyklus im Technologiesektor auslösen könnten. Bisher gibt es Ankündigungen zur Senkung von Unternehmenssteuern oder für günstigere Energiepreise und weniger Bauvorschriften. Die Angaben für den Technologiebereich sind im Wahlprogramm des neu gewählten US-Präsidenten aber vage geblieben.”

Was die Frage nach US-VC-Kapital für heimische Startups betrifft und ob eine Verlegung des Hauptsitzes in die USA wichtiger wird, gilt weiterhin, dass die meisten VCs dort nach einem gewissen Muster agieren und gerade in den letzten Jahren die Kriterien für ein Investment noch strenger geworden sind, wie der Wirtschaftsdelegierte erklärt.

Delaware Flip

“Wichtig ist, ob es bereits eine Niederlassung und erste Kunden in den USA gibt. Ebenfalls relevant ist die Bereitschaft von Startups den Standort zu wechseln bzw. ‘Intellectual Property Rights’ in die USA zu übertragen”, erklärt er. “Hier spricht man vom sogenannten ‘Delaware Flip’.”

Exkurs: Der “Delaware Flip” ist eine Strategie für nicht US-Unternehmen, um Venture-Capital-Investitionen aus den USA anzuziehen, sowie um Steuervorteile und eine bessere Regulierung zu erhalten. Im Herbst 2023 haben in Delaware laut dem “Delaware Division of Corporations: 2023 Annual Report” mehr als zwei Millionen Unternehmen (bei einer Million Einwohner:innen) den Bundesstaat als ihren Firmensitz angeben (Postkastenfirmen eingerechnet). Mehr als 66 Prozent der Fortune-500-Unternehmen haben Delaware als ihren rechtlichen Sitz gewählt. Der US-Bundesstaat gilt allgemein als Steueroase.

Ohne US-Niederlassung kein Kapital

Um zu den US-VCs zurückzukehren, ist zu sagen, dass die Anzahl von amerikanischen Venture Capitalists, die in europäische Startups ohne Niederlassung in den USA investieren, verschwindend gering ist.

“Gleichzeitig verfügen aber auch viele amerikanische VCs über europäische Ableger, die auch in rein europäische Startups investieren. Dennoch sind die zu erreichenden Bewertungen in den USA viel höher und laut Forbes liegen die Investments zugunsten amerikanischer Startups bei 5:1 im Vergleich zu Europa. Gerade hier kann das WKÖ-AußenwirtschaftsCenter in San Francisco bzw. Open Austria eine zentrale Hilfestellung für österreichische Startups bieten: von der Beratung zum richtigen Setup für den Markteintritt zu der Vernetzung mit potenziellen Partnern bis hin zur Teilnahme an der GoUSA 2025 – unserer Startup Landing Zone, wo wir Startups auf einen möglichen US-Markteintritt vorbereiten”, so Dobesberger weiter.

Trump startet neues Gremium unter Elon Musks Führung

Was Elon Musks Rolle in der künftigen politischen Führung der USA betrifft, weiß man aktuell, dass “president-elect” Donald Trump bereits angekündigt hat, den Space X-Founder zum Co-Vorsitzenden eines neuen Gremiums namens “Department of Government Efficiency” zu gründen. Zweiter Co-Vorsitzender soll Vivek Ramaswamy sein, der ursprünglich einer der republikanischen Präsidentschaftskandidaten war.

“Dieses Gremium ist nicht offiziell Teil der Regierung, sondern soll diese von außen beraten und eine unternehmerische Sichtweise auf die Regierungsarbeit bringen”, sagt Tomás. “Da es sich um ein völlig neues, erst zu kreierendes Gremium handelt, kann der Einfluss, den es haben wird, noch nicht vollständig abgeschätzt werden. Die Amtseinführung der neuen Administration erfolgt am 20. Jänner. Alle Informationen und Ankündigungen, die wir in der jetzigen Übergangsphase hören, sind als solche zu betrachten. Erst nach der Amtseinführung kann die neue Administration Vorhaben realisieren. Danach haben wir das Gesamtbild.”

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AI Summaries

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

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  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
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