25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: „Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten“.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Öklo-Geschäftsführer und Gründer Niko Bogianzidis mit
Öklo-Geschäftsführer und Gründer Niko Bogianzidis mit "Golden Shower" | (c) Öklo

Die britische Times, die deutsche Bild-Zeitung und die französische Nachrichtenagentur AFP griffen die Story im Frühling 2025 auf: Das Wolkersdorfer (NÖ) Startup Öklo, nach eigenen Angaben Europa-Marktführer bei Komposttoiletten, kündigte ein Bier aus recyceltem Urin an. Eineinhalb Jahre später setzte das Unternehmen rund um Gründer Niko Bogianzidis das Vorhaben nun in die Tat um.

„Aufs Patriarchat pinkeln“

Gerade einmal 2.500 Flaschen zu je 0,33 Liter umfasst die erste und möglicherweise einzige Charge des Biers mit dem Namen „Golden Shower“. Diese sollen nur im Rahmen spezieller Aktionen verkauft werden und sonst von Öklo selbst in seinem Netzwerk genutzt werden. Mit der stilisierten Abbildung einer Transgender-Person und dem Slogan „aufs Patriarchat pinkeln“ auf dem Etikett sorgt das Bier gewiss für zusätzliche Aufmerksamkeit.

Auch das Etikett von „Golden Shower“ sorgt für Aufmerksamkeit | (c) Öklo

Bewusstsein für Wasserverschwendung als Hauptziel

Wer hinter all dem eine Marketing-Aktion vermutet, hat freilich Recht. Noch mehr als die erwähnte politische Message auf dem Etikett betont Gründer Bogianzidis ein anderes Ziel: „Mein Ziel mit Öklo und eben auch unserem nun produzierten Urin-Bier ‚Golden Shower‘ war und ist es, Bewusstsein für Wasserverschwendung zu schaffen und dieser im Sinne der Kreislaufwirtschaft entgegenzuwirken. Wasserknappheit ist auch bereits vor unserer Haustür und in ganz Europa ein Riesenthema, wie dieser Sommer zeigt, und wird noch an Bedeutung gewinnen“, sagt er.

Zudem sei es ein Anliegen des Projekts, Urin als Wertstoff anzuerkennen, etwa wiederverwertet als Brauchwasser oder als hochwertige Phosphorquelle. „Anstatt ihn in Phosphorminen in Afrika & Co. teuer als Langzeitdünger auszugraben, wäre es auch möglich, einen Gutteil des Bedarfs über diesen Weg direkt vor Ort zu decken. Es war und ist viel möglich, wenn Entscheidungsträger nur wollen“, so Bogianzidis.

Nur destilliertes Wasser aus Urin im „Urin-Bier“

Auch für „Golden Shower“ wird nur ein einzelner Bestandteil des aufbereiteten Urins genutzt, nämlich destilliertes Wasser. „Wir haben zuerst den Nährstoff Struvit, der als hochwertiger Langzeitdünger verwendet wird und dann Stickstoff aus dem Urin gefiltert. Anschließend wurde das Wasser mittels des Prozesses der Umkehrosmose und anschließender Destillation final bearbeitet und nutzbar gemacht“, erklärt der Gründer. Das gereinigte Wasser sei dann von einem offiziellen Ziviltechnikerbüro in Prüftests als gesundheitlich unbedenklich und für den Brauvorgang geeignet abgesegnet worden.

Diesen übernahm dann die Mostviertler Bio-Brauerei Erzbräu mit Braumeister Benjamin Bruckner. Den Kontakt habe Öklo-Kooperationspartner Muschikraft, eine feministische Craftbier-Marke, hergestellt. „Wir haben uns für die Produktion eines hochwertigen, nicht gefilterten Märzen, zu Englisch Lager, entschieden. Da destilliertes Wasser nicht wirklich lebt, haben wir die 1.000 Liter Wasser von Öklo sicherheitshalber mit zehn Prozent frischem Quellwasser im Tank angereichert, damit die Hefe als lebender Zellorganismus jedenfalls gut reagieren und arbeiten kann“, erklärt Bruckner.

Erzbräu-Braumeister Benjamin Bruckner | (c) oliacreations

Auch er betont die Zielsetzung der Aktion: „Wir leben in einer sehr ressourcenraubenden, verschwenderischen Gesellschaft. Gerade auch beim knappen Gut Wasser, wie wir selbst in Europa diesen Rekordsommer gesehen haben. Es gibt aber effiziente Wege, dem zu begegnen und gegenzuwirken und darauf wollen wir mit diesem Projekt hinweisen.“

Weitere Chargen laut Öklo „nicht ausgeschlossen“

Ob es bei den 2.500 Flaschen bleibt, ist aktuell noch unklar. Weitere Chargen seien „nicht ausgeschlossen“, heißt es von Öklo dazu lediglich. Indessen treibe man weiterhin das Leuchtturm-Projekt „Öklo-Land“ voran – Gründer Bogianzidis sprach dazu bereits vor einem Jahr im brutkasten-Talk. Auf 13.000 Quadratmetern nahe Wolkersdorf soll dabei ein modulares Biomasse-Recycling-Center und Kompetenzzentrum entstehen, das menschliche Fäkalien und biologische Abfälle in Rohstoffe wie Wasser, Dünger und Pellets sowie in Energie, konkret Biogas, umwandelt.

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Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

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  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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