25.03.2020

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

Welchen Einfluss hat die Coronakrise auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen? Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das am Montag im Nationalrat beschlossen wurde.
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Coronakrise
(c) Adobestock

Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung. Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.

Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

+++ Coronavirus, Wirtschaft und die Innovation +++

Coronakrise | Ausgangslage und Problematik

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt. Zudem sollen sich an keinem Ort mehr als fünf Personen aufhalten, das betrifft unter anderem auch die Abhaltung von Haupt- oder Gesellschafterversammlungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass niemand von einer derartigen Versammlung ausgeschlossen werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

Gesetzesänderung | Gesellschafterversammlung

Um dieser Problematik schrittweise entgegenzuwirken, hat der Nationalrat am vergangenen Montag laut Hügel Rechtsanwälte zwei wesentliche Gesetzesänderung verabschiedet, die bereits in Kraft sind.

So können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Rechtslage im Detail:

  • Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
  • Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Technische Kommunikationsmittel

Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich ist. Dabei gilt es laut Hügel Rechtsanwälte folgendes zu beachten:

  • Die Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer muss gegeben sein.
  • Zudem muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht werden.
  • Die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.

 

Hübel Rechtsanwälte geht davon aus, dass dies für einen Kreis von maximal 10 bis 15 Personen umsetzbar ist. Für einen größeren Personenkreis wird es in Zukunft aber spezielle Lösungen geben müssen.

Hier bleibt laut den Experten abzuwarten, ob das Bundesministerin für Justiz weitere Vereinfachungen oder Klarstellungen im Zuge der Coronakrise mit auf den Weg bringt.

Gesetzesänderung | Aktiengesellschaften

Auch für Aktiengesellschaften treten Änderungen in Kraft. So verlängert sich beispielsweise die Frist innerhalb der die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stattzufinden hat.

Sie wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert . Dazu heißt es von Seiten Hügel Rechtsanwälte: „Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31. Dezember die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31. Dezember 2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten“.

Hügel Rechtsanwälte verweist darauf, dass die Regelungen vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden können und empfiehlt im Zweifelsfall einen Rechtsexperten zu kontaktieren.


=> mehr Infos auf Hügel Rechtsanwälte

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Schulterschluss in Paris: Macron und Modi warben auf der VivaTech 2026 gemeinsam für eine „verantwortungsvolle KI" als Wertegemeinschaft. | (c) VivaTech

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Fünf Tage später öffnet in Paris die VivaTech, Europas größte Tech-Messe, zum zehnten Mal. 15.000 Startups, Jeff Bezos als Stargast, und doch reibt sich die KI-Euphorie an der Angst vor der eigenen technologischen Abhängigkeit. Schon auf der Eröffnungsbühne nimmt Frankreichs Wirtschaftsminister Roland Lescure direkt Bezug auf die Anthropic-Sperre: Es gehe nicht länger um eine Zugangsdebatte, Regeln könnten sich über Nacht ändern, und Souveränität heiße, dann noch handlungsfähig zu sein. Tags zuvor hatte Premier Lecornu verkündet, der französische Inlandsgeheimdienst trenne sich vom US-Konzern Palantir zugunsten des heimischen Anbieters ChapsVision. Die Kulisse ist gesetzt.

Souveränität, messbar gemacht

Ausnahmsweise lässt sich Souveränität hier auch messen. Nvidia hatte auf der VivaTech 2025 mehr als 20 KI-Fabriken für Europa versprochen und Mistral zum souveränen Compute-Champion erklärt. Und anders als im Vorjahr liefert die Messe Konkretes: Mistral Compute geht als europäische GPU-Cloud teilweise in Betrieb, Foxconn und Bull kündigen eine Serverfertigung im französischen Angers an. Aus Ankündigung wird Auslieferung. Nur ist selbst das Souveräne es nur halb: Mistral Compute läuft auf 18.000 Nvidia-Chips. Die ganze europäische KI ruht auf einem nicht-europäischen Silizium-Sockel. Doch genau hier liegt Europas einziger echter Trumpf: Ohne die EUV-Lithografie des niederländischen Konzerns ASML, dessen Chef Christophe Fouquet ebenfalls in Paris war und der inzwischen Europas wertvollstes Unternehmen ist, kann weltweit niemand Spitzenchips fertigen. Abhängig auf der einen Ebene, unverzichtbar auf der anderen. Souveränität als Baustelle, nicht als Zustand.

„Tech for humanity“: Narendra Modi positionierte Indien auf der VivaTech 2026 als KI-Länderpartner Frankreichs. (c) VivaTech

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Den wahren Lackmustest liefert nicht die Bühne, sondern eine Frage am Rande. Auf die Fable-5-Sperre angesprochen, fordert Emmanuel Macron keine Unabhängigkeit. Er appelliert an die USA, ihre Spitzentechnologie zu teilen, und kündigt zugleich mehr Geld für die französische KI-Industrie an. Zuerst die Bitte um Zugang, dann, hilfsweise, die eigene Souveränität. Das kann man als Schwäche lesen. Man kann es auch als nüchterne Arbeitsteilung verstehen: das Beste nutzen, das es gibt, und parallel absichern, falls es wegbricht. Dass Macron sich die politische Bühne mit Indiens Premier Narendra Modi teilte, der für eine menschenzentrierte KI jenseits von Washington und Peking wirbt, unterstreicht denselben Reflex: Souveränität wird als Wertegemeinschaft inszeniert, die offene Frage nach Compute, Kapital und Chips bleibt.

Joe Tsai Chairman at Alibaba Group bei der VivaTech | (c) brutkasten / Martin Pacher

„Souveränität ist keine Isolation, sie ist Offenheit aus einer Position der Stärke“, sagt Deutschlands Digitalminister Karsten Wildberger. Schön gesagt, nur verhandelte Europa diese Woche aus Abhängigkeit, nicht aus Stärke. Alibabas Joe Tsai formulierte es zynisch ehrlicher: Europa solle seine Eier in zwei Körbe legen. Ein zweiter Lieferant ist keine Unabhängigkeit. Und doch, hier wird es unbequem, ist Diversifizierung für eine Region, die den ganzen Stack realistisch nie allein bauen wird, womöglich nicht die feige, sondern die rationale Antwort. Die ehrliche Variante von Souveränität wäre dann nicht Autarkie, sondern die Fähigkeit, den Lieferanten zu wechseln, wenn einer den Schalter umlegt, ohne dass das eigene Geschäft mit ihm stillsteht.

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Bleibt die Frage, die diese Ausgabe aufwirft. Dass Europa Souveränität will, bestreitet niemand. Die eigentliche Frage ist der Preis: höhere Kosten, langsamere Verfügbarkeit, weniger Zugriff auf das jeweils beste Modell. Und ob das Geld dafür da ist. Auf die USA entfallen rund 50 Prozent des globalen Risikokapitals, auf China 40, auf Europa fünf. Solange sich daran nichts ändert, bleibt Souveränität das würdevollere Wort für eine gut gemanagte Abhängigkeit. Die Fable-5-Woche hat Europa beides gegeben, den Schreck und die Ausrede. Welche Lehre hängen bleibt, entscheidet sich nicht in den Hallen von Porte de Versailles, sondern in den Beschaffungsabteilungen, die nächsten Monat wieder eine Lizenz verlängern müssen.

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AI Summaries

Gesellschafterversammlungen & Corona: Neue Regelung soll Vereinfachung bringen

  • Die Coronakrise stellt Startup-Gründer und Investoren im Moment vor große Herausforderung.
  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
  • Aufgrund des COVID-19-Gesetzes, das vom Nationalrat beschlossenen wurde, unterliegen Haupt- und Gesellschafterversammlungen nun neuen Bestimmungen.
  • Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage sind Veranstaltungen derzeit gänzlich untersagt.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Hügel Rechtsanwälte weist in diesem Kontext auf folgende Problematik hin: Prinzipiell steht es jedem Aktionär oder Gesellschafter zu, an einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  • In Anbetracht der Tatsache, dass bei großen Hauptversammlungen mehr als fünf Personen anwesend sind, ist die Personengrenze von fünf Personen laut Hügel Rechtsanwälte nur schwer umsetzbar.

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  • Neben Umsatzeinbußen kommen immer mehr Fragen rechtlicher Natur zum Vorschein  – unter anderem wie mit der Abhaltung geplanter Gesellschafterversammlungen umzugehen ist.
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