02.04.2020

Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

Zahlungserleichterungen, die Unternehmen nun in der Coronakrise gewährt werden (Stundung und Ratenzahlung von Steuern), können im Worst-Case zum Risiko einer Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz führen, warnen die Experten von Ecovis, und erklären, worauf zu achten ist.
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Ecovis: Gefahr einer Geschäftsführerhaftung bei Corona-Zahlungserleichterung
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Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus (siehe BMF 24.3.2020, 2020-0.190.277) werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen – Stundung oder Ratenzahlungen von Steuern – eingeräumt werden. Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.

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Corona-Zahlungserleichterung: Das sind die Möglichkeiten

In diesem Zusammenhang kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30.9.2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 zu gewähren.

Weiters kann der Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Abgesehen davon kann der Steuerpflichtige – bei nicht fristgerechter Beantragung einer Stundung oder Ratenzahlung – auch die „Stornierung“ eines in Folge dessen festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist der jeweilige Antrag zu gewähren.

Wichtig: Die Höhe der Abgaben (Steuern und SV-Beträge) sind den Behörden weiterhin zeitgerecht zu melden – unabhängig von der Stundung!

Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können für Abgaben der Gesellschaft insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insbesondere bei einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kommt es zur Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungen seitens der Finanzverwaltung.

Nachdem Unternehmen durch die Coronakrise mitunter auch in wirtschaftliche Turbulenzen kommen können, sind hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Corona-Zahlungserleichterung (zB. Stundung) die folgenden Aspekte der Geschäftsführerhaftung bei einer schuldhaften Pflichtverletzung für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu beachten (nur bei Ausfall des Abgabenschuldners selbst kann es zur Geschäftsführerhaftung kommen):

  • für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.

Achtung daher insbesondere bei der Stundung von Lohnsteuern, wenn die Nettogehälter voll ausbezahlt werden!

  • bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft)

Praxistipp: Die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung durch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist in der Praxis nur schwer möglich.

  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Bundesminister Peter Hanke und FFG-Geschäftsführerin Karin Tausz beim Pressegespräch © Tobias Gärtner

„Wir merken explosionsartige Entwicklungen“, sagte Innovationsminister Peter Hanke heute beim Pressegespräch mit FFG-Geschäftsführerin Karin Tausz zum österreichischen Weltraumsektor. Die beiden präsentierten eine erste Zwischenbilanz, 5 Monate nach der Erhöhung des österreichischen ESA-Beitrags und kündigten ein neues Investor-Forum für Raumfahrt-Startups an.

Rückfluss statt bloßem Beitrag

Seit dem ESA-Ministerrat in Bremen im November 2025 zahlt Österreich 340 Millionen Euro in die Europäische Weltraumorganisation ein: 80 Millionen oder 30 Prozent mehr als in der Vorperiode. Bereits in den ersten Monaten der Laufzeit 2026–2028 sind 74 Millionen Euro als Aufträge an österreichische Unternehmen und Forschungseinrichtungen zurückgeflossen, davon „rund 51 bis 52 Millionen direkt an Unternehmen“, so Tausz. Die gesamte ESA-Zeichnung beim Ministerrat 2025 betrug 22,3 Milliarden Euro, das höchste Volumen in der Geschichte der Organisation.

200 Unternehmen mit klarem Wachstumspfad

Rund 200 Unternehmen und Forschungseinrichtungen sind laut offiziellen Zahlen derzeit im österreichischen Weltraumsektor aktiv und erzielten 2022 Gesamteinnahmen von 209 Millionen Euro. Der europäische Markt für sichere Satellitenkommunikation soll laut EUSPA-Marktbericht 2026 von 200 Millionen Euro (2025) auf 1,2 Milliarden Euro bis 2040 wachsen. Der Sektor ist außerdem als eines von neun Stärkefeldern in der Industriestrategie 2035 verankert.

Privatkapital für Space-Tech

Öffentliche Mittel allein reichen dem Ministerium zufolge nicht aus, um das Wachstumspotenzial des Sektors auszuschöpfen. Deshalb wird am 29. und 30. Oktober 2026 in München ein trilaterales ESA-DACH-Forum ins Leben gerufen, organisiert von FFG, der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR sowie dem Swiss Space Office.

Ziel ist ein kuratiertes Matching zwischen rund 60 ausgewählten Raumfahrt-Unternehmen und rund 120 Investor:innen, um gezielt privates Kapital in den Sektor zu lenken. „Es soll ganz klar sein für die Investoren, die kommen: Hier wird über Weltraum gesprochen“, so Tausz. Das Format soll danach jährlich rotieren.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

  • Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
  • Für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
  • Bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

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  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
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  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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  • Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
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