11.12.2023

Checkliste: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Das Ende des Jahres naht. Wilfried Krammer von Deloitte Österreich hat daher die wichtigsten Steuertipps für Unternehmen zusammengefasst, die man noch vor Silvester mitnehmen kann.
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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

“Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant”, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

“Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann”, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

“Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an”, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

“Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend”, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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v.l.n.r: Christoph Knogler / CEO KEBA Group AG, Gerhard Weidinger / CTO KEBA Energy Automation GmbH, Jens Winkler / ehem. Geschäftsführer EnerCharge GmbH, Stefan Richter / CEO KEBA Energy Automation GmbH, Andreas Schoberleitner / CFO KEBA Group AG (c) Keba

Das Jahr 2024 gestaltet sich durchaus holprig für das Kärntner E-Mobility-Unternehmen EnerCharge. Der in Kötschach-Mauthen stationierte Ladeanbieter entwickelt und produziert Schnellladetechnik für E-PKW, E-LKW und E-Busse. Im Jahr 2018 entstand das E-Mobility-Unternehmen aus der österreichischen Alpen-Adria-Energie-Firmengruppe (AAE), die hierzulande auch als Ökostromlieferant AAE Naturstrom bekannt ist.

Anfang 2023 begann man stark zu wachsen. Im März dieses Jahres vermeldete EnerCharge schließlich eine neue Beteiligung, nämlich jene der deutschen Pfalzwerke Aktiengesellschaft in Höhe von 23 Prozent der Firmenanteile.

“Wir haben mit den Pfalzwerken einen Partner gewonnen, der mit uns die Internationalisierung des Unternehmens verstärkt vorantreiben kann”, sagte Roland Klauss, Unternehmensgründer und Geschäftsführer von EnerCharge, damals. “Dies wird uns künftig bei der Weiterentwicklung unserer Produkte stärken, sodass wir noch schneller auf die sich stetig ändernden Markt- und Nutzeranforderungen reagieren können”, hieß es weiter.

Überraschender Konkurs im Juli

Klauss kündigte damals große Pläne zur Expansion an, die sich vier Monate später revidierten: Das Kärntner Mobility-Unternehmen musste im Juli überraschenderweise Konkurs anmelden – brutkasten berichtete. Die Verbindlichkeiten betrugen rund 15,17 Millionen Euro – nachranging 3,22 Millionen Euro aus Gesellschaftsdarlehen. Betroffen waren rund 125 Gläubiger und 97 Dienstnehmende, davon 50 Angestellte und 47 Arbeiter:innen.

Ausschlaggebend dafür waren “nicht schnell genug zu fixierende Bestellungen zu Jahresbeginn, was dazu führte, dass sich die Kostenstruktur nicht nachhaltig decken ließ”, heißt es heute.

Noch im Juli berichtete der Alpenländische Kreditorenverband (AKV): EnerCharge hätte “keine finanziellen Mittel, um einen Sanierungsplan zu finanzieren”. Man beabsichtigte “in Absprache mit dem bestellten Insolvenzverwalter, das Unternehmen aus der Insolvenz ‘lebend’ als Ganzes zu verkaufen, damit für die Gläubiger eine höhere Quote erzielt werden kann”.

Keba übernimmt beide Standorte von EnerCharge

So geschah es: Mit dem heutigen Donnerstag vermeldet die Linzer Keba-Gruppe, das Kärntner MobilityTech EnerCharge zu übernehmen. Keba agiert mit 2000 Mitarbeitenden als Maschinenbauer und Automatisierungshersteller und ist aktuell an 26 Standorten tätig. Nun übernimmt man die Firma EnerCharge mit rund 60 Personen an den beiden Standorten Kötschach-Mauthen und Oberlienz in Osttirol.

Mit der Übernahme will man die Produkte und Lösungen von EnerCharge integrieren und Keba damit zum “Vollsortimenter im Markt der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge” machen, heißt es per Aussendung. Mit EnerCharge übernimmt der Linzer Maschinenbauer auch dessen Fachgebiet im Bereich der DC-Gleichstrom-Ladestationen zwischen 40 und 480 kW Leistung. Anwendung finden diese sowohl in der Schnellladeinfrastruktur für E-Autos als auch bei E-LWKs. Absatzmärkte befinden sich aktuell in Europa und dem Mittleren Osten.

Kaufpreis bleibt verschwiegen, EnerCharge wird zu Keba-Tochter

Organisatorisch soll die EnerCharge GmbH als neu gegründete Gesellschaft mit dem Namen Keba eMobility DC GmbH als Tochtergesellschaft der Keba Energy Automation GmbH integriert werden. Über den Kaufpreis, heißt es per Pressemeldung, wurde Stillschweigen vereinbart.

“Mit dieser Akquisition vervollständigen wir nicht nur unser KEBA eMobility Portfolio,
sondern gewinnen auch rund 60 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für unsere
Unternehmensgruppe”, sagt Christoph Knogler, CEO der Keba Group AG.

“Offen gesagt hätten wir uns keinen besseren Käufer vorstellen können”, sagt Jens
Winkler, bisheriger Geschäftsführer der EnerCharge GmbH, über die Akquisition. “Mit der Unterstützung aus Linz werden wir unsere Schnellladetechnologie unter der Marke KEBA nun noch schneller in die internationalen Märkte bringen und technologisch konsequent weiterentwickeln.”

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